Öffentliche Bekanntmachung - Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Hagegarten
icon.crdate04.12.2025
Öffentliche Bekanntmachung - Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Hagegarten Aufgrund von §§ 6 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale
Öffentliche Bekanntmachung - Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Hagegarten
Aufgrund von §§ 6 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974 (GBl. 1974, 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Hagegarten am 24.11.2025 folgende Verbandssatzung als Neufassung beschlossen:
§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Zweckverbands
(1) Die Gemeinden Gärtringen, Nufringen und Deckenpfronn (im Folgenden Verbandsmitglieder genannt), bilden unter dem Namen „Abwasserzweckverband Hagegarten“, einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ), im Folgenden Verband genannt.
(2) Der Verband erstrebt keinen Gewinn.
(3) Der Verband hat seinen Sitz in Gärtringen.
§ 2
Aufgaben des Verbands
(1) Der Verband hat die Aufgabe, die von den Gemeinden gesammelten Abwässer der Kläranlage in Gärtringen zuzuleiten und zu reinigen. Zu diesem Zweck erstellt, erweitert und erneuert er die erforderlichen Zuleitungssammler (Verbandssammler) und eine Kläranlage in Gärtringen und betreibt diese Abwasseranlagen nach den Festlegungen dieser Verbandssatzung.
(2) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Einrichtungen zur induktiven Messung der Zulaufmengen zu den Verbandsanlagen zu schaffen. Diese werden an die Fernwirktechnik der Kläranlage angebunden.
(3) Der Verband übernimmt die Steuerung der Regenüberlaufbecken der Verbandsmitglieder. Diese werden mit der technisch erforderlichen Einrichtung ausgestattet und zur Überwachung und Steuerung an die Fernsteueranlage der Kläranlage aufgeschaltet.
(4) Das Personal des Verbands ist berechtigt, in akuten Störfällen auf Kosten der Verbandsmitglieder die erforderlichen Arbeiten für die Wartung, Unterhaltung und Erneuerung der Steuerungsanlagen in den RÜB zu veranlassen; das Verbandsmitglied ist hierüber unverzüglich zu informieren.
(5) Weiter übernimmt der Verband für die Regenüberlaufbecken der Verbandsmitglieder die Aufgaben nach den §§ 2 und 3 der Eigenkontrollverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(6) Die Kosten für die Wartung und Unterhaltung der Schaltanlage in der Kläranlage und für die Überwachung der aufgeschalteten RÜB werden vom Zweckverband getragen. Die Kosten für die Wartung und Unterhaltung der Steuerungsanlagen in den RÜB trägt die Verbandsgemeinde. Die übrige Wartung und Unterhaltung der RÜB wird von der Verbandsgemeinde durchgeführt. Die Kosten für die Datenübermittlung zur Kläranlage trägt die Verbandsgemeinde.
§ 3
Verbandsanlagen und andere Abwasseranlagen
(1) Die vom Verband erstellten und gegebenenfalls noch zu erstellenden Anlagen sowie die von den Verbandsmitgliedern übertragenen Anlagen stehen in seinem Eigentum und werden von ihm unterhalten sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Zur Übertragung einer gemeindlichen Anlage bedarf es einer Beschlussfassung in der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.
(2) Folgende Verbandssammler stehen im Eigentum des Verbands:
- Der Sammler I von RÜB 315, Gärtringen, beginnend an Schacht G753 über RÜB 778 mit Zufluss von Sammler III bis zum Schacht G121S mit Einmündung in den Zulauf der Kläranlage.
- Der Sammler II von RÜB 3, Rohrau, beginnend an Schacht R94S/R95S mit Zufluss von Sammler IV aus Nufringen/Brühlgraben bis zum Schacht G121S mit Einmündung in den Zulauf der Kläranlage.
- Der Sammler III von RÜB 836 Gärtringen-Kayertäle beginnend an Schacht G837 bis zur Einmündung in den Hauptsammler I.
- Der Sammler IV von RÜB 10 in Nufringen beginnend an Schacht N58AS bis zur Einmündung in Hauptsammler II.
- Der Sammler V zwischen RÜB 9 und 10 in Nufringen, beginnend ab Schacht 1000504 bis Schacht 1000475.
(3) Der Bau und die Unterhaltung der Ortskanalisationen sowie die zugehörigen Regenwasserbehandlungsanlagen auf den jeweiligen Gemeindegebieten sind Sache der Verbandsmitglieder. Vor Änderung ihrer Anlagen, die auf den Betrieb der Anlagen des Verbands wesentlichen Einfluss haben, ist dieser anzuhören.
