Bauleitplanung: Gemeinde Gärtringen

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Hauptbereich

Öffentliche Bekanntmachung / Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 05.11.2024 in öffentlicher Sitzung die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. §3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2.Änderung“ eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander abgewogen und den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zugestimmt. Die Anregungen führten lediglich zu redaktionellen Ergänzungen des Bebauungsplans. Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus regionalplanerischer Sicht (Verband Region Stuttgart und Regierungspräsidium Stuttgart) keine Bedenken gegen die Zulassung einer Zielabweichung des Landesentwicklungsplans bestehen. Der Zielabweichungsbescheid vom 29.05.2024 liegt vor und wird dem Bebauungsplan zum Satzungsbeschluss beigelegt. Hier wird die Abweichung von Plansatz (PS) 3.3.7.2 (Z) S. 2 – Integrationsgebot (für Einzelhandelsgroßprojekte) - des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (LEP) zugelassen.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamts Böblingen – Abteilung Naturschutz - wurden die Bewertungsgrundlagen des finalen Gesamtausgleichsbedarfs für den Wegfall der Ausgleichsfläche (Ausgleich 1) sowie die Ausweisung als Gewerbefläche (Ausgleich 2) im Änderungsbereich 3 festgelegt. Die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wurde abgestimmt und im Ökokonto der Gemeinde Gärtringen mit – 326.482 ÖP Gesamt-Ausgleichsbedarf berücksichtigt. Auf die Anforderung der Abteilung Landwirtschaft bezüglich der Ausgleich 1 – Maßnahme auf Flst. 4304 (Streuobstwiese nördlich des Waldkindergartens im Rößeweg) wird klargestellt, dass die angrenzende Ackerfläche durch die Ausgleichsmaßnahme nicht beeinträchtigt wird und weiterhin betriebliche Maßnahmen möglich sind.
Auf Anregung der Abteilung Wasserwirtschaft (Bodenschutz) wurden die Hinweise in Kapitel D3 des Textteils ergänzt, dass geeignetes, kulturfähiges Bodenmaterial in den kommenden Jahren für die Oberflächenabdichtung der Kreismülldeponie Leonberg benötigt wird.

Auf Hinweis der Abteilung Wasserwirtschaft (Grundwasserschutz) wird im Zuge der Ausführungsplanung eines Bauantrags, also außerhalb des Bebauungsplanverfahrens, ein Antrag gestellt, für die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Änderungsbereich 3 in den nördlichen Graben (Vorflut), der in den Krebsbach führt.

Außerdem hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 05.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2.Änderung“ auf Gemarkung Gärtringen nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung nach § 74 LBO beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist gemäß der unten abgedruckten Karte begrenzt.

Geltungsbereich (JPEG-Bilddatei, 764,15 KB, 18.11.2024)

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 02.10.2024 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH aus Stuttgart.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen wurde als qualifizierter Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB mit den örtlichen Bauvorschriften gem. §74 (1) LBO aufgestellt.

Im Änderungsbereich 2a und 2b ist die Entwicklung des Plangebietes aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht gegeben. Daher ist in diesen Bereichen eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB. Der Feststellungsbeschluss für die 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 

wurde am 06.11.2024 vom GVV Gärtringen / Ehningen gefasst (die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt Böblingen.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof – 2. Änderung“ vom 02.10.2024 bestehend aus: 

Anlage 1: Bewertungsvorschläge (Abwägung) zu den im Zuge der Entwurfsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit entsprechend Spalte 3 (Beschlussempfehlung), Stand 02.10.2024 (PDF-Dokument, 3,54 MB, 18.11.2024)

Anlage 2 Planteil, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 02.10.2024 (PDF-Dokument, 12,3 MB, 18.11.2024) (PDF-Dokument, 12,1 MB, 28.11.2024)

Anlage 3 Begründung, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 02.10.2024 (PDF-Dokument, 2,28 MB, 18.11.2024) (PDF-Dokument, 2,16 MB, 28.11.2024)

Anlage 3.1 Textteil und örtliche Bauvorschriften, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 02.10.2024 (PDF-Dokument, 1,27 MB, 18.11.2024) (PDF-Dokument, 1,15 MB, 28.11.2024)

Anlage 3.2 Textteil und örtliche Bauvorschriften, Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 1. Änderung" (PDF-Dokument, 2,58 MB, 18.11.2024)

Anlage 3.3 Textteil und örtliche Bauvorschriften, Gewerbegebiet am S-Bahnhof" (PDF-Dokument, 326,78 KB, 18.11.2024)

Anlage 4: Umweltbericht, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, Göppingen vom 02.10.2024 (PDF-Dokument, 5,90 MB, 18.11.2024)

Anlage 5: Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes, Stand 06.06.2022, Freier Landschaftsarchitekt Jörg Schießl, Münsingen (PDF-Dokument, 2,12 MB, 18.11.2024)

Anlage 6: Planungsrechtliche Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen, GMA, Ludwigsburg, den 18.10.2021   (PDF-Dokument, 2,88 MB, 18.11.2024)

Anlage 7: Antrag Zielabweichungsverfahren für das „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2.Änderung“, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 05.02.2024 (PDF-Dokument, 3,91 MB, 18.11.2024)

Anlage 8: Bescheid Zielabweichungsverfahren Regierungspräsidium Stuttgart, 29.05.2024 (PDF-Dokument, 231,39 KB, 18.11.2024)

Anlage 9: Zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB (PDF-Dokument, 94,75 KB, 18.11.2024)

im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18, während der öffentlichen Sprechzeiten Montag-Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr eingesehen werden. Zusätzlich stehen sämtliche Unterlagen im PDF-Format zum Download zur Verfügung.
Zudem kann jedermann über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im §214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
  2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Der o.g. Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften (§74 LBO) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).

Öffentliche Bekanntmachung / Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“

1) Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 08.10.2024 in öffentlicher Sitzung die im Rahmen der öffentlichen Auslegung (vom 23.05.2024 bis 21.06.2024) gem. §3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1.Änderung eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander abgewogen und den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zugestimmt. Die Anregungen führten lediglich zu redaktionellen Ergänzungen des Bebauungsplans. Insbesondere wurde auf Anregung des Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden oder Befunden mit aufgenommen. Auf Anregung der Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz des Landratsamtes Böblingen wurde im Planungsrecht 2.1 des Textteils präzisiert, dass auch für begrünte und mit 50cm überdeckte unterirdische Bauteile eine Beschränkung der GRZ auf max. 0,8 gilt. Auf Anregung des BUND wird die artenschutzrechtliche Vorprüfung und Kartierung in der Anlage beigefügt die der Landkreis Böblingen für die Radschnellwegeplanung von Ehningen nach Herrenberg bereits hat durchführen lassen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wird noch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für die gesamte Maßnahme durchgeführt. Vom Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 21 und dem Verband Region Stuttgart wurde auf das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet für die mögliche Erweiterung um ein drittes Gleis der Gäubahn im Abschnitt Stuttgart-Rohr - Böblingen – Herrenberg - Bondorf - Horb hingewiesen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der 12 m Abstand zur Gleismitte des Radschnellwegausbaus inklusive Gehweg gewährleistet. Hinweise zur Starkregengefahrenkarte (mit Verlinkung der Internetseite) der Gemeinde Gärtringen wurden redaktionell ergänzt. Vom VVS Stuttgart GmbH und der Deutschen Bahn AG wird die Variante C der Radschnellwegplanung empfohlen. Diese ist bereits im Bebauungsplan berücksichtigt mit einer Radwegführung über die Mörikestraße. Aus Sicherheitsgründen hat die Gemeinde Gärtringen bereits im Vorfeld die Varianten A und B verworfen. Der notwendige Grunderwerb bzw. die vertragliche Regelung für die Variante C wird mit der Deutschen Bahn AG / DB Immobilien und dem Landratsamt Böblingen abgestimmt um den Radschnellweg auf der zu verbreiternden Mörikestraße führen zu können.

