Bauleitplanung: Gemeinde Gärtringen

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Hauptbereich

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des erneuten Entwurfs des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte – Teilbereich 1“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. §13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 12.03.2024 in öffentlicher Sitzung die Abwägung der während der Beteiligung zum 1. Entwurf der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und diese beschlossen. Außerdem wurde der erneute Entwurf des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte – Teilbereich 1“ im beschleunigten Verfahren gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Geltungsbereich ist gemäß der unten abgedruckten Karte begrenzt.

Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt wird, entfällt infolgedessen die Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB. Die überbaute Fläche von 2 ha wird nicht überschritten.

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung am 11.10.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes „Neue Ortsmitte – Teilbereich 1“ in Gärtringen mit den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 28.10.2022 bis einschließlich 05.12.2022 durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 13.10.2022.

Von der Möglichkeit, sich zu den Zielen und Zwecken der Planung zu äußern und diese zu erörtern, wurde Gebrauch gemacht. Die Stellungnahmen bzw. Äußerungen sind in der Anlage (Ergebnis Offenlage mit Abwägungsvorschlag) beigefügt und mit einem Beschlussvorschlag der Verwaltung versehen.

Bei der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan „Neue Ortsmitte – Teilbereich 1“ in Gärtringen sind keine Stellungnahmen von privater Seite eingetroffen.

Auch von Seiten der Träger öffentlicher Belange wurden keine grundlegenden Bedenken geäußert.

Anregungen und Hinweise der Deutsche Telekom Technik GmbH bzgl. Baumpflanzungen und Schutz unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen wurden im Textteil unter Hinweise im Kapitel D7 ergänzt.

Umweltbezogene Stellungnahmen
sind vom Landratsamt Böblingen – Abteilung Immissionsschutz eingegangen, die nach dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten davon ausgehen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 und die Immissionsrichtwerte der LAI-Freizeitlärmrichtlinie nicht überschritten werden, wenn die im Gutachten auf Seite 24 angenommenen und in der Begründung des Bebauungsplanes unter 7.3 ebenfalls festgehaltenen Voraussetzungen eingehalten werden.

Die Abteilung Naturschutz hat keine Bedenken gegen das genannte Vorhaben. Die Rückbauarbeiten am Bestandsgebäude sowie Gehölzarbeiten wurden gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz im Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 durchgeführt.

Mit dem Wasserwirtschaftsamt wurde unter Mitwirkung des IB Graf und der Gemeinde Gärtringen am 19.05.22 der Wegfall von Dachbegrünung zugunsten vollflächiger Ausstattung mit PV-Modulen der Ludwig-Uhland-Halle (LUH) diskutiert und abgestimmt. Die Festsetzungen im Bebauungsplan wurden entsprechend der Abstimmungen angepasst. Die konkrete Entwässerungsplanung ist Teil der Ausführungsplanung. Im Bebauungsplan-Planteil sind die Flächen für die Rückhaltung / Retention entsprechend der Entwässerungsplanung festgesetzt. Zudem sind nun unter Ziff. A9.1 und B2 die genauen Maßgaben für die Retention aufgenommen. Die Möglichkeit der Installation einer automatisierten örtlichen Grünflächenbewässerung über Bodenfeuchtesensoren wird geprüft. Die oben beschriebenen Maßnahmen dienen dem Schutz bei Starkregenereignissen auf Grundlage des Starkregenrisikomanagements der Gemeinde Gärtringen.

Das anfallende Wasser für die jetzt neu vorgesehene Freilufthalle und den östlichen Dachflächen wurde bei der Entwässerungsplanung bereits berücksichtigt ebenso wie die Nutzung des Regenwassers über 2 separate RW - Zisternen zur Grünflächenbewässerung.

Anregungen der LRA-Abteilung Bodenschutz zu planerischen und gestalterischen Maßnahmen um Bodenaushub zu reduzieren und für die weitere Unterbringung des Bodenaushubs sind im Bebauungsplan-Textteil und unter Hinweise in Kapitel D2 und D3 enthalten.

Bezüglich Altlasten gibt es keine Bedenken.

