Seite drucken
Gemeinde Gärtringen

Allgemeine Informationen

Das Bauamt informiert:

Im Zuge der zum Jahresende 2023 in Kraft getretenen Änderungen der Landesbauordnung und der Einführung des digitalen Bauantrags kommt es zu Änderungen im bisherigen Bauantragsprozess.

Anträge und Bauvorlagen sind ab sofort bei der Unteren Baurechtsbehörde des Landkreises Böblingen einzureichen. Ab dem 01.02.2024 werden die Formblätter nur noch digital über das Postfach bauantrag@lrabb.de entgegengenommen und verarbeitet. Alle relevanten Informationen und Vordrucke zum (digitalen) Bauantrag finden Sie jeweils aktualisiert auf der Homepage des Landratsamtes Böblingen unter dem Link www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/Bauen+und+Wohnen.html

Baugesuche / Bauvoranfragen

Zuständigkeiten Gemeinde/Landratsamt

Das öffentliche Baurecht teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Für das Bauplanungsrecht sind in erster Linie die Gemeinden zuständig. Dies regelt die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben wie Höhe, überbaubare Grundstücksfläche, Zahl der Wohnungen. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Ein zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Das Städtebaurecht (Bauplanungsrecht) regelt dementsprechend die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke.

Davon zu unterscheiden ist das Bauordnungsrecht. Dieses regelt neben dem Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens insbesondere bautechnische Aspekte wie z.B. Brandschutzanforderungen, aber auch Stellplatz- und Abstandflächenfragen. Ein wichtiger Bereich des Bauordnungsrechts ist auch die Bauabnahme/Baukontrolle sowie das Einschreiten gegen rechtswidrige Bauten. Für das Gebiet der Gemeinde Gärtringen ist das Landratsamt Böblingen (Link) als untere Baurechtsbehörde zuständig zur Wahrnehmung der bauordnungsrechtlichen Befugnisse. Das Landratsamt erteilt als untere Baurechtsbehörde außerdem, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Baugenehmigung.

Auf der Homepage nachbarrecht.com finden Sie Hinweise zum Nachbarrecht. Da das Nachbarrecht nicht unter das öffentliche Recht fällt, können wir leider keine weitere Hilfestellung in diesen Fragen geben.

Abgrenzung Baugenehmigung/ Kenntnisgabeverfahren

Prüfen Sie bitte zunächst, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist. Dies ist in der Landesbauordnung geregelt (§ 50 und Anhang der LBO). Sofern Ihr Vorhaben nicht verfahrensfrei ist, können Sie zwischen dem Baugenehmigungs- und dem Kenntnisgabeverfahren wählen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens finden Sie in (§ 51 Landesbauordnung). Wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, müssen Sie das Baugenehmigungsverfahren wählen. Bitte beachten Sie die (Energieeinsparverordnung), die im Februar 2002 in Kraft getreten ist.

Baugenehmigungsverfahren

Wichtige Information für Bauherren und Planverfasser:

Im Zuge der zum Jahresende 2023 in Kraft getretenen Änderungen der Landesbauordnung und der Einführung des digitalen Bauantrags kommt es zu Änderungen im bisherigen Bauantragsprozess.

Anträge und Bauvorlagen sind ab sofort bei der Unteren Baurechtsbehörde des Landkreises Böblingen einzureichen. Ab dem 01.02.2024 werden die Formblätter nur noch digital über das Postfach bauantrag@lrabb.de entgegengenommen und verarbeitet. Alle relevanten Informationen und Vordrucke zum (digitalen) Bauantrag finden Sie jeweils aktualisiert auf der Homepage des Landratsamtes Böblingen unter dem Link www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/Bauen+und+Wohnen.html

Hinweise für die Annahme von digitalen Bauvorhaben:

Informationen zum Dateiformat, dem Dateiinhalt, den Bezeichnungen und der Ordnerstruktur haben wir in einem Merkblatt (PDF-Datei) zusammengestellt. Diese Vorgaben sind verbindlich.

Wir bitten um Beachtung, dies unterstützt eine schnellere Bearbeitung des Antrags.

Zusätzliche Verfahren wie z.B. Antrag auf Ausnahme, Abweichung oder Befreiung oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung werden im Genehmigungsverfahren mit berücksichtigt. Folgende Unterlagen sind im Baugenehmigungsverfahren in der Regel erforderlich: 

Kenntnisgabeverfahren

Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde nur zur Kenntnis gegeben. Sämtliche Prüfpflichten und die Verantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens gehen auf den Bauherrn, den Architekten/Bauingenieur und den Sachverständigen über. Die Baurechtsbehörde greift nur ein, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Eine wichtige Voraussetzung für die Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens ist, dass Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Sofern Sie von gesetzlichen Vorschriften oder Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen möchten, müssen Sie zusätzlich einen gesonderten Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung (sog. AAB-Antrag) stellen. Mit den Bauabschnitten, die von diesem Antrag betroffen sind, darf erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde. Die notwendigen Unterlagen sind zweifach bei der Gemeinde Gärtringen einzureichen.   Folgende Unterlagen sind im Kenntnisgabeverfahren in der Regel erforderlich:

Die weiteren notwendigen Formulare erhalten Sie unter diesem Link

Planauskünfte

Planauskünfte sind ausschließlich über folgende E-Mail-Adresse anzufordern:

planauskunft@gaertringen.de

http://www.gaertringen.de//wohnen-mobilitaet/bauen/baugesuche-/-bauvoranfragen