Die Erkenntnisse des Regierungspräsidiums Freiburg (Landesamt für Geologie) bzgl. der Ingenieurgeologie werden unter Hinweise 16. im Textteil ergänzt. Auf Anregung der Baurechtsbehörde des Landratsamts Böblingen wurde im Nachgang an die TöB-Beteiligung noch abgestimmt, dass der im Planungsrecht des Textteils unter 10. bisher aufgeführte Punkt über Auffüllungen und Abgrabungen ( §74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) herausgenommen und nun mit den Örtlichen Bauvorschriften unter dem Punkt Hinweise 11. Auffüllungen und Abgrabungen ( §74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) zusammengeführt wird:

Die Stützmauern bis max. 1m Höhe wurden hier ergänzt um die Möglichkeiten der Geländegestaltung im Hinblick auf Tiefgaragen im grenznahen Bereich zu erweitern. Die Grundzüge der Planung sind gleich geblieben, für eine erneute öffentliche Auslegung besteht keine Notwendigkeit.

2) Außerdem hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 08.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1.Änderung“ auf Gemarkung Gärtringen nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist gemäß der unten abgedruckten Karte begrenzt.

Angrenzungskarte (JPEG-Bilddatei, 458,55 KB, 09.10.2024)

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.08.2024 des Ingenieurbüros Gillich + Semmelmann aus Herrenberg.

Der o.g. Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften (§74 LBO) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1.Änderung in Gärtringen wurde als qualifizierter Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren unter Verzicht auf eine erneute Umweltprüfung und einen neuen Umweltbericht mit den örtlichen Bauvorschriften gem. §74 (1) LBO aufgestellt. Er kann mit Abwägungstabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vom 23.05.2024 bis 21.06.2024 und der Benachrichtigung und Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 13.05.2024 bis 02.07.2024, der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung, Lageplan Radschnellweg Abschnitt Ehningen / Gärtringen inkl.. Artenschutzrechtlicher Vorprüfung sowie zusätzlich mit den weiterhin verbindlichen Anlagen zum Bebauungsplan „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg“ bestehend aus Begründung und Schalltechnischer Untersuchung im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18, während der öffentlichen Sprechzeiten Montag-Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr eingesehen werden.

Zudem kann jedermann über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im §214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
  2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Folgende Unterlagen stehen zum Download bereit:

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Planzeichnung (PDF-Dokument, 1,80 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Begründung (PDF-Dokument, 82,58 KB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg“ - Begründung (weiterhin gültig) (PDF-Dokument, 2,54 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Textteil (PDF-Dokument, 175,37 KB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Schalltechnische Untersuchung (PDF-Dokument, 18,2 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Lageplan Radschnellweg Abschnitt Ehningen-Gärtringen (PDF-Dokument, 6,35 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Radschnellweg Kartierergebnisse 2022 Ehningen - Herrenberg (PDF-Dokument, 3,58 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Radschnellweg (PDF-Dokument, 2,63 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (PDF-Dokument, 180,27 KB, 09.10.2024)

Öffentliche Bekanntmachung / Öffentliche Auslegung des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses zur Aufhebung des Bebauungsplans "Nördlich des Rohrwegs" (genehmigt am 10.03.1956) im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

A) Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 06.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Aufhebungsbeschluss des Bebauungsplanes "Nördlich des Rohrwegs" (genehmigt am 10.03.1956) gefasst (ein ausführlicher Bericht wurde am 15.02.24 im Mitteilungsblatt veröffentlicht). Daraufhin hat die Verwaltung folgende Anlagen zum Entwurf der Aufhebungssatzung erarbeitet:

1. Aufhebungssatzung

2. Begründung

3. Übersichtsplan 1:1500 

4. Planteil 1:1000 

5. Verfahrensvermerke
 

B) Am 08.10.24 wurde vom Gemeinderat der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans "Nördlich des Rohrwegs" (genehmigt am 10.03.1956) im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst.

Zusätzlich werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Außerdem wurde vom Gemeinderat Gärtringen beschlossen, eine Abschöpfung planungsbedingter Bodenwertsteigerungen im Gebiet "Nördlich des Rohrwegs" im Rahmen Städtebaulicher Verträge gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB für neue Bauvorhaben bezogen auf die konkrete Planung und die zusätzliche Nutzungsfläche vorzunehmen.

Der räumliche Geltungsbereich ist gemäß der unten abgedruckten Karte begrenzt.

Abgrenzungskarte (JPEG-Bilddatei, 640,36 KB, 09.10.2024)

Im vereinfachten Verfahren wird abgesehen von:  

• der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,  

• der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und  

• der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs.1. BauGB  

• Das Monitoring nach §4c BauGB ist nicht anzuwenden.  

 

Die Entwurfsunterlagen zur Aufhebungssatzung werden mit Planzeichnungen und Begründung vom 25.10. bis zum 25.11.2024 im Bauamt Gärtringen, Hauptstr. 16-18 (Volksbankgebäude) 2.OG im Flurbereich öffentlich ausgelegt.

In diesem Zeitraum haben die Bürger Gelegenheit die vorliegenden Unterlagen des Entwurfs einzusehen und Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten.

Gleichzeitig besteht Gelegenheit Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen – schriftlich und mündlich zur Niederschrift– (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abzugeben.

Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Einsichtnahme kann zu folgenden Zeiten erfolgen:

Mo-Fr  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich

Mo-Mi 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Do       14.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Ferner stehen Ihnen folgende Unterlagen zum Download bereit:

Bebauungsplan "Nördlich des Rohrwegs" - Aufhebungssatzung (PDF-Dokument, 75,88 KB, 09.10.2024)

Bebauungsplan "Nördlich des Rohrwegs" - Begründung (PDF-Dokument, 125,50 KB, 09.10.2024)

Bebauungsplan "Nördlich des Rohrwegs" - Übersichtsplan 1:1500  (PDF-Dokument, 2,00 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplan "Nördlich des Rohrwegs" - Planteil 1:1000  (PDF-Dokument, 2,03 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplan "Nördlich des Rohrwegs" - Verfahrensvermerke (PDF-Dokument, 66,72 KB, 09.10.2024)

Öffentliche Bekanntmachung / Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Neue Ortsmitte – Teilbereich 1“