Die Belange des Grundwasserschutzes wurden im Textteil des Bebauungsplanes unter den Hinweisen Teil D 5 bereits aufgenommen.

Auf die Starkregengefahrenkarte der Gemeinde Gärtringen wird hingewiesen. Es wird empfohlen, im Plangebiet geeignete Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen mögliche Gefährdungen im Fall von Starkregenereignissen vermieden werden können.

Das Regierungspräsidium Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

weist darauf hin, dass sich das Plangebiet auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Ausstrichbereich von Gesteinen der Erfurt-Formation (Lettenkeuper) befindet. Diese werden örtlich von quartären Lockergesteinen (Löss) mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit überlagert.

Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist zu rechnen.

Vielfältige Änderungen des bisherigen Bebauungsplan – Entwurfs sollen nicht vorgenommen werden. Es konzentriert sich hauptsächlich auf die Festsetzungen bezüglich der neu geplanten Freilufthalle (Baubeschluss des Gemeinderates wurde am 23.01.2024 gefasst) statt des bisher vorgesehenen offenen Schulsportplatzes. Die Freilufthalle dient neben dem Witterungsschutz auch der Abschirmung der angrenzenden Anwohner und somit dem Schallschutz. Hier ist geplant die zulässige Nutzung nicht nur auf den Schulsport einzuschränken sondern auch den Vereinssport zu ermöglichen. Das Baufenster soll in westliche Richtung um ca. 2.50 m vergrößert werden um die Freilufthalle mit geplantem Dachüberstand innerhalb der überbaubaren Fläche unterbringen zu können. Die Gebäudehöhe wird auf maximal 10,00m begrenzt.

Die Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Dr.–Ing. Frank Dröscher aus Tübingen wurde um die prognostizierten Schalleinwirkungen im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Freilufthalle und gemäß DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) und 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) bewertet und ergänzt. Soweit Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind, wurden diese vorgeschlagen.

Bei Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen mit teilweise geschlossen auszuführenden Fassaden werden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 Beiblatt 1 sowie die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) an den maßgeblichen Immissionsorten im Betrieb der Freilufthalle (Berücksichtigung von Fußballtraining in der maßgeblichen Ruhezeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr) nicht überschritten. Die im Nordosten des Plangebiets für den Schul- und Vereinssport vorgesehene Freilufthalle ist damit am Standort aus schalltechnischer Sicht grundsätzlich realisierbar. Der konkrete schalltechnische Nachweis zur Nachbarschaftsverträglichkeit ist auf Grundlage der konkreten Hallenplanung und -belegung zu führen.

Alle weiteren Änderungen und Ergänzungen sind zur Verdeutlichung in roter Farbe eingetragen in den geänderten Unterlagen (Planteil, Begründung, Textteil, Schalltechnische Untersuchung).

Dies betrifft Regelungen zur Zulassung von der Versorgung des Gebietes dienenden Nebenanlagen die im gesamten Plangebiet zulässig sein sollen. Außerdem werden die Pflanzgebote etwas verändert indem 4 Pflanzgebote im Bereich des geplanten grünen Klassenzimmers neu vorgesehen werden sollen. Dafür werden im Bereich des Parkplatzes 4 Pflanzgebote zurückgenommen um die Leitungsverlegung mit entsprechenden Schutzräumen zu erleichtern. 3 größere Bäume am westlichen Rand werden mit Pflanzbindungen geschützt.

Die Änderungen zur Ermöglichung der Freilufthalle betreffen die Grundsätze der Planung. Daher ist eine erneute Auslegung des Bebauungsplans erforderlich. Es wird daher eine nochmalige Beteiligung der Behörden nach § 4(2) und der Öffentlichkeit in Form einer einmonatigen Auslegung nach § 3 (2) BauGB durchzugeführt.

