Umsetzung zum Urteil gegen Gehwegparker
icon.crdate09.01.2025
Sicherheitsgefährdung durch Falschparken In zahlreichen engen Wohnstraßen werden die immer breiter werdenden PKW häufig so nah an der
Sicherheitsgefährdung durch Falschparken
In zahlreichen engen Wohnstraßen werden die immer breiter werdenden PKW häufig so nah an der Grundstücksgrenze abgestellt, dass die Gehwege unpassierbar sind. In Einbahnstraßen sind die Fuß- und Radwege in der Regel sogar beidseitig von Autos belegt. Rollstuhl- und Rollatornutzende kommen nicht mehr durch, Menschen mit Kinderwagen und Kinder auf Fahrrädern müssen auf die Fahrbahn ausweichen, weil Autos illegal geparkt werden. Damit einher geht ein nicht zu unterschätzendes Sicherheitsdefizit, Komfortverlust und Fahrzeitverlängerung.
Als Rechtfertigung nennt das Gericht unter anderem eine sogenannte „drittschützende Wirkung” des Gehwegparkverbots nach § 12 Abs. 4 und 4a der StVO. Das bedeutet, dass dieses nicht nur für die allgemeine Bevölkerung gilt, sondern auch konkret für Anwohner, wenn vor ihren Häusern parkende Fahrzeuge ihre Nutzung des Gehwegs massiv einschränken.
Allerdings gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Straßenverkehrsbehörde einen gewissen Entscheidungsspielraum. Da Parken auf Gehwegen in Bremen ein weit verbreitetes Phänomen sei, erlaubt dieser Spielraum der Behörde, die am stärksten davon betroffenen Bereiche zu ermitteln und das Problem dort zuerst anzugehen.
Wichtig: Der Schutzanspruch der Kläger ist im Urteil zum Gehwegparken auch räumlich begrenzt. Er gilt laut den Leipziger Richtern nämlich nur für den Gehweg direkt vor dem eigenen Grundstück bis zur nächsten Querstraße. Weiter entfernte Straßenabschnitte fallen nicht darunter, weil Anwohner dort Teil des allgemeinen Nutzerkreises sind – sie lassen sich also nicht gesondert von der Allgemeinheit betrachten. Anwohner können dann nicht länger behaupten, dass ihre Gehwegnutzung in unmittelbarer Nähe zu ihrem Haus behindert wird.
Klage gegen Untätigkeit der Stadt Bremen
Genau aus diesem Grund hatten Anwohner in Bremen gegen die Untätigkeit der Stadt in Sachen zugeparkter Gehwege geklagt. Bei der Klage ging es aber nicht um das Verbot des Gehwegparkens an sich. Denn das verbietet die Straßenverkehrsordnung sowieso. Die Anwohner wollten stattdessen erreichen, dass die Stadt ihren Handlungsspielraum nutze und falsch parkende Autos beispielsweise abschleppe oder Bußgelder verteile. Das Oberlandesgericht Bremen entschied in zweiter Instanz: Anwohner haben in der Tat das Recht auf einen freien Gehweg. Allerdings muss die Stadt nicht sofort handeln, sondern hat einen Ermessensspielraum und muss nachweisbar zeitnah am Parkplatz-Problem arbeiten. In welchem Viertel sie dabei anfängt, bleibt der Kommune überlassen. Nachdem sowohl Kläger als auch Beklagte in Revision gegangen sind, wurde der Fall vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der Falschparker-Erlass der baden-württembergischen Ministerien für Inneres und Verkehr gibt seit 2020 den verantwortlichen Städten und Kommunen eine klare Handlungsanweisung, konsequent gegen Parkverstöße vorzugehen. Er stellt schon seit Jahren klar, dass Falschparken kein Kavaliersdelikt ist und dass Zufußgehende wie Radfahrende auf ihren Alltagswegen nicht gefährdet werden dürfen.
Mit dem Erlass weist das Ministerium die nachfolgenden Behörden zu folgenden Handlungen an:
- Sanktionsmöglichkeiten gilt es, konsequent anzuwenden.
- Handlungsspielräume zur Ahndung von Falschparken gilt es voll auszuschöpfen.
- Dies gilt auch in Fällen mit erhöhtem Begründungsaufwand.
- Überwachungsschwerpunkte sind auf Brennpunkte (Querungen, Schulwege, Geh- und Radwege) zu fokussieren.
Aus diesen oben genannten Gründen weisen wir darauf hin, dass das Parken auf dem Gehweg in Gärtringen auch zukünftig kein Kavaliersdelikt in Gärtringen darstellt und entsprechend durch den Gemeindevollzugsdienst des Ordnungsamtes geahndet wird - besonders, wenn noch Dritte auf die Benutzung des Gehweges angewiesen sind.