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 08.10.2024 in öffentlicher Sitzung die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. §3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB zum erneuten Entwurf des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte – Teilbereich 1“ eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander abgewogen und den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zugestimmt. Die Anregungen führten lediglich zu redaktionellen Ergänzungen des Bebauungsplans. Insbesondere wurde auf Anregung des Landratsamtes Böblingen in der Begründung und dem Textteil die Definition von Abstandsflächen abweichend vom Bauordnungsrecht entfernt, da für die Freilufthalle keine speziellen Ballfangschutzeinrichtungen mehr notwendig sind und somit abweichende Abstandsflächendefinitionen hinfällig sind. Es gelten somit die Abstandsflächenberechnungen nach § 5 LBO die im Zuge des Bauantrags nachzuweisen sind. Auf Anregung der Wasserwirtschaftsbehörde des Landratsamtes Böblingen wurde in der Begründung die Ausstattung der Bewässerungsflächen mit Bodenfeuchtesensoren ergänzt über die eine automatische Bewässerung aus den Zisternen erfolgt. Damit wird eine kontinuierliche Brauchwasserentnahme gesichert und der Abfluss in den MW-Kanal minimiert. Von der Abteilung Bodenschutz des Landratsamtes Böblingen wurden Anregungen zur Verwertung des anfallenden Bodenaushubs gemacht die unter Hinweise im Textteil ergänzt wurden. Zum Grundwasserschutz, oberirdische Gewässer wurden in der Begründung die Hinweise zur Starkregengefahrenkarte der Gemeinde Gärtringen redaktionell ergänzt. Durch die bestehende Versiegelung und Bebauung des Plangebietes werden keine Auswirkungen auf die Fließrichtung des Niederschlagswassers erwartet. Hinweise zu Versorgungsleitungen und Verteileranlagen der Netze BW wurden im Textteil ergänzt um sicherzustellen, dass bei vorgesehenen Baum-Pflanzmaßnahmen die im Merkblatt vorgesehen Vorsichtsmaßnahmen und Abstände beachtet werden. Außerdem hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 08.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Neue Ortsmitte – Teilbereich 1“ auf Gemarkung Gärtringen nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist gemäß der unten abgedruckten Karte begrenzt.

Abgrenzungskarte (JPEG-Bilddatei, 1,45 MB, 09.10.2024)

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 06.08.2024 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH aus Stuttgart.

Der o.g. Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften (§74 LBO) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan „Neue Ortsmitte – Teilbereich 1“ in Gärtringen wurde als qualifizierter Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren unter Verzicht auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht mit den örtlichen Bauvorschriften gem. §74 (1) LBO aufgestellt. Er kann mit Abwägungstabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Rahmen der erneuten Öffentlichen Auslegung vom 28.03.2024 bis 29.04.2024, der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH aus Stuttgart und folgender Gutachten:

- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung; Tier- und Landschaftsökologie Dr. Jürgen Deuschle, Köngen, Juli 2022 

- Schalltechnische Untersuchung mit Ergänzung der Freilufthalle, Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr.-Ing. Frank Dröscher, Tübingen, Stand 05.02.2024 

- Verkehrsuntersuchung; Brenner Plan GmbH, Stuttgart, Stand August 2022

- Baugrunduntersuchung, BGU, Deckenpfronn, Stand 03.09.2012

im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18, während der öffentlichen Sprechzeiten Montag-Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr eingesehen werden. Zudem kann jedermann über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im §214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind.
  2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ferner stehen Ihnen folgende Unterlagen zum Download bereit:

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Planzeichnung (PDF-Dokument, 1,07 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Begründung (PDF-Dokument, 2,75 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Textteil (PDF-Dokument, 738,59 KB, 09.10.2024)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) (PDF-Dokument, 1,91 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Schalltechnische Untersuchung (PDF-Dokument, 3,36 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Verkehrsuntersuchung (PDF-Dokument, 8,95 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Baugrunduntersuchung (PDF-Dokument, 1,27 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (PDF-Dokument, 416,41 KB, 09.10.2024)

Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“

Billigung des Entwurfs der 11. Teiländerung und Beschluss über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Der Gemeindeverwaltungsverband Gärtringen / Ehningen hat am 20.03.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 11.Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbands wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Maßgeblich ist der Entwurf der 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“, die Anlagen zum Entwurf der 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ sowie die nach Einschätzung der Gemeinde weiteren wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

Das Plangebiet, mit einer Gesamtfläche von ca. 1,0 ha und ist dem angehängten Plan im Maßstab 1:2000 zu entnehmen.

Sachverhalt / Begründung

1. Verfahrensstand

Der Gemeindeverwaltungsverband Gärtringen / Ehningen hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Flächennutzungsplan 2005, genehmigt am 15.01.2013, in der 11. Änderung zu ändern. Das Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ wird im Parallelverfahren durchgeführt.

Ziel und Zweck der vorliegenden 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“ ist es, die unterschiedlichen, den Einzelhandel betreffenden Thematiken, in einem Verfahren zu regeln. Die 11. Teiländerung betrifft nur die Änderungsbereiche 2a (Standort Lebensmitteldiscounter ALDI) und 2b (Standort Drogeriefachmarkt DM). Wie bereits beim Vorentwurf detailliert ausgeführt soll den beiden Märkten, die eine wichtige Funktion in der Versorgung der Gemeinde Gärtringen einnehmen, Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt werden um die Einzelhandelsbetriebe weiterhin sichern zu können.

Die Festsetzungen des Lebensmittelmarktes sowie des Drogeriemarktes dienen in erster Linie der Bestandssicherung. Durch die geringfügigen Erweiterungen bleiben die Betriebe konkurrenzfähig.  

Mit dem in der Sitzung am 24.10.2022 gebilligten Vorentwurf der 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“ wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB vom 11.11.2022 bis 16.12.2022 sowie die der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.11.2022 bis 20.12.2022 durchgeführt.

2. Vorabwägung

Der Gemeindeverwaltungsverband stimmte in der GVV-Sitzung am 20.03.2024 den Bewertungsvorschlägen (Vorabwägung) zu den im Zuge der frühzeitigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit entsprechend Spalte 3 (Beschlussvorschlag) der Anlage 1 zu.

3. Entwurf der 11. Teiländerung des Flächennutzungsplans

Aufgrund der während der frühzeitigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit musste die Planung nicht geändert werden (Planstand Entwurf 20. März 2024 mit Anlage 2 Planteil und Anlage 3 Begründung von Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart).

Zusätzlich wurde nun auf Nachforderung des Regierungspräsidiums Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur vom 13.12.2022 ein Antrag zum Zielabweichungsverfahren nach § 24 LPIG bzw. § 6 Abs. 2 ROG mit dem Regierungspräsidium abgestimmt zur Überwindung des Zielkonfliktes mit dem Integrationsgebebot als Ziel der Raumordnung gem. PS 3.3.7.2 (Z) Landesentwicklungsplan und dem Regionalplan Stuttgart.

Zielabweichungsverfahren (vgl. Anlage 7)

Die Ansiedlung von großflächigen Handelsbetrieben für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) ist gemäß Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 bzw. des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg und Regionalplan für die Region Stuttgart vom 12.11.2010 bestimmten Bedingungen / Prüfkriterien unterworfen. Das im Zuge des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ erstellte Gutachten zum Einzelhandel („Planungsrechtliche Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen, GMA, Ludwigsburg, den 18.10.2021“, vgl. Anlage 6) kommt zu dem Ergebnis, dass das sowohl Konzentrationsgebot als auch Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot eingehalten werden. Zum Integrationsgebot wird ausgeführt (S. 21): „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Standort der Einzelhandelsagglomeration zwar als städtebaulich nicht-integriert zu bewerten ist, aber für Gärtringen einen wichtigen Versorgungsauftrag im Sinne der Grundversorgung und für die nordöstlichen Wohnquartiere eine wichtige Nahversorgungsfunktion übernimmt.“

Das Regierungspräsidium Stuttgart kommt mit Schreiben vom 14.10.2023 zu dem Ergebnis, dass der Standort der Agglomeration zwar etabliert ist, aber aufgrund seiner Lage im Gewerbegebiet, durch die Bahntrasse abgetrennt von Wohnbebauung als nicht integriert bewertet wird.