Der erneute Entwurf des Bebauungsplans wird mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung, den Abwägungsvorschlägen zu den während der Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen, den wesentlichen Umweltbezogenen Stellungnahmen, der Schalltechnischen Untersuchung des IB Dr.-Ing. Frank Dröscher, der Erschließungs- und Genehmigungsplanung mit Erläuterungsbericht des IB Graf, der Artenschutzrechtlichen Untersuchung des IB Dr. Deuschle, der Verkehrsuntersuchung des IB BrennerPlan sowie dem Untersuchungsbericht Baugrund (IB BGU)

vom 28.03.2024 bis zum 29.04.2024 im Bauamt Gärtringen,
Hauptstr. 16-18 (Volksbankgebäude) 2.OG im Flurbereich

öffentlich ausgelegt.

In diesem Zeitraum haben die Bürger Gelegenheit die vorliegenden Unterlagen des Entwurfs einzusehen und Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten.

Gleichzeitig besteht Gelegenheit Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen – schriftlich und mündlich zur Niederschrift– (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abzugeben.

Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Einsichtnahme kann zu folgenden Zeiten erfolgen:

Mo-Fr  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
Mo-Mi 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Do       14.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 u. § 4 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.

Ferner stehen Ihnen folgende Unterlagen zum Download bereit:

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Planzeichnung (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Begründung (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Textteil (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Schalltechnische Untersuchung (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Verkehrsuntersuchung (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Baugrunduntersuchung (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Umweltbezogene Stellungnahmen (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Kampfmittel Gefährdungsabschätzung (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - Teilbereich 1“ - Verteilerliste (PDF-Datei)

Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Öfele-Seeweg, 5. Änderung“

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 25.07.2023 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren „Öfele-Seeweg, 5.Änderung“ hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.07.2023 eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Öfele-Seeweg, 5.Änderung“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre lässt sich aus dem nachfolgend abrufbaren Lageplan vom 28.06.2023 entnehmen (Geltungsbereich_Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung.pdf).

Die Veränderungssperre (siehe unten abrufbare PDF Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung_2023_07_26.pdf) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18 (Volksbankgebäude), während der üblichen Dienstzeiten Montag - Freitag 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag 14.00 Uhr bis18.30 Uhr während der üblichen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

Ist die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig, wenn Fehler nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre gegenüber der Gemeinde Gärtringen schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Gärtringen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 (GemO) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 (GemO) genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Geltungsbereich_Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung (PDF-Datei)

Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung_2023_07_26 (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplans "Öfele-Seeweg, 5. Änderung"

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 25.07.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den mit schwarz-gestrichelter Bandierung umgrenzten Bereich eine Bebauungsplanänderung mit der Bezeichnung "Öfele-Seeweg, 5. Änderung" gem. § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) zusammen mit Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO (Landesbauordnung) aufzustellen. Der Bebauungsplan soll nach Möglichkeit bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

A) Lage, Abgrenzung und Größe des Plangebietes

In dem schwarz-gestrichelt bandierten Geltungsbereich sollen die Bebauungspläne "Öfele-Seeweg" (RK 04.12.1970), "Öfele-Seeweg II" (RK 04.08.1972), "Öfele-Seeweg III (RK 17.08.1979) und „Straßwiesen“ (RK 11.03.1999) im Bereich östlich der Rohrauer Straße, südlich der Böblinger Straße, nördlich und westlich der Bundesstraße B14 geändert werden.

Der Plangeltungsbereich beinhaltet eine Fläche von ca. 17,2 ha. Aus der unten abrufbaren Anlage (Anlage_Abgrenzungsplan_zur_Aufstellung_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aend.pdf) geht der Geltungsbereich hervor.

B) Anlass der Planung 

In der Gemeinde Gärtringen stehen in den vorhandenen Gewerbegebieten nur noch wenige gewerbliche Grundstücke zur Verfügung. Brach liegende Gewerbegrundstücke im Innenbereich, über welche die Gemeinde verfügen könnte, bestehen derzeit ebenfalls nicht mehr. Neben Neuausweisungen von Gewerbegebieten ist es daher Ziel der Gemeinde, die bestehenden Gewerbegebiete funktional zu stärken und zu entwickeln und somit an aktuelle Anforderungen anzupassen und zukunftsfähig zu gestalten. 

