Rathaus Aktuell: Gemeinde Gärtringen

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Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

 
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Hauptbereich

Corona-Regeln im Überblick

Die wichtigsten Regelungen zur Corona Pandemie im Überblick

Im Folgenden werden die allerwichtigsten Regelungen des Landes Baden-Württemberg des Landkreises Böblingen zur Corona-Pandemie, die die Bürger direkt betreffen, zusammengefasst. Stand dieser Zusammenfassung ist 02.11.2020. Stets aktuelle Informationen werden auf unserer Homepage www.gaertringen.de  sowie auf der Homepage des Landratsamtes Böblingen unter www.lrabb.de   veröffentlicht. Bitte halten Sie sich selbst auf dem Laufenden! Aufgrund der dynamischen Situation können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität geben.

 

Landesweite Regelungen zum teilweisen Lockdown bis 30.11.2020

Mit Wirkung zum 2. November 2020 hat die Landesregierung die bestehende Corona Verordnung um befristete Regelungen ergänzt. Bis einschließlich 30. November 2020 gehen die folgenden Regelungen den übrigen Regelungen der Corona Verordnung des Landes und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

 

Ansammlungen

I. Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur gestattet

1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder

2. mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich

deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen.

Dies gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

 

II. Sonstige Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und – proben, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden.

III. Die vorstehenden Beschränkungen finden keine Anwendung auf Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes  zu dienen bestimmt sind (Demonstrationsfreiheit) und  Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.

 

Übernachtungsangebote und Tourismus

Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden sind. Ferner untersagt wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.

 

Schließung von Einrichtungen und Betrieben

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt (an dieser Steller werden nur die für Gärtringen wesentlichen Betriebe aufgeführt):

1. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,

2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten

3. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen,

4. Kunst- und Kultureinrichtungen, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen sowie Archiven und Bibliotheken,

5. Ausstellungen,

6. Freizeiteinrichtungen (auch außerhalb geschlossener Räume)

7. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen  sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerksordnung

Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind

 

Beschränkung der Kundenzahl auf die Verkaufsfläche

Ergänzend zu den bereits geltenden Hygieneanforderungen haben Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf höchstens eine oder einen je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zu beschränken. Bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, ist höchstens eine Kundin oder ein Kunde zulässig.

 

Fragen von Betrieben zu den aktuellen Regelungen

Es gelten die einschlägigen Vorschriften der Corona VO und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Spezialverordnungen. Wenn Sie trotz gründlicher Eigenrecherche begründete Zweifel haben, ob Ihr Betrieb geöffnet bleiben darf oder schließen muss, oder wenn Sie Fragen zu den ihren Betrieb betreffenden Regelungen haben, wenden Sie sich gerne an die Wirtschaftsförderung der Gemeinde Gärtringen,  Frau Riesch, Tel. 07034 923-119 oder Herr Thüroff, Tel., 07034 923-114 .

Die wichtigsten Regeln zur Corona-Pandemie, die weiterhin in ganz Baden-Württemberg gelten

Hier die nichtamtliche Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen der allgemeinen Corona Verordnung, die in ganz Baden-Württemberg weiterhin gelten:

 

Abstandsregelung

Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und wenige andere Einrichtungen. Hier gelten spezielle Regelungen. Bitte informieren Sie sich direkt in Ihrer Schule / Einrichtung.

 

Maskenpflicht

Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden

1. bei der Nutzung des öffentlichen  Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen) an Bahn- und Bussteigen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,

2. in Friseurstudios und in medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,

3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf Märkten, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden,

5. in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt,

6. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen ab Beginn der Hauptstufe, von Schülerinnen und  Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten,

7. im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,

8. beim praktischen Fahrschulunterricht und bei den praktischenPrüfungen,

9. innerhalb von Fußgängerzonen, es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann, und

10. in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen.

 

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, (ärztliche Bescheinigung),

3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,

4. in Praxen und Einrichtungen, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,

5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen und beim Konsum von Lebensmitteln,

6. in den weiterführenden Schulen innerhalb der Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme,

 

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Corona Verordnung und die aufgrund der Corona Verordnung erlassenen Verordnungen und Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem erheblichen Bußgeld geahndet werden. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen die Maskenpflicht, Versammlungsbeschränkungen, Abstandsregeln und Hygienevorschriften! Bitte informieren Sie sich hierzu immer aktuell selbst. Den Bußgeldkatalog finden Sie online auf den Internetseiten der Landesregierung.

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