Der Standort der zur Erweiterung vorgesehene Einzelhandelsbetriebe widerspricht damit dem Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans und damit einem Ziel der Raumordnung. Es wurde daher eine Zielabweichungsentscheidung nach §24 LPIG bzw. § 6 Abs. 2 ROG beantragt.  

Der Antrag zum Zielabweichungsverfahren nach § 24 Landesplanungsgesetz (LPLG) bzw. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) der Gemeinde Gärtringen bzw. des Gemeindeverwaltungsverbands Gärtringen – Ehningen vom 05.02.2024 wurde am 05.02.2024 beim Regierungspräsidium Stuttgart eingereicht. 

Der positive Bescheid zum Zielabweichungsantrag mit Schreiben des Regierungspräsidium Stuttgart wurde zeitnah in Aussicht gestellt.

Die Begründung zum Antrag ist der Elften Teiländerung des Flächennutzungsplans 2005 für den Teilbereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ als Anlage 7 beigefügt. Darauf wird verwiesen.

4. Umweltbericht, Planstand Entwurf 20. März 2024, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, Göppingen

Auf den Umweltberichtes der den Anlagen der 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“ beigefügt ist, wird verwiesen (Anlage 4).

Dieser kommt zu dem Fazit, dass durch die Festsetzungen in den Änderungsbereichen 2a und 2b sich lediglich Änderungen der Art der baulichen Nutzung ergeben. Es werden keine Änderungen am Maß der baulichen Nutzung (bspw. an der Größe der überbaubaren Grundstücksfläche) oder sonstiger planungsrechtlich bereits bestehender Festsetzungen vorgenommen. Aus diesen Gründen werden in diesen Bereichen keine zusätzlichen Eingriffe/ Wechselwirkungen in die Umweltbelange erwartet.

Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung kann aus diesen Gründen entfallen. Grünordnerische Festsetzungen und Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich sind über die bereits Bestehenden im Rahmen des rechtsgültigen Bebauungsplans hinausgehend nicht erforderlich.

​​​​​​​​​​​​​​5. Umweltbezogene Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingingen

Die Verwaltung schlägt vor, außer den Anlagen zur 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“ (Anlagen 1-7) noch folgende weitere umweltbezogene Stellungnahmen (Anlage 8) auszulegen:

  • Landratsamt Böblingen, vom 13.12.2022
  • Regierungspräsidium Freiburg, vom 14.12.2022

6. Verfügbare umweltbezogene Informationen

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

a. Zum Schutzgut Mensch, Landschaftsbild und Erholung

  • Umweltbericht, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, 20. März 2024

b. Zum Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

  • Umweltbericht, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, 20. März 2024
  • Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes (Anlage 5), 11. Änderung des FNP „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“, Stand 13.06.2022, Freier Landschaftsarchitekt Jörg Schießl, Münsingen
    Die Verbotstatbestände des § 44 BNatschG werden nicht erfüllt. Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
  • Landratsamt Böblingen, vom 13.12.2022 - zu Naturschutz keine Bedenken

c. Zum Schutzgut Boden, Kultur- und Sachgüter

  • Umweltbericht, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, 20. März 2024
  • Landratsamt Böblingen, vom 13.12.2022 - zu Altlasten und Bodenschutz keine Bedenken
  • Regierungspräsidium Freiburg, vom 14.12.2022 - Hinweise zu lokalen geologischen und bodenkundlichen Verhältnissen

d. Zum Schutzgut Fläche

  • Umweltbericht, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, 20. März 2024

e. Zum Schutzgut Wasser

  • Umweltbericht, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, 20. März 2024
  • Landratsamt Böblingen, vom 13.12.2022 -  keine Bedenken

​​​​​​​​​​​​​​7. Verfahren:

Der Entwurf der 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“ mit Planteil und Begründung vom 20.03.2024 sowie die umweltbezogenen Informationen (s.o.)

Sind hier im Anschluss zum Download veröffentlicht und liegen zusätzlich im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16 – 18 (Volksbankgebäude), 2. OG, Flurbereich im

Zeitraum vom 05.04.2024 bis 06.05.2024
während der Dienstzeiten:
Mo. – Fr. 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich
Mo. – Mi. 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Do. 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr

öffentlich aus.

In diesem Zeitraum haben die Bürger Gelegenheit die vorliegenden Unterlagen des Entwurfs einzusehen und Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten.

Gleichzeitig besteht Gelegenheit Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen – schriftlich und mündlich zur Niederschrift– (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.

Folgende Dateien stehen zum Download bereit:

Bewertungsvorschläge (Vorabwägung) (PDF-Dokument, 333,76 KB, 22.03.2024) zu den im Zuge der frühzeitigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit entsprechend Spalte 3 (Beschlussvorschlag)

Planteil, (PDF-Dokument, 195,26 KB, 22.03.2024) 11. Änderung des FNP „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“, Gemeinde Gärtringen, Planstand Entwurf 20. März 2024, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart

Begründung (PDF-Dokument, 1,09 MB, 22.03.2024), 11. Änderung des FNP „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“, Gemeinde Gärtringen, Planstand Entwurf 20. März 2024, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart

Umweltbericht (PDF-Dokument, 3,23 MB, 22.03.2024), 11. Änderung des FNP „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“, Gemeinde Gärtringen, Planstand Entwurf 20. März 2024, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, Göppingen

Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes (PDF-Dokument, 384,71 KB, 22.03.2024), 11. Änderung des FNP „GEWERBEGEBIET AM S-BAHNHOF“, Stand 13.06.2022, Freier Landschaftsarchitekt Jörg Schießl, Münsingen

Planungsrechtliche Begründung (PDF-Dokument, 2,88 MB, 22.03.2024)zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen, GMA, Ludwigsburg, den 18.10.2021 

Antrag Zielabweichungsverfahren (PDF-Dokument, 3,91 MB, 22.03.2024) für das „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2.Änderung“, Stand 05.02.2024, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart

Umweltbezogene Stellungnahmen (PDF-Dokument, 4,26 MB, 22.03.2024)​​​​​​​

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB der 17. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Ortsumfahrung Gärtringen Nord-West”

Der Gemeinderat Gärtringen hat die Verwaltung am 12.03.2024 beauftragt über den GVV Gärtringen / Ehningen den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB für die 17. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Teilbereich Ortsumfahrung Gärtringen Nord-West“ beraten und beschließen zu lassen. Der Aufstellungsbeschluss wurde nun in der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Gärtringen / Ehningen am 20.03.2024 in öffentlicher Sitzung gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen wird dann nach Fertigstellung des Vorentwurfs mit Begründung und Umweltbericht durchgeführt. Hierzu wird die Öffentlichkeit an dieser Stelle noch gesondert informiert und eingeladen.

Der Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbands wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Das Änderungsgebiet der 17. Teiländerung des Flächennutzungsplans 2005 umfasst ca. 4,1 ha und ist dem angehängten Plan im Maßstab 1:7500 zu entnehmen.