(4) Die Abwassertransportleitung von der bisherigen Kläranlage der Gemeinde Deckenpfronn zur Kläranlage des Verbands ist eine Anlage der Gemeinde Deckenpfronn, die von ihr zu bauen, zu finanzieren und zu unterhalten ist. Sie trägt alle Kosten. Die Zulaufwerte von Deckenpfronn sind per induktiver Zuflussmessung vor dem Einzugsgebiet Nufringen zu messen. Die Messeinrichtung ist an die Fernsteueranlage des Verbands anzubinden.
(5) Den Anlagen des Verbands darf nur solches Abwasser zugeführt werden, das der Reinigungskraft seiner Anlagen entspricht. Erforderlichenfalls sind den einzelnen Abwasserbringern unter Zugrundelegung der Erlaubnisurkunde über die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage des Verbands in den Krebsbach entsprechende Auflagen zu machen. Diese Verpflichtung umfasst auch Anlagen, die dazu dienen, eine Schädigung der Anlagen des Verbands zu verhindern. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, entsprechende Bestimmungen in ihre Abwassersatzungen aufzunehmen.
(6) Die Verbandsmitglieder dürfen dem Verbandssammler des Verbands aus den Ortsentwässerungsanlagen nur so viel Abwasserzuleiten, wie der Verbandssammler ableiten und die Kläranlage des Zweckverbands aufnehmen kann. Dabei steht dem einzelnen Verbandsmitglied der Anteil an der Ableitungskapazität des Hauptsammlers und dem Aufnahmevolumen der weiteren Anlagen des Zweckverbands in dem Maße zu, wie daran Rechte erworben worden sind durch die Baukostenbeteiligung an der Herstellung der Anlagen bzw. durch Einkauf in vorhandenen Anlagen.
§ 4
Organe des Verbands
Die Organe des Zweckverbands sind:
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Verbandsvorsitzende.
§ 5
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder und weiteren Vertretern, die von den Verbandsmitgliedern entsandt werden. Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung die in der nachstehenden Tabelle genannte Zahl von Sitzen (Bürgermeister und weitere Vertreter) und Stimmen:
| Gemeinde | Sitze und Stimmen |
| Gärtringen | 7 |
| Nufringen | 3 |
| Deckenpfronn | 2 |
(2) Für die Wahl der weiteren Vertreter und deren Stellvertreter sowie deren Rechtsverhältnisse gilt § 13 GKZ. Die weiteren Vertreter werden nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl vom Gemeinderat ihrer Gemeinde neu gewählt. Scheidet ein als weiterer Vertreter gewähltes Gemeinderatsmitglied vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, endet damit auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Bis zur nächsten Gemeinderatswahl ist ein Nachfolger zu wählen.
(3) Der Bürgermeister eines Verbandsmitglieds wird bei Verhinderung durch seinen allgemeinen Stellvertreter vertreten. Für den Verhinderungsfall der weiteren Vertreter ist von den Verbandsmitgliedern jeweils ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 6
Aufgaben und Verfassung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist für alle den Verband berührenden Angelegenheiten zuständig, soweit nicht nach § 11 die Zuständigkeit des Verwaltungsrats oder des Verbandsvorsitzenden gegeben ist.
(2) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich oder elektronisch, in der Regel mit einer Frist von mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, ein und teilt die Verhandlungsgegenstände mit. In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von einem Verbandsmitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung vertreten und mindestens zwei Verbandsmitglieder vertreten sind.
(4) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder bzw. im Verhinderungsfall ihre allgemeinen Stellvertreter sind Stimmführer.
(5) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen für die Stimmabgabe erteilen.
(6) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer sowie von zwei Mitgliedern, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird vom Verbandsvorsitzenden bestimmt.
(7) Im Übrigen gelten die §§ 33 und 34 bis 38 der Gemeindeordnung (GemO) entsprechend, mit Ausnahme von § 33 Abs. 4.
§ 7
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den Bürgermeistern der weiteren Verbandsmitglieder. Im Falle ihrer Verhinderung werden diese von ihren allgemeinen Stellvertretern vertreten.
§ 8
Aufgaben und Verfassung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat ist für alle den Verband berührenden Angelegenheiten zuständig, soweit nicht kraft Gesetzes oder nach § 11 die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) Der Verwaltungsrat soll die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegenden Angelegenheiten vorberaten.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet in dringenden Angelegenheiten, die nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden können, an deren Stelle.