Das Plangebiet ist im Regionalplan Stuttgart im Bereich „Gärtringen-Ost“ als Vorranggebiet mit Schwerpunkt für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen festgelegt. In der Begründung zu den eingetragenen Schwerpunkten für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen ist folgender Passus enthalten: „Das bedeutet, dass diese Standorte vor der Inanspruchnahme durch andere Nutzungen geschützt und gesichert werden müssen, dass die gewerbliche Nutzung den spezifischen Standortqualitäten Rechnung trägt und dass sie langfristig gesichert und haushälterisch (in Bauabschnitten) in Anspruch genommen werden sollen.“ (Verband Region Stuttgart, Regionalplan Stuttgart, Satzungsbeschluss vom 22. Juli 2009, S. 96, Zu 2.4.3.1.1 (Z) Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen).

C) Ziele und Zwecke der Planung

Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Gewerbebetriebe in ihrem aktuellen Bestand abzusichern und die Gewerbeentwicklung in dem nahezu vollständig aufgesiedelten Bereich zu gewährleisten. Hinzu kommt der Wunsch der Gemeinde Gärtringen, leistungsfähigen Firmen und damit Unternehmen nach Qualität und nicht nach Quantität anzusiedeln, um das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinde zu verbessern.

1) Die örtlich vorhandenen Gebäude und Straßen wurden vielfach abweichend von den Bebauungsplänen ausgeführt. Somit haben die Bebauungspläne in großen Teilen Ihre Aussagekraft und Steuerungsfunktion verloren. Die Gemeinde möchte dem gesetzlichen Auftrag nach § 1 (3) BauGB nachkommen Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planung soll an die Bestandssituation angepasst werden mit möglichen Weiterentwicklungen.

2) Die Straßenklassifizierung der südlich und östlich angrenzenden Straße hat sich von Bundesautobahn dauerhaft auf Bundesstraße verändert. Insofern sind die vorgesehenen Mindestabstände der Baufenster von 40m auf 20m reduzierbar (§9 (1) FStrG). In der Vergangenheit wurden hier bereits entsprechende Befreiungen erteilt. Die Baufenster werden an die örtlichen Verhältnisse angepasst und Erweiterungsspielraum wird nach Möglichkeit geschaffen.

3) Die Gemeinde Gärtringen hat einen großen Bedarf an Bauflächen für Gewerbebetriebe der in den vorhandenen Gewerbegebieten kaum mehr gedeckt werden kann. Dieser soll künftig besser in dem Gewerbegebiet gedeckt werden können. Daher beabsichtigt die Gemeinde Gärtringen, das Gewerbegebiet verstärkt dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten bzw. vorrangig Nutzungen anzusiedeln, die nicht auch die Möglichkeit haben, sich in anderen Baugebieten ansiedeln zu können. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass in der Gemeinde Gärtringen auch künftig noch Flächen für diese gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen. Um dies zu gewährleisten, sollen konkurrierende Nutzungen aus dem Plangebiet des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nach § 8 (3) 2. und 3. BauNVO). Bestehende Nutzungen haben Bestandsschutz.

4) Das Konzept zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Gärtringen hat zum Ziel weitere Ansiedlungen für Logistik und Fuhrunternehmen zu minimieren da diese mit einem großen Platzbedarf verbunden sind mit vergleichsweise geringer Mitarbeiterzahl und unterdurchschnittlichem Gewerbesteueraufkommen. Daher wird innerhalb des Geltungsbereichs ein östlicher Abschnitt definiert in dem keine Logistik- bzw. Fuhrunternehmen zulässig sind. Im westlichen Abschnitt genießen die bestehenden Logistikunternehmen Bestandsschutz und sollen dort auch Möglichkeiten für Erweiterungen haben.

5) Regelung Thema Einzelhandel gemäß den Vorgaben des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart.

6) Erlass eines Baugebots nach § 176 (1) BauGB. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Öfele-Seeweg, 5.Änderung“ verpflichtet die Gemeinde Gärtringen die (betreffenden) Eigentümer ihr Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Als angemessene Frist wird ein Zeitraum von 5 Jahren festgelegt. Die Frist läuft ab Datum des Bescheids.