Erfordernis der Planaufstellung / Städtebauliches Konzept / Vorhabenplanungen

Das Verkehrskonzept der Gemeinde Gärtringen sieht vor mittel- bis langfristig einen Ringschluss für die Ortsumfahrung Gärtringen herzustellen von der jetzt endenden Nordrandstraße über einen möglichen Kreisverkehr an der Deufringer Straße (K1067) bis zum Kreisverkehr Umfahrung West (K1067). Mit diesem Ringschluss könnte künftig der gesamte überörtliche Verkehr außerhalb des Siedlungsgebietes geleitet werden, so dass dann keine Kreisstraßen innerorts mehr notwendig wären. Der Geltungsbereich umschließt den Bereich für die Ortsumfahrung welche die Kreisstraßen K 1077 und K1067 außerhalb des Siedlungsgebietes verbinden und vom Gemeindegebiet Aidlingen eine direkte Verbindung zur A81 bzw. in Richtung Nufringen / Herrenberg schaffen würde. Die geplante Trasse wurde mit 20m Breite geplant, so dass eine Fahrbahn mit 7,50m Platz findet sowie erforderliche Entwässerungsgräben und bei angrenzenden betroffenen Siedlungsgebieten Lärmschutzwälle bzw. Lärmschutzwände. Auch ein Geh- und Radweg wäre in diesem Bereich bei Bedarf möglich. Die vorgesehene Trasse für die Nord-West-Umfahrung wäre technisch umsetzbar mit einem maximalen Gefälle von 10 %.

Im Bereich des ehemaligen Steinbruchs Zinser tangiert die Trasse den Rand der Wasserschutzgebietszone II. Dieser Bereich gehört noch zu dem Flurstück des ehemaligen Steinbruchs dürfte aus hydrogeologischer Sicht aber außerhalb des WSG II liegen. Geschützte Biotope (LUBW) werden nicht tangiert. Die nächsten baulichen Anlagen der möglichen Ortsumfahrung wäre der Steingrubenhof mit einem Abstand von 22,41m zur Grundstücksgrenze und einem Abstand von 42,95 m zum Gebäude Steingrubenhof 1. Somit wäre der erforderliche Mindestabstand nach § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg der Kreisstraße von 15m, gemessen ab Fahrbahnrand, gegeben. Eine Lärmschutzwand wäre dann zur Abschirmung der Schallemissionen vorzusehen.

Eine zeitnahe Umsetzung der Umfahrung ist nicht geplant zumal diese nur mit einer zeitintensiven Flurbereinigung möglich gemacht werden könnte. Denkbar wäre auch, dass z.B. nur ein Teil realisiert wird von der Nordrandstraße bis zur Deufringer Straße.

Eine noch durchzuführende Verkehrsuntersuchung müsste vor Realisierung die Wirtschaftlichkeit untersuchen. Ein Bebauungsplanverfahren mit Planungs-Detaillierungen und Gutachten wäre dann eine weitere Voraussetzung für die Realisierung.

Die Trasse der Ortsumfahrung, welche mit der Flächennutzungsplanänderung rechtlich gesichert werden soll, erfüllt jedoch noch eine weitere wichtige bauleitplanerische Funktion um eine Siedlungsentwicklung nördlich angrenzend an die Gebiete „Kayertäle 1. Änderung“, „Gärtringen Nord“, „Aidlinger Weg / Friedhofsweg“, „Lammtal 1. Änderung“ sowie nordwestlich angrenzend an die Gebiete „Gründle“, „Deckenpfronner Straße“, „Nördlich des Rößeweg“, „Rößeweg Erweiterung“, „Nelkenweg“ und „Kuppinger Weg“ weiterhin offen zu halten bis maximal angrenzend an die Ortsumfahrung.

Dies sind Flächen die für eine mögliche Siedlungsentwicklung der Gemeinde Gärtringen in den kommenden Jahren und Generationen offen gehalten werden sollen. Die mögliche Ortsumfahrung markiert somit den künftigen Ortsetter und könnte auch für die Siedlungsflächen im Gemeindegebiet eine wichtige Verkehrsfunktion übernehmen, da die innerörtlichen Verkehrsverbindungen teilweise unzureichend sind und eine Verkehrsentlastung am Ortsrand die Emissionen innerorts zu reduzieren hilft.

Ursprünglich war seitens der Gemeindeverwaltung vorgesehen, erst in den nächsten Jahren vertieft in die Planungen einzusteigen. Der derzeitige Leitungsvorschlag der TransnetBW SüdWestLink Gleichstromtrasse setzt die Gemeinde nun aber in Zugzwang, eine mögliche Trasse der Umfahrung planerisch im Flächennutzungsplan abzusichern und eine Überplanung dieser Trasse sowie der künftigen Siedlungsentwicklung im Nord-Westen Gärtringens durch die Stromleitung zu verhindern.

Die Nord-Süd Stromleitungsverbindung von Schleswig-Holstein bis zum Umspannwerk Oberjettingen stellt einen wichtigen Baustein für die Energiewende dar indem der mit Windenergie im Norden gewonnene Ökostrom auch dorthin geleitet wird wo dieser dringend benötigt wird und trägt zur Netzstabilität bei. Derzeit werden die Planungen für die SüdWestLink-Gleichstrom-Trasse (DC42) von der TransnetBW mit den Betroffenen abgestimmt.

Die Gemeinde Gärtringen begrüßt ausdrücklich dieses Vorhaben und beabsichtigt mit der geplanten 17. Teiländerung des Flächennutzungsplanes einen konstruktiven Beitrag zu leisten zur Arrondierung der noch nicht fixierten Leitungstrassenplanung die direkt nördlich und westlich im Anschluss an die „Ortsumfahrung Gärtringen Nord-West“ vorgesehen werden kann.

Weiteres Vorgehen und nächste Schritte:

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes und Erarbeitung des Vorentwurfs ist eine Begründung nach § 2a BauGB erforderlich. Diese beinhaltet auch einen Umweltbericht.

Nach der Ausarbeitung des Vorentwurfs und dessen Billigung im GVV folgt dann die Auslegung im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird dann parallel dazu durchgeführt.

Folgende Dateien stehen zum Download bereit:

Plan zum Aufstellungsbeschluss im Maßstab 1:7500 (PDF-Dokument, 952,53 KB, 22.03.2024)

Übersichtsplan mit Luftbild im Maßstab 1:5000 (PDF-Dokument, 14,9 MB, 22.03.2024)

Profil mit Gefällesituation im steilsten Bereich vom möglichen Kreisverkehr an der Deufringer Straße bis zum Steingrubenweg in Richtung Kreisverkehr Umfahrung West (PDF-Dokument, 172,46 KB, 22.03.2024)

Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Öfele-Seeweg, 5. Änderung“

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 25.07.2023 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren „Öfele-Seeweg, 5.Änderung“ hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.07.2023 eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Öfele-Seeweg, 5.Änderung“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre lässt sich aus dem nachfolgend abrufbaren Lageplan vom 28.06.2023 entnehmen (Geltungsbereich_Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung.pdf).