(4) Entscheidungen des Verwaltungsrates nach Abs. 3 sind der Verbandsversammlung in deren nächster Sitzung mitzuteilen.
§ 9
Verbandsvorsitzender
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden und seine zwei Stellvertreter auf 6 Jahre. Verbandsvorsitzender soll in der Regel ein Bürgermeister eines Verbandsmitglieds sein. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter. Für den Rest der Amtszeit wird jeweils ein Nachfolger gewählt. Bis zur Neuwahl nach Satz 1 nehmen der bisherige Vorsitzende und seine Stellvertreter ihr Amt weiter wahr.
(2) Der Verbandsvorsitzende entscheidet in dringenden Angelegenheiten, die nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden können, an dessen Stelle. Er hat dem Verwaltungsrat die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen.
§ 10
Verbandsgeschäfte
(1) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Verbandes werden von der Verbandsgemeinde Gärtringen besorgt. Der Verband zahlt ihr als Kostenersatz einen jährlichen Pauschalbetrag, der zwischen ihm und ihr vereinbart wird.
(2) Die Verbandsmitglieder können weitere Bedienstete gegen Kostenersatz zur Verfügung stellen. Die Verwaltung des Verbands und die technische Leitung des Klärwerks obliegen der Gemeinde Gärtringen.
§ 11
Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe
Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 6 genannten Organe entscheiden in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten im Rahmen der dort genannten Werte, Leistungen, Gegenleistungen, Beträge, Entgelte, Kosten (Wertgrenzen). Die Wertgrenze gilt jeweils im Einzelfall. Die Abkürzung T€ bedeutet 1.000,00 €.
| Nr. | Angelegenheit | Verbands-vorsitzend. (VVors.) | Verwaltungsrat (VR) | Verbands-versammlung (VV) | |
| bis zu T€ | mehr als T€ | bis zu T€ | mehr als T€ | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| 1 | Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, bei einer Gegenleistung für den Erwerb oder die Veräußerung | 50 | 50 | 100 | 100 |
| 2 | Erwerb und Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens, bei einer Gegenleistung für den Erwerb oder die Veräußerung | 50 | 50 | 100 | 100 |
| 3 | a) Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan | unbeschränkt | |||
| b) bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben, jeweils im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel | unbeschränkt | ||||
| 4 | Dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Bestellung anderer Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen in Gewährverträgen sowie den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, bei einem Betrag oder Wert | 25 | 25 | 50 | 50 |
| 5 | Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgegenständen bei einem jährlichen Nutzungsentgelt | 2 | 2 | 10 | 10 |
| 6 | Einstellung und Entlassung von Beschäftigten | Aushilfs-kräfte | soweit keine Zuständigkeit des VVors. oder der VV | leitende Arbeitnehmer | |
| 7 | Aufnahme von Krediten im Rahmen der Gesamtkreditermächtigung | unbeschränkt | |||
| 8 | Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von | 50 | 50 | 100 | 100 |
| 9 | Verzicht auf Ansprüche einschließlich des Abschlusses von Vergleichen, bei einem Verzicht in Höhe von | 20 | 20 | 100 | 100 |
| 10 | Stundung von Ansprüchen | unbeschränkt | |||
§ 12
Finanzierungsgrundsätze
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband ihr Grundeigentum für die Erstellung der technischen Anlagen, mit Ausnahme des Geländes für die Kläranlage selbst, unentgeltlich zur Verfügung gestellt bzw. für künftige Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, soweit nicht die Verbandsversammlung im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
(2) Wird eine Erweiterung der Anlagen infolge von Umständen erforderlich, die ausschließlich auf einen gesteigerten Abwasseranfall oder einer außerordentlichen Abwasserbeschaffenheit einzelner Verbandsmitglieder beruhen, wird von der Verbandsversammlung über die Kostentragung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips entschieden.
(3) Der Verband erhebt von den Verbandsmitgliedern zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs folgende Umlagen:
a) eine Betriebskostenumlage (§ 13 Abs. 1),
b) eine Vermögensumlage (§ 13 Abs. 2)
(4) Bis zur Festsetzung der vorläufigen Umlagen im Haushaltsplan kann der Abwasserverband von den Verbandsmitgliedern angemessene Abschlagszahlungen erheben. Die vorläufigen Umlagen werden in der Höhe erhoben, wie sie im Haushaltsplan festgesetzt sind. Die endgültigen Umlagen werden anlässlich der Aufstellung der Jahresrechnung festgestellt. Etwaige Überzahlungen werden auf den Verwaltungshaushalt des nächsten Jahres übertragen. Umlagenachzahlungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Anforderung durch den Verband zu entrichten.