Anlage_Abgrenzungsplan_zur_Aufstellung_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aend (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung / Veröffentlichung des Bebauungsplan – Vorentwurfs "Schlachthof" in Gärtringen

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durch öffentliche Auslegung und frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 den Vorentwurf des Bebauungsplanes, den Textteil und die örtlichen Bauvorschriften „Schlachthof“ in der Fassung vom 27.06.2023 gebilligt mit folgenden Anlagen und umweltbezogenen Informationen:

a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Schlachthof“, Ingenieurbüro für technischen Umweltschutz Dröscher, Tübingen, Stand 06.06.2023

Zusammenfassung:

Es ist keine planerische Beschränkung der Schallemissionen erforderlich und die Planung zum Bebauungsplan „Schlachthof“ kann aus schalltechnischer Sicht wie vorgesehen umgesetzt werden.

b) Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen zum Bebauungsplan „Schlachthof“, Ingenieurbüro für technischen Umweltschutz Dröscher, Tübingen, Stand 25.05.2023

Zusammenfassung:

Aus Gründen des Immissionsschutzes bestehen in Bezug auf die Geruchsimmissionen keine Einschränkungen für das Bebauungsplangebiet „Schlachthof“.

c): Zwischenbericht zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Büro Dr. Deuschle aus Köngen, Stand Juni 2023

Zusammenfassung:

Die Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sehen eine Bauzeitenregelung, eine Kontrolle des Gebäudes auf Fledermäuse vor Beginn der Rückbauarbeiten, Maßnahmen zur Vermeidung raumwirksamer Lichtemissionen und der Vermeidung von Vogelschlag sowie Maßnahmen zum Schutz der Zauneidechse vor (vgl. Kap. 5.2.1 bis 5.2.4). Zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktion wird außerdem die Ausbringung von Nisthilfen für den Haussperling und Ersatzquartieren für gebäudebewohnende Fledermausarten sowie die Aufwertung von Habitatflächen für die Zauneidechse erforderlich.

d): Umweltbericht zum Bebauungsplan “Schlachthof”, Büro LarS - Landschaftsarchitektur Strunk aus Göppingen, Stand 13.06.2023, Genaue Festlegungen zu Pflanzbindungen / Pflanzgeboten bzw. Pflanzzwang folgen zum Entwurf

e): Baugrund- und Gründungsgutachten, BV Schlachthof Gärtringen, Dipl. Geol. Dr. G. Hafner + Partner Büro für Ingenieurgeologie, Erd- und Grundbau, Stuttgart, Stand 16.09.1993

Der Gemeinderat hat entschieden den Vorentwurf im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

Für den Geltungsbereich (schwarz gestrichelte Bandierung) ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes in der Fassung vom 27.06.2023 maßgebend.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB findet durch Auslegung und Veröffentlichung mit Planteil, Begründung, Textteil, Umweltbericht und vorliegenden Gutachten in den Räumen des Bauamtes (im Dachgeschoss), Hauptstraße 16-18, 71116 Gärtringen, zur öffentlichen Einsicht statt und kann dort zu den üblichen Öffnungszeiten Mo.-Fr. 8:30 Uhr – 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr öffentlich eingesehen werden.

Ferner stehen die Unterlagen unten in der Folge als PDF-Version zum Download bereit.

Vom 27. Juli bis einschließlich zum 31. August 2023 haben die Bürger Gelegenheit die vorliegenden Unterlagen des Vorentwurfs einzusehen und Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten.

Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In dieser Zeit können – schriftlich und mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abgegeben werden.

Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Planzeichnung (PDF-Datei)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Textteil (PDF-Datei)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Begründung (PDF-Datei)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Umweltbericht (PDF-Datei)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Schalltechnische Untersuchung (PDF-Datei)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen (PDF-Datei)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Baugrund- und Gründungsgutachten (PDF-Datei)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Zwischenbericht zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen

Ziel ist dem Bedarf nicht privilegierter Land- und Forstwirte nach kleineren Wirtschaftsgebäuden bzw. landwirtschaftlichen Schuppen nachzukommen. Daher plant die Gemeinde ein bestehendes Schuppengebiet zu erweitern. Hierfür ist es erforderlich, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Die vorgesehene Erweiterung umfasst ca. 0,6 ha.