Die Veränderungssperre (siehe unten abrufbare PDF Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung_2023_07_26.pdf) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18 (Volksbankgebäude), während der üblichen Dienstzeiten Montag - Freitag 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag 14.00 Uhr bis18.30 Uhr während der üblichen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

Ist die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig, wenn Fehler nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre gegenüber der Gemeinde Gärtringen schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Gärtringen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 (GemO) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 (GemO) genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Geltungsbereich_Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung (PDF-Dokument, 2,96 MB, 27.07.2023)

Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung_2023_07_26 (PDF-Dokument, 65,36 KB, 27.07.2023)

Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplans "Öfele-Seeweg, 5. Änderung"

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 25.07.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den mit schwarz-gestrichelter Bandierung umgrenzten Bereich eine Bebauungsplanänderung mit der Bezeichnung "Öfele-Seeweg, 5. Änderung" gem. § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) zusammen mit Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO (Landesbauordnung) aufzustellen. Der Bebauungsplan soll nach Möglichkeit bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

A) Lage, Abgrenzung und Größe des Plangebietes

In dem schwarz-gestrichelt bandierten Geltungsbereich sollen die Bebauungspläne "Öfele-Seeweg" (RK 04.12.1970), "Öfele-Seeweg II" (RK 04.08.1972), "Öfele-Seeweg III (RK 17.08.1979) und „Straßwiesen“ (RK 11.03.1999) im Bereich östlich der Rohrauer Straße, südlich der Böblinger Straße, nördlich und westlich der Bundesstraße B14 geändert werden.

Der Plangeltungsbereich beinhaltet eine Fläche von ca. 17,2 ha. Aus der unten abrufbaren Anlage (Anlage_Abgrenzungsplan_zur_Aufstellung_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aend.pdf) geht der Geltungsbereich hervor.

B) Anlass der Planung 

In der Gemeinde Gärtringen stehen in den vorhandenen Gewerbegebieten nur noch wenige gewerbliche Grundstücke zur Verfügung. Brach liegende Gewerbegrundstücke im Innenbereich, über welche die Gemeinde verfügen könnte, bestehen derzeit ebenfalls nicht mehr. Neben Neuausweisungen von Gewerbegebieten ist es daher Ziel der Gemeinde, die bestehenden Gewerbegebiete funktional zu stärken und zu entwickeln und somit an aktuelle Anforderungen anzupassen und zukunftsfähig zu gestalten. 

Das Plangebiet ist im Regionalplan Stuttgart im Bereich „Gärtringen-Ost“ als Vorranggebiet mit Schwerpunkt für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen festgelegt. In der Begründung zu den eingetragenen Schwerpunkten für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen ist folgender Passus enthalten: „Das bedeutet, dass diese Standorte vor der Inanspruchnahme durch andere Nutzungen geschützt und gesichert werden müssen, dass die gewerbliche Nutzung den spezifischen Standortqualitäten Rechnung trägt und dass sie langfristig gesichert und haushälterisch (in Bauabschnitten) in Anspruch genommen werden sollen.“ (Verband Region Stuttgart, Regionalplan Stuttgart, Satzungsbeschluss vom 22. Juli 2009, S. 96, Zu 2.4.3.1.1 (Z) Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen).

C) Ziele und Zwecke der Planung

Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Gewerbebetriebe in ihrem aktuellen Bestand abzusichern und die Gewerbeentwicklung in dem nahezu vollständig aufgesiedelten Bereich zu gewährleisten. Hinzu kommt der Wunsch der Gemeinde Gärtringen, leistungsfähigen Firmen und damit Unternehmen nach Qualität und nicht nach Quantität anzusiedeln, um das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinde zu verbessern.

1) Die örtlich vorhandenen Gebäude und Straßen wurden vielfach abweichend von den Bebauungsplänen ausgeführt. Somit haben die Bebauungspläne in großen Teilen Ihre Aussagekraft und Steuerungsfunktion verloren. Die Gemeinde möchte dem gesetzlichen Auftrag nach § 1 (3) BauGB nachkommen Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planung soll an die Bestandssituation angepasst werden mit möglichen Weiterentwicklungen.

2) Die Straßenklassifizierung der südlich und östlich angrenzenden Straße hat sich von Bundesautobahn dauerhaft auf Bundesstraße verändert. Insofern sind die vorgesehenen Mindestabstände der Baufenster von 40m auf 20m reduzierbar (§9 (1) FStrG). In der Vergangenheit wurden hier bereits entsprechende Befreiungen erteilt. Die Baufenster werden an die örtlichen Verhältnisse angepasst und Erweiterungsspielraum wird nach Möglichkeit geschaffen.

3) Die Gemeinde Gärtringen hat einen großen Bedarf an Bauflächen für Gewerbebetriebe der in den vorhandenen Gewerbegebieten kaum mehr gedeckt werden kann. Dieser soll künftig besser in dem Gewerbegebiet gedeckt werden können. Daher beabsichtigt die Gemeinde Gärtringen, das Gewerbegebiet verstärkt dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten bzw. vorrangig Nutzungen anzusiedeln, die nicht auch die Möglichkeit haben, sich in anderen Baugebieten ansiedeln zu können. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass in der Gemeinde Gärtringen auch künftig noch Flächen für diese gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen. Um dies zu gewährleisten, sollen konkurrierende Nutzungen aus dem Plangebiet des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nach § 8 (3) 2. und 3. BauNVO). Bestehende Nutzungen haben Bestandsschutz.

4) Das Konzept zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Gärtringen hat zum Ziel weitere Ansiedlungen für Logistik und Fuhrunternehmen zu minimieren da diese mit einem großen Platzbedarf verbunden sind mit vergleichsweise geringer Mitarbeiterzahl und unterdurchschnittlichem Gewerbesteueraufkommen. Daher wird innerhalb des Geltungsbereichs ein östlicher Abschnitt definiert in dem keine Logistik- bzw. Fuhrunternehmen zulässig sind. Im westlichen Abschnitt genießen die bestehenden Logistikunternehmen Bestandsschutz und sollen dort auch Möglichkeiten für Erweiterungen haben.

5) Regelung Thema Einzelhandel gemäß den Vorgaben des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart.

6) Erlass eines Baugebots nach § 176 (1) BauGB. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Öfele-Seeweg, 5.Änderung“ verpflichtet die Gemeinde Gärtringen die (betreffenden) Eigentümer ihr Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Als angemessene Frist wird ein Zeitraum von 5 Jahren festgelegt. Die Frist läuft ab Datum des Bescheids.

Anlage_Abgrenzungsplan_zur_Aufstellung_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aend (PDF-Dokument, 3,03 MB, 27.07.2023)

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung / Veröffentlichung des Bebauungsplan – Vorentwurfs "Schlachthof" in Gärtringen

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durch öffentliche Auslegung und frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 den Vorentwurf des Bebauungsplanes, den Textteil und die örtlichen Bauvorschriften „Schlachthof“ in der Fassung vom 27.06.2023 gebilligt mit folgenden Anlagen und umweltbezogenen Informationen:

a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Schlachthof“, Ingenieurbüro für technischen Umweltschutz Dröscher, Tübingen, Stand 06.06.2023

Zusammenfassung:

Es ist keine planerische Beschränkung der Schallemissionen erforderlich und die Planung zum Bebauungsplan „Schlachthof“ kann aus schalltechnischer Sicht wie vorgesehen umgesetzt werden.

b) Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen zum Bebauungsplan „Schlachthof“, Ingenieurbüro für technischen Umweltschutz Dröscher, Tübingen, Stand 25.05.2023

Zusammenfassung:

