Rathaus Aktuell: Gemeinde Gärtringen

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Hauptbereich

Schließung kommunaler Einrichtungen in Gärtringen und Rohrau

Nichtamtliche Übersicht über die wichtigsten Regelungen zur Corona Krise

Im Folgenden wollen wir Ihnen eine nichtamtliche zusammenfassende Übersicht über die geöffneten und geschlossenen Einrichtungen sowie über die wichtigsten Regelungen zur Corona-Krise (Stand des Redaktionsschlusses 03.08.2020) geben. Die Corona-Verordnung des Landes vom 23.06.2020 ist darin enthalten. Stets aktuelle Informationen werden auf unserer Homepage  www.gaertringen.de veröffentlicht. Aufgrund der dynamischen Situation können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität geben.

I. Maskenpflicht, Aufenthalts- und Versammlungsbeschränkungen

1. Maskenpflicht

Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, in Flughafengebäuden sowie in Einkaufszentren und Ladengeschäften, in Praxen (Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger Humanmedizin. Heilberufe und Heilpraktiker) und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,  in Friseur- Massage-, Kosmetik, Nagel-, Tatoo- und Piercingstudios eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung  tragen.  Ebenfalls müssen Mitarbeiter /- innen   im Gaststättengewerbe, in Beherbergungsbetrieben, in Vergnügungsstättenbei direktem Kundenkontakt eine Maske tragen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht  sind: Personen, denen das Tragen einer Maske  aus gesundheitlichen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Ebenso ausgenommen sind Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Besucher oder Kunden aufhalten. Keine Maskenpflicht besteht in Praxen, sofern die Behandlung das Ablegen der Maske erfordert. Ebenfalls besteht keine Maskenpflicht, wenn man in einem Geschäft gastronomische Dienstleistungen in Anspruch nimmt (z.B. Kaffeetrinken beim Bäcker). Die Maskenpflicht entfällt auch dann, wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

2. Allgemeine Abstandsregelung

Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden  sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.

Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.

Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen und Kindertagesstätten.

3. Ansammlungen

Ansammlungen von mehr als 20 Personen sind untersagt.

Ausgenommen von der Untersagung sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich

1. in gerader Linie verwandt sind,

2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder

3. dem eigenen Haushalt angehören,

einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

Die Untersagung gilt ferner nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen

4. Versammlungen

Versammlungen die der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind nach den Maßgaben der Corona VO erlaubt. Die Teilnehmer haben untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann.

5. Veranstaltungen

Untersagt sind

Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bis einschließlich 31. Oktober 2020.

Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und –proben.

Wer eine Veranstaltung abhält, hat die jeweils in der Corona Verordnung regulierten Hygieneanforderungen, einzuhalten, ein Hygienekonzept gemäß der Corona VO zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung entsprechend der Corona VO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, sie Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen  nach der Corona VO einzuhalten.

Bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden muss kein Hygienekonzept nach der Corona Verordnung erstellt werden.

6. Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen

Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind nach den Maßgaben der Corona VO zulässig.

Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen.

Diese Vorschriften sind zwingend zu beachten! Auf einen ausführlichen Abdruck an dieser Stelle wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.

II. Einreisequarantäne bei Einreise aus Risikogebieten

Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie weiter einzudämmen, müssen sich Personen, die aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreisen, bei der zuständigen Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes (in der Regel beim Ordnungsamt der Wohnortgemeinde) melden und sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Dies hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium in der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne erlassen, die die Einreisebestimmung von Personen aus dem Ausland regelt.

Risikogebiete sind Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik, für die ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet nimmt das Ministerium für Soziales und Integration vor. Berücksichtigt werden dabei veröffentlichte Informationen des Robert Koch-Instituts. Die Liste der Risikogebiete wird laufend aktualisiert und auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration  Baden-Württemberg veröffentlicht. Einreisende sollten sich daher vor einem Grenzübertritt informieren. Bei Einreise aus einem solchen Risikogebiet hat man sich grundsätzlich in häusliche Quarantäne zu begeben, sofern keine Ausnahmen greifen, die in § 2 CoronaVO geregelt sind.

III. Betretungsverbote

Die Corona Verordnung der Landesregierung sieht allgemeine Betretungsverbote für Jedermann in bestimmten Einrichtungen vor. Bitte informieren Sie sich hierüber und über mögliche Ausnahmen selbst. Informationen erhalten Sie im Internet oder wenn möglich telefonisch bei der betroffenen Einrichtung.

Weitere personenbezogene Betretungsverbote gelten für Personen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen sowie Personen die unter häuslicher Quarantäne stehen!

IV. Betriebe und weitere private  Einrichtungen

Es gelten die einschlägigen Vorschriften der Corona VO und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Spezialverordnungen. Wenn Sie trotz gründlicher Eigenrecherche begründete Zweifel haben, ob Ihr Betrieb geöffnet bleiben darf oder schließen muss, oder wenn Sie Fragen zu den ihren Betrieb betreffenden Regelungen haben, wenden Sie sich gerne an die Wirtschaftsförderung der Gemeinde Gärtringen,  Frau Riesch, Tel. 07034 923-119 oder Herr Thüroff, Tel., 07034 923-114 .

V. Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Corona Verordnung und die aufgrund der Corona Verordnung erlassenen Verordnungen und Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem erheblichen Bußgeld geahndet werden. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen die Maskenpflicht, Versammlungsbeschränkungen, Abstandsregeln und Hygienevorschriften! Bitte informieren Sie sich hierzu immer aktuell selbst.  Den Bußgeldkatalog finden Sie online auf den Internetseiten der Landesregierung.

