Was erledige ich wo?: Gemeinde Gärtringen

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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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BITE GmbH
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Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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  • Netze BW GmbH

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Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen

Sie können einen notwendigen Rechtsstreit nicht selbst finanzieren?

Dann können Sie in bestimmten Fällen einen Kostenvorschuss von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner verlangen.

Beispiel: Die Ehefrau will sich scheiden lassen. Sie hat nur ein geringes, ihr Ehemann hingegen ein recht gutes Einkommen. In diesem Fall kann der Ehemann verpflichtet sein, seiner Frau einen Vorschuss für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu gewähren.
Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe des Staates.

Einen Kostenvorschuss können Sie sowohl für Streitigkeiten untereinander wie zum Beispiel für die Scheidung oder auch für Auseinandersetzungen mit anderen Personen erhalten, wenn diese persönliche Angelegenheiten betreffen.

Hinweis: Möglicherweise müssen Sie den Kostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens zurückzahlen. Lassen Sie sich in diesem Punkt am besten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.

Voraussetzungen

  • Es besteht eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Es handelt sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (zum Beispiel eine Familiensache).
  • Der Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss setzt voraus:
    • die Bedürftigkeit der anspruchstellenden Person und
    • die Leistungsfähigkeit der oder des zum Vorschuss Verpflichteten und
    • eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und
    • eine fehlende Mutwilligkeit, da der Anspruch nur nach den Grundsätzen der „Billigkeit“ besteht.
      Das heißt, dass der Vorschussanspruch nicht nur bei von vornherein aussichtslosen Klagen/Anträgen entfällt, sondern auch bei solchen, die als mutwillig anzusehen sind.
      Beispiel: Wenn keine Aussichten bestehen, den Anspruch nach gewonnenem Prozess im Wege der Zwangsvollstreckung auch tatsächlich durchzusetzen, dann haben Sie keinen Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss.

Wenden Sie sich für weitere Beratung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Anspruch auf Vorschuss außergerichtlich oder bei Gericht geltend machen.

Sie können auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Hinweis: Lassen Sie sich vorher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Fristen

Der Anspruch ist nicht fristgebunden.

Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.

Sonstiges

Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse (Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe).
Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob vorrangig ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen die Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner in Betracht kommt.

Auch Kinder haben einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss gegenüber ihren Eltern oder Großeltern. Erkundigen Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1360 a Absatz 4 Umfang der Unterhaltspflicht
  • § 1361 Absatz 4 Unterhalt bei Getrenntlebenden

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG):

  • § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

  • § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung

Zuständigkeit

  • das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
  • ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner gewöhnlich aufhält

Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich.
Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.

Freigabevermerk

21.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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