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 06.12.2022 in seiner öffentlichen Sitzung die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 11.04.2022 bis 23.05.2022 sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit vom 11.04.2022 bis 13.05.2022 abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander hat der Gemeinderat den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu den im Zuge der öffentlichen Auslegung gem. §3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entsprechend Spalte 3 (Beschlussvorschlag der Verwaltung) in der Anlage zugestimmt und beschließt diese. Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften, Berichte und Gutachten (s. Anlagen) zum Bebauungsplan in der Fassung vom 09.11.2022 wurden gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung

vom 23.12.2022 bis zum 27.01.2023 im
Bauamt Gärtringen, Hauptstr. 16-18
(Volksbankgebäude) 2.OG im Flurbereich

öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme kann zu üblichen Zeiten erfolgen:

Mo-Fr  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
Mo-Mi 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Do       14.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen ausschließlich zu den geänderten und ergänzten Teilen abgeben.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind die abgegebenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung und die Abwägungsvorschlägen der Gemeinde Gärtringen.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht zum Bebauungsplan des Ingenieurbüros StadtLandFluss aus Nürtingen vom 09.11.2022 mit Informationen zu den vorhandenen Umweltqualitäten und Belastungen des Plangebietes und den Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Grundwasser, Klima / Luft, Arten und Biotope und Landschaftsbild sowie den Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich bzw. Kompensation.

Die Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom Juli 2022 sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom November 2022 des Ingenieurbüros Dr. Jürgen Deuschle aus Köngen zeigt die Auswirkungen der Planung auf die Tier- und Pflanzenwelt auf. Das Vorhabengebiet wurde auf die Habitatausstattung hinsichtlich der Eignung für Anhang II und IV-Arten der FFH-RL in Baden-Württemberg überprüft. Zusätzlich fanden detaillierte Untersuchungen zu den wertgebenden Brutvögeln – insbesondere der Goldammer und Fledermäusen sowie zum Vorkommen von Eidechsen und Haselmäusen statt.

Während der Auslegung können mündlich oder schriftlich Stellungnahmen bei der Gemeinde abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Zu beachten ist, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der oben genannten Frist  nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten fristgerecht gemacht werden können.

Im Anschluss stehen die oben beschriebenen Anlagen im PDF-Format zum Download bereit:

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Planteil (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Textteil (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Begründung (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Umweltbericht (PDF-Datei)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Abwägungstabelle der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (PDF-Datei)

11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ in Gärtringen

- Aufstellungsbeschluss der 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ in Gärtringen und Beschluss über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, das Verfahren zur „11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einzuleiten. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet am S-Bahnhof – 2.Änderung

Erfordernis der Planaufstellung / Städtebauliches Konzept / Vorhabenplanungen

Im Osten der Gemeinde Gärtringen, nahe der Autobahnausfahrt der A 81, befindet sich das „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan für dieses Gebiet ist am 02.09.1999 in Kraft getreten und ermöglicht ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans trat am 06.08.2020 in Kraft und ergänzt die Regelung der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Geltungsbereichs.

Das bestehende Planungsrecht lässt jedoch weiterhin Agglomerationsmöglichkeiten für Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet zu. Dies stellt einen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung dar. Daher findet aktuell die 2. Änderung des Bebauungsplans statt.

Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist es somit, die unterschiedlichen, den Einzelhandel betreffenden Thematiken, in einem Verfahren zu regeln. Der Gemeinderat hat am 13.10.2020 beschlossen, für das Gebiet „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ einen Bebauungsplan aufzustellen.