§ 13
Umlagen
(1) Die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten werden durch eine Betriebskostenumlage finanziert. Dazu gehören auch Verwaltungskosten, innere Verrechnungen und der Erhaltungsaufwand.
(2) Soweit nicht andere Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen, erhebt der Verband eine Vermögensumlage.
(3) Die Betriebskosten- und die Vermögensumlage werden wie folgt berechnet (entsprechende Erträge und Einnahmen sind jeweils zu berücksichtigen):
1. 40 % nach der maßgebenden Einwohnerzahl auf 30.06. des vorangegangenen Jahres (§ 143 GemO),
2. 60 % nach der den Verbandsanlagen zugeleiteten Abwassermenge ermittelt durch die Zulaufmessung des vorangegangenen Rechnungsjahres bzw. des letzten verfügbaren Zulaufwerts.
§ 14
Satzungsänderungen
Diese Satzung kann nur durch einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung geändert werden, der der Zustimmung aller Verbandsmitglieder bedarf.
§ 15
Neuaufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Die Gemeinde Ehningen wird das Recht eingeräumt, dem Verband beizutreten. Sie und weitere Gemeinden können in den Verband nur zu Beginn eines Rechnungsjahres aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für das Ausscheiden einer Gemeinde aus dem Verband.
(2) Die Bedingungen, unter denen eine Gemeinde in den Verband neu aufgenommen wird, werden zwischen dem Verband und ihr schriftlich vereinbart. In der Regel hat die beitretende Gemeinde an den Verband einen Kapitalzuschuss zu zahlen, der im Sinne des § 9 des Zweckverbandsgesetzes die Vor- und Nachteile der Beteiligten in angemessener Weise ausgleichen soll. Müssen die Verbandsanlagen ausschließlich infolge des Beitritts der Gemeinde Ehningen erweitert werden, so hat diese die Kosten der Erweiterung zu tragen.
(3) Will eine Verbandsgemeinde aus dem Verband ausscheiden, so gilt das gleiche Verfahren wie bei der Änderung der Satzung (§ 14).
(4) Die ausscheidende Verbandsgemeinde haftet für die bis zu ihrem Ausscheiden entstehenden Verbindlichkeiten des Verbands weiter.
(5) Die Verbandsgemeinde ist verpflichtet, das in dem Verband eingebrachte Vermögen bis zur Auflösung des Verbands daselbst zu belassen und die bis Austritt aus dem Verband entstehenden fortdauernden Ausgaben weiterhin anteilmäßig mitzutragen.
§ 16
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbands Hagegarten erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.azv-haegegarten.de/service/bekanntmachungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können bei der Gemeinde Gärtringen, Kämmereiamt, Hauptstraße 16-18, 71116 Gärtringen von jedermann während der Öffnungszeiten kostenfrei eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung werden Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.
(2) Soweit sondergesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde Gärtringen „Amtliche Bekanntmachungen“ mit dem Zusatz „Öffentliche Bekanntmachungen“.
§ 17
Auflösung des Verbands
(1) Der Verband kann nur durch einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(2) Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbands auf die ihm bei der Auflösung angehörenden Mitglieder aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgabe ganz oder teilweise übernehmen, übertragen oder von diesen übernommen werden. Maßstab für die Aufteilung ist der Schlüssel für die Vermögensumlage nach § 13 Abs. 2, falls die Verbandsversammlung keine abweichende Regelung beschließt.
(3) Für Verpflichtungen des Verbands, die nur einheitlich erfüllt werden können, und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, sofern bei der Auflösung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Gemeinde Gärtringen. Die übrigen Mitglieder haben dieser ihren Anteil nach dem Maßstab des Absatzes 2 zu zahlen.
§ 18
Entscheidung über Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern einerseits sowie bei Streitigkeiten unter den Verbandsmitgliedern andererseits ist das Landratsamt Böblingen zur Schlichtung anzurufen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung in der Fassung vom 24.03.2021 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4Abs.4GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Abwasserzweckverband geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Ausgefertigt!
Gärtringen, den 25.11.2025
Abwasserzweckverband Hagegarten
Verbandsgeschäftsstelle
gez.
Thomas Riesch
Verbandsvorsitzender