Aus Gründen des Immissionsschutzes bestehen in Bezug auf die Geruchsimmissionen keine Einschränkungen für das Bebauungsplangebiet „Schlachthof“.

c): Zwischenbericht zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Büro Dr. Deuschle aus Köngen, Stand Juni 2023

Zusammenfassung:

Die Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sehen eine Bauzeitenregelung, eine Kontrolle des Gebäudes auf Fledermäuse vor Beginn der Rückbauarbeiten, Maßnahmen zur Vermeidung raumwirksamer Lichtemissionen und der Vermeidung von Vogelschlag sowie Maßnahmen zum Schutz der Zauneidechse vor (vgl. Kap. 5.2.1 bis 5.2.4). Zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktion wird außerdem die Ausbringung von Nisthilfen für den Haussperling und Ersatzquartieren für gebäudebewohnende Fledermausarten sowie die Aufwertung von Habitatflächen für die Zauneidechse erforderlich.

d): Umweltbericht zum Bebauungsplan “Schlachthof”, Büro LarS - Landschaftsarchitektur Strunk aus Göppingen, Stand 13.06.2023, Genaue Festlegungen zu Pflanzbindungen / Pflanzgeboten bzw. Pflanzzwang folgen zum Entwurf

e): Baugrund- und Gründungsgutachten, BV Schlachthof Gärtringen, Dipl. Geol. Dr. G. Hafner + Partner Büro für Ingenieurgeologie, Erd- und Grundbau, Stuttgart, Stand 16.09.1993

Der Gemeinderat hat entschieden den Vorentwurf im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

Für den Geltungsbereich (schwarz gestrichelte Bandierung) ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes in der Fassung vom 27.06.2023 maßgebend.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB findet durch Auslegung und Veröffentlichung mit Planteil, Begründung, Textteil, Umweltbericht und vorliegenden Gutachten in den Räumen des Bauamtes (im Dachgeschoss), Hauptstraße 16-18, 71116 Gärtringen, zur öffentlichen Einsicht statt und kann dort zu den üblichen Öffnungszeiten Mo.-Fr. 8:30 Uhr – 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr öffentlich eingesehen werden.

Ferner stehen die Unterlagen unten in der Folge als PDF-Version zum Download bereit.

Vom 27. Juli bis einschließlich zum 31. August 2023 haben die Bürger Gelegenheit die vorliegenden Unterlagen des Vorentwurfs einzusehen und Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten.

Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In dieser Zeit können – schriftlich und mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abgegeben werden.

Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Planzeichnung (PDF-Dokument, 1,08 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Textteil (PDF-Dokument, 766,49 KB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Begründung (PDF-Dokument, 2,06 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Umweltbericht (PDF-Dokument, 4,85 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Schalltechnische Untersuchung (PDF-Dokument, 1,50 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen (PDF-Dokument, 1.007,66 KB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Baugrund- und Gründungsgutachten (PDF-Dokument, 9,04 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Zwischenbericht zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (PDF-Dokument, 2,24 MB, 18.07.2023)

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen

Ziel ist dem Bedarf nicht privilegierter Land- und Forstwirte nach kleineren Wirtschaftsgebäuden bzw. landwirtschaftlichen Schuppen nachzukommen. Daher plant die Gemeinde ein bestehendes Schuppengebiet zu erweitern. Hierfür ist es erforderlich, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Die vorgesehene Erweiterung umfasst ca. 0,6 ha.

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 06.12.2022 in seiner öffentlichen Sitzung die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 11.04.2022 bis 23.05.2022 sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit vom 11.04.2022 bis 13.05.2022 abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander hat der Gemeinderat den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu den im Zuge der öffentlichen Auslegung gem. §3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entsprechend Spalte 3 (Beschlussvorschlag der Verwaltung) in der Anlage zugestimmt und beschließt diese. Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften, Berichte und Gutachten (s. Anlagen) zum Bebauungsplan in der Fassung vom 09.11.2022 wurden gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung

vom 23.12.2022 bis zum 27.01.2023 im
Bauamt Gärtringen, Hauptstr. 16-18
(Volksbankgebäude) 2.OG im Flurbereich

öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme kann zu üblichen Zeiten erfolgen:

Mo-Fr  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
Mo-Mi 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Do       14.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen ausschließlich zu den geänderten und ergänzten Teilen abgeben.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind die abgegebenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung und die Abwägungsvorschlägen der Gemeinde Gärtringen.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht zum Bebauungsplan des Ingenieurbüros StadtLandFluss aus Nürtingen vom 09.11.2022 mit Informationen zu den vorhandenen Umweltqualitäten und Belastungen des Plangebietes und den Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Grundwasser, Klima / Luft, Arten und Biotope und Landschaftsbild sowie den Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich bzw. Kompensation.

Die Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom Juli 2022 sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom November 2022 des Ingenieurbüros Dr. Jürgen Deuschle aus Köngen zeigt die Auswirkungen der Planung auf die Tier- und Pflanzenwelt auf. Das Vorhabengebiet wurde auf die Habitatausstattung hinsichtlich der Eignung für Anhang II und IV-Arten der FFH-RL in Baden-Württemberg überprüft. Zusätzlich fanden detaillierte Untersuchungen zu den wertgebenden Brutvögeln – insbesondere der Goldammer und Fledermäusen sowie zum Vorkommen von Eidechsen und Haselmäusen statt.

Während der Auslegung können mündlich oder schriftlich Stellungnahmen bei der Gemeinde abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Zu beachten ist, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der oben genannten Frist  nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten fristgerecht gemacht werden können.

Im Anschluss stehen die oben beschriebenen Anlagen im PDF-Format zum Download bereit:

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Planteil (PDF-Dokument, 255,59 KB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Textteil (PDF-Dokument, 216,57 KB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Begründung (PDF-Dokument, 1,00 MB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF-Dokument, 1,60 MB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Dokument, 2,10 MB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Umweltbericht (PDF-Dokument, 2,71 MB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Abwägungstabelle der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (PDF-Dokument, 197,02 KB, 08.12.2022)

13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen

 - Aufstellungsbeschluss der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen und Beschluss über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, das Verfahren zur „13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich Erweiterung Schuppengebiet“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einzuleiten. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Schuppengebiet“.

1. Erfordernis der Flächennutzungsplanänderung

1.1 Planungsanlass und Planbereich

Der zu überplanende Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ liegt westlich von Gärtringen, ca. 1,4 km vom Siedlungsrand entfernt in Richtung Deckenpfronn und östlich des Waldgebiets „Gärtringer Mark“. Das Plangebiet wird wie der Großteil der umliegenden Flächen landwirtschaftlich genutzt. Im Osten grenzt unmittelbar ein bestehendes Schuppengebiet an.

Insbesondere im Norden und Westen von Gärtringen erstrecken sich ausgedehnte land-wirtschaftlich genutzte Flächen mit hohen Anteilen hochwertiger Böden. Das Angebot geeigneter Räumlichkeiten zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Unterbringung von Gerätschaften ist allerdings begrenzt. Nicht privilegierte Nebenerwerbs- und Hobbylandwirte werden dadurch in besonderem Maße eingeschränkt, sind sie doch im Außenbereich grundsätzlich nicht berechtigt Betriebsgebäude zu errichten.

