Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Marderäcker, 1. Änderung“
icon.crdate06.08.2026
Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Marderäcker, 1. Änderung“ 1. Der Gemeinderat der
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Marderäcker, 1. Änderung“
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 28.07.2026 in öffentlicher Sitzung die im Rahmen der öffentlichen Auslegung (vom 21.05.2026 bis 22.06.2026) gem. § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB jeweils i.V.m. § 4a(3) BauGB zum erneuten Entwurf des Bebauungsplans „Marderäcker, 1. Änderung“ eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander abgewogen und den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zugestimmt. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen ein.
Während der Auslegungsfrist gingen Stellungnahmen von den Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ein. Die Abwägungstabelle listet die Stellungnahmen mit einem von der Verwaltung erarbeiteten Abwägungsvorschlag auf.
Fünfzehn der vierundvierzig am Verfahren beteiligten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben.
Entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung führten die Anregungen zu keinen Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans. Die Bebauungsplanunterlagen entsprechen inhaltlich somit vollumfänglich dem erneuten Entwurf.
2. Außerdem hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 28.07.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Marderäcker, 1. Änderung“ auf Gemarkung Gärtringen nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist gemäß der unten abgedruckten Karte begrenzt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 29.04.2026 des Bauamts Gärtringen
Der o.g. Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften (§74 LBO) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan „Marderäcker, 1. Änderung“ in Gärtringen wurde als qualifizierter Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren unter Verzicht auf eine erneute Umweltprüfung und einen neuen Umweltbericht mit den örtlichen Bauvorschriften gem. §74 (1) LBO aufgestellt.
Er kann mit der Abwägungstabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, der Planzeichnung, der Zeichenerklärung mit Schemaskizzen der Gebäudedefinitionen, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18, während der öffentlichen Sprechzeiten Montag-Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr eingesehen werden. Zusätzlich stehen auf der Homepage der Gemeinde Gärtringen sämtliche Unterlagen unter dem Link https://www.gaertringen.de/wohnen-mobilitaet/bauen/bauleitplanung zum Download bereit. Zudem kann jedermann über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im §214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Gärtringen, den 06.08.2026
gez. Riesch
Bürgermeister