VI. Diese kommunalen Einrichtungen sind für Sie geöffnet

Die öffentlichen Spielplätze dürfen wieder benutzt werden. Die Bolzplätze und die Grillstellen sind ebenfalls wieder geöffnet. Der Trainingsbetrieb durch die Vereine ist auf den öffentlichen Sportplätzen unter Auflagen gemäß der Corona Verordnung Sportstätten eingeschränkt wieder zulässig. Die Vereine wurden durch die Gemeindeverwaltung direkt informiert. Die Abstandsvorschriften (mindestens 1,5 Meter) gelten auch auf den Spielplätzen, Bolzplätzen und an den Grillstellen! Bitte beachten Sie unbedingt auch alle Vorgaben für die Benutzung unserer Einrichtungen, die per Aushang an den jeweiligen Einrichtungen bekannt gegeben werden!

Die Gemeindeverwaltung Gärtringen arbeitet. Die Betriebsstätten Rathaus Rohrweg 2 (Bürgermeister, Bürgeramt, Standesamt, Rentenversicherung und Soziales, Referat Kinder, Jugend, Familie und Senioren, Projektmanagement, Wirtschaftsförderung, Personalwesen und Hauptamt), „Alte Apotheke“, Wilhelmstraße 2 (Ordnungsamt), und Hauptstraße 16-18 (Kämmereiamt, Bauamt und Sachgebiet Bildung und Betreuung) in Gärtringen sowie das Rathaus Rohrau (Ortschaftsverwaltung / Bürgeramt) sind für den Kundenverkehr geöffnet.

Die Bücherei ist zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet. Zutritt haben Erwachsene und Erwachsene mit Kindern. Kinder ab 10 Jahren ist der Besuch ohne Begleitung eines Erwachsenen möglich. Nach wie vor gelten Abstands- Desinfektions- und weitere Vorsichtsmaßnahmen.

Hinweis: In den Rathäusern und in der Bücherei besteht eine Mund-Nasen-Masken-Pflicht. Bitte beachten Sie auch die gekennzeichneten Wartebereiche vor und in den Gebäuden.

Die öffentlichen Sportanlagen, Sporthallen und Sportstätten sowie die weiteren gemeindeeigenen Räume in Gärtringen und Rohrau sind für zulässige Vereinsnutzungen seit dem 16.06.2020 geöffnet. Bereits länger ist der  Übungsbetrieb durch die Vereine unter freiem Himmel  zulässig. Die derzeit zulässigen Nutzungen wie z.B. Musikunterricht und Sporttraining sind in der aktuellen Corona Verordnung und in Spezialverordnungen des Landes geregelt. Die Vereine sind entsprechend direkt informiert worden und gebeten worden, einen Verantwortlichen zu benennen und die notwendigen Hygienekonzepte zu erarbeiten und vorzulegen.

Bei allen gemeindeeigenen Hallen und Räumen gilt für die Belegung folgendes Prinzip: Vorrang haben die Nutzung durch die Gemeinde (z.B. Gemeinderatssitzungen in der Ludwig-Uhland-Halle, Besprechungen und Trauungen in der Villa mangels Besprechungs- und Trauzimmern in den Rathäusern)  und die Schulen vor den Vereinen die vor der Volkshochschule und privaten Nutzungen Vorrang haben.

VII. Öffnung von Schulen, Kindergärten und weiterer kommunaler Einrichtungen in Gärtringen und Rohrau

Die Schulen und die kommunalen Kindertagesstätten sind gemäß den Vorgaben des Landes zum Infektionsschutz wieder geöffnet.

Für die Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg wird ein rollierendes System aus Fernlernen und Präsenzunterricht angeboten.

Bitte beachten Sie zu allen Schulfragen die aktuellen Hinweise des Kultusministeriums Baden-Württemberg unter www.km-bw.de und die Hinweise der Schule Ihre Kindes, die diese auf der Homepage der jeweiligen Schule veröffentlichen!

VIII. Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an Schulen, Krippen und Kindergärten

Seit dem 29.06.2020 sind die Kindergärten, Krippen und die Schulkindbetreuung vom eingeschränkten Regelbetrieb in einen sogenannten „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ überführt worden. Das Sachgebiet Bildung und Betreuung hat hierzu die Eltern schriftlich und auf der Homepage der Gemeinde Gärtringen sowie über die Einrichtungen direkt informiert.

Damit wird, soweit möglich, ein annährend regulärer Betrieb ermöglicht, unter gewissen Einschränkungen, die auch, je nach personeller Situation und je nach Betreuungszeit im Detail von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich sein können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir versuchen, möglichst viele Belange abzudecken. Trotzdem können noch einzelne Einschränkungen zum Regelbetrieb vorhanden sein. Dies gilt insbesondere in Einrichtungen, in denen Personalausfälle, z.B. wegen Krankheit, vorhanden sind.

Ausgeschlossen von der Kinderbetreuung in Kinderkrippen, Kindergärten und den Schulen sind Schülerinnen, Schüler sowie Kindergarten und Krippenkinder, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, sie Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

Weitere Informationen erhalten die betroffenen Eltern über das Sachgebiet Bildung und Betreuung und die Schulkindbetreuung der Gemeinde Gärtringen.

IX. Bitte halten Sie sich auf dem Laufenden!

Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – Corona Verordnung) gilt unmittelbar und ist von jedermann zu befolgen. De hier abgedruckten Regelungen stellen den Stand vom 03.08.2020 dar.

Bitte informieren Sie sich über die Medien (Radio, Fernsehen, Tageszeitungen) und im Internet auf den Seiten des Landes unter www.baden-wuerttemberg.de , des Landkreis Böblingen unter www.lrabb.de und der Gemeinde Gärtringen unter www.gaertringen.de regelmäßig selbst über die aktuellen Vorschriften.

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