Die bestehende Schuppenanlage östlich des Plangebiets kann den Bedarf nicht weiter decken. Alle Baugrundstücke sind vergeben. Daher soll das Schuppengebiet erweitert werden. In einem kleinen Bereich sind ergänzend eine Schutz- und eine Gerätehütte für Waldarbeiter geplant. Die vorgesehene Erweiterung umfasst ca. 0,6 ha.

Für den Großteil der Flächen im Plangebiet existiert allerdings noch kein qualifizierter Bebauungsplan. Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan sieht eine Fläche für die Landwirtschaft vor. Um dem Bedarf nicht privilegierter Landwirte nach kleineren Wirtschafts-gebäuden bzw. landwirtschaftlichen Schuppen nachzukommen und die bereits bestehende Schuppenanlage adäquat zu erweitern, sind daher eine Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren (§8 Abs. 3 BauGB).

1.2 Städtebauliche Ziele

Ziel der FNP-Änderung „Erweiterung Schuppengebiet“ ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Erschließung und Ausweisung weiterer Bauplätze für Schuppen bzw. Scheunen zu schaffen und dadurch dem Bedarf nicht privilegierter Nebenerwerbs- und Hobbylandwirte zu entsprechen. Durch die Unterstützung und Weiterentwicklung dieser kleinteiligen landwirtschaftlichen Nutzungsformen wird außerdem indirekt zur Pflege und Offenhaltung der Landschaft beigetragen. Der Bebauungsplan dient dazu, den Bedarf bzw. die weiteren Schuppen zu bündeln und hierfür konsequent und konsistent an das bestehende Schuppengebiet anzuknüpfen. Schließlich werden eine geordnete und landschaftsverträgliche Einbindung und eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Bestands beabsichtigt.

2. Übergeordnete Planungen und bestehende Rechtsverhältnisse ​​​​​​​

Bauleitpläne sind nach § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Flächennutzungsplans. Für den Geltungsbereich des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen sind die Ziele des rechtsgültigen Regionalplans Stuttgart aus dem Jahr 2009 maßgebend.

Die Gemeinde Gärtringen liegt auf der Entwicklungsachse zwischen Böblingen / Sindelfingen und Herrenberg und insbesondere inmitten eines regionalen Grünzugs (Vorranggebiet) zwischen Böblingen / Dagersheim und Herrenberg / Oberjesingen, welcher hohe Anteile hochwertiger Böden und landbauwürdiger Flächen aufweist.

Umgeben wird Gärtringen von Gebieten für Landschaftsentwicklung sowie für Naturschutz und Landschaftspflege. Nördlich und westlich befinden sich große zusammenhängende Flächen für Land- und Forstwirtschaft bzw. Wald. So ist auch das Plangebiet selbst im Regionalplan als Gebiet für Landwirtschaft gekennzeichnet. In der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange wird die Bedeutung dieser Vorgabe überprüft. Die Erweiterung der Schuppenanlage steht grundsätzlich aber im Widerspruch zum Grundsatz der Raumordnung. Schließlich dienen die Schuppen jedoch zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im regionalen Grünzug und tragen langfristig zu dessen Sicherung sowie indirekt auch zur Pflege und Offenhaltung der Landschaft bei.

Im Südosten des Plangebiets existiert ein Heckenbiotop (Biotop-Nr. 173191150757). Das Plangebiet liegt außerdem in der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebiets WSG Herrenberg-Ammertal-Schönbuch-Gruppe.

3. Standortalternativen

Die Ansiedlung weiterer Schuppen erfolgt nicht durch Ausweisung eines gänzlich neuen und eigenständigen Schuppengebiets. Stattdessen grenzt das Plangebiet unmittelbar an die bestehende Schuppenanlage an und stellt dementsprechend eine maßvolle Bestandserweiterung dar.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine besser geeigneten Standortalternativen.

4. Inhalte der Planänderung und Flächenbilanz
Das Plangebiet (ca. 0,6 ha) ist im wirksamen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen als Teil einer Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Zuge der 13. Flächennutzungsplanänderung soll stattdessen ein Sondergebiet ausgewiesen werden.

5. Verfahren
Durch die 13. Flächennutzungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung Schuppengebiet“ geschaffen für welchen am 22.03.2022 vom Gemeinderat Gärtringen der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Da sich der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, ist letzterer im Parallelverfahren (§8 Abs. 3 BauGB) zu ändern.

Nachdem der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans am 24.10.2022 gefasst wurde wird nun gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

Frühzeitige Unterrichtung

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGBist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, für die „13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich Erweiterung Schuppengebiet“ eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit auf der Grundlage des gebilligten Vorentwurfs der Flächennutzungsplanänderung vom 22.02.2022 durchzuführen.

Der Vorentwurf der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich Erweiterung Schuppengebiet vom 22.02.2022 und die Begründung können

im Bürgermeisteramt Ehningen, Rathaus, Königstr. 29, Bauamt: Bauen und Liegenschaften, EG, Zimmer 1, und im

Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstraße 16-18 (Volksbankgebäude), 2. OG, Flurbereich,

im Zeitraum vom 11.11.2022 bis einschließlich 16.12.2022

während den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Öffentlichkeit hat hier die Gelegenheit Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In dieser Zeit können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zur vorstehend bekannt gemachten Auslegung der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die ausgelegten Unterlagen während des Zeitraums der Auslegung auch hier im Anschluss als PDF-Download in elektronischer Form verfügbar sind.

Hinweis: Diese Öffentlichkeitsbeteiligung stellt noch nicht die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB dar. Diese wird zu gegebener Zeit gesondert bekannt gegeben.

13. Teiländerung des FNP für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen - Planteil (PDF-Dokument, 272,90 KB, 26.10.2022)

13. Teiländerung des FNP für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen - Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss (PDF-Dokument, 143,28 KB, 26.10.2022)

13. Teiländerung des FNP für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen - Begründung (PDF-Dokument, 211,82 KB, 26.10.2022)​​​​​​​

Informationen

Aufgabe der Bauleitplanung ist es die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten. Dies obliegt der Gemeinde als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit. Die Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan, der für das gesamte Markung aufgestellt wird, sowie aus Bebauungsplänen für einzelne Teilbereiche des Gemeindegebietes. Während der Flächennutzungsplan im Wesentlichen behördenverbindlichen Charakter hat, sind die Bebauungspläne als Satzungen mit direkter Wirksamkeit für den Grundstückseigentümer und Bauherrn verbunden.

Den Flächennutzungsplan der Gemeinde Gärtringen können Sie gerne im Bauamt nach vorheriger Terminabsprache zu den Sprechzeiten einsehen.

Gemäß § 3 Baugesetzbuch findet bei Bauleitplanverfahren (Aufstellungs-, Änderungs- und Aufhebungsverfahren) in der Regel eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Hierbei wird zunächst die Öffentlichkeit bei Vorliegen des ersten Planentwurfs (Vorentwurf) beteiligt, um alle Gesichtspunkte im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen zu können (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung). Sobald ein förmlicher, vom Gemeinderat gebilligter Entwurf eines Bauleitplanes vorliegt, wird die zweite Stufe der Beteiligung durchgeführt (öffentliche Auslegung), bevor dann im Gemeinderat der abschließende Beschluss gefasst wird.

Die Einsichtnahme ist im Bauamt/Flurbereich nach vorheriger Terminabsprache zu folgenden Dienstzeiten möglich:

  • Montag bis Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag zusätzlich: 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Infobereiche