Eine im Zuge des Bebauungsplans erstellte Einzelhandelsuntersuchung (Planungsrechtliche Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen, GMA, Ludwigsburg, den 18.10.2021) ergab, dass im Großteil des bereits bebauten Plangebietes (im Folgenden Änderungsbereich 1, siehe Abbildung 1 der unten angefügten Begründung) keine Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind. Für diesen Bereich soll Einzelhandel ausgeschlossen werden, um entsprechend des regionalplanerischen Schwerpunkts Agglomerationen zu verhindern. Der Ausschluss dient zudem dazu, das Gewerbegebiet verstärkt dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten bzw. vorrangig Nutzungen anzusiedeln, die nicht auch die Möglichkeit haben, sich in anderen Baugebieten ansiedeln zu können. Die übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften der rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Gewerbegebiet Am S-Bahnhof“ und „Gewerbegebiet Am S-Bahnhof, 1. Änderung“ gelten fort. Der Flächennutzungsplan 2005, dessen 5. Änderung mit öffentlicher Bekanntmachung vom 21.05.2019 bzw. 11.07.2019 rechtskräftig ist, stellt für den Änderungsbereich 1 gewerbliche Baufläche dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist somit nicht erforderlich.

Für einen Bereich im Osten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ (Änderungsbereich 3, siehe Abbildung 1 der unten angefügten Begründung) soll im Zuge der Bebauungsplanänderung Baurecht geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan sieht hier bereits eine gewerbliche Baufläche vor, weshalb eine Änderung des Flächennutzungsplans somit ebenfalls nicht erforderlich ist.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ sind des Weiteren zwei Einzelhandelsbetriebe vorhanden (Drogeriemarkt und Lebensmittelmarkt) (Änderungsbereich 2a und 2b, siehe Abbildung 1 der unten angefügten Begründung).

Derzeit plant die Unternehmensgruppe Aldi Süd die Verkaufsfläche der im Plangebiet bestehenden Aldi Süd-Filiale auf ca. 1.300 m² zu erweitern (Änderungsbereich 2a, siehe

Abbildung 1 der unten angefügten Begründung). Die erstmalige Errichtung des Marktes geht auf die Baugenehmigung vom 15.02.2001 mit knapp 800 m² Verkaufsfläche zurück. Bereits 2009 wurde eine Baugenehmigung erteilt, u.a. für eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf ca. 850 m². Durch eine weitere Baugenehmigung 2012 beträgt die aktuelle Verkaufsfläche ca. 1.030 m². Die damit erfolgte Großflächigkeit gemäß § 11 (3) BauNVO erforderte die Erstellung einer Auswirkungsanalyse, die von der imakomm AKADEMIE GmbH erarbeitet wurde. Diese stellt mögliche raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstrukturen dar und kommt zu dem Ergebnis, dass dem geplanten Vorhaben aus gutachterlicher Sicht zugestimmt werden kann. Aufbauend darauf wurde die Genehmigung erteilt.

Der erneuten Erweiterung der Verkaufsfläche stimmt das Landratsamt auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Am S-Bahnhof“ vom 02.09.1999 allerdings nicht mehr zu, da durch die Geschossfläche von über 1200 m² in der Regel vermutet wird, dass das Vorhaben Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung hat (vgl. ablehnender Bescheid des LRA Böblingen vom 25.02.2020 sowie des Regierungspräsidium Stuttgart vom 17.11.2020). Um eine Genehmigung für die erneute Erweiterung zu erhalten, sehen die Behörden die Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Form einer Ausweisung der Fläche als Sondergebiet gem. § 11 BauNVO als erforderlich an.

Neben der Aldi Süd Filiale besteht innerhalb des Geltungsbereichs ein weiterer Einzelhandelsbetrieb in Form eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 684 m² (Änderungsbereich 2b, siehe Abbildung 1 der unten angefügten Begründung). Dieser stellt eine wichtige Funktion in der Versorgung der Gemeinde Gärtringen dar. Durch die Ausweisung der Fläche als Sondergebiet mit einer Verkaufsfläche von 800 m² soll dieser Einzelhandelsbetrieb künftig gesichert und mit geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten ausgestattet werden.

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan, im sogenannten Parallelverfahren, geändert werden (§ 8 Abs. 3 BauGB).

Die Festsetzungen des Lebensmittelmarktes sowie des Drogeriemarktes dienen in erster Linie der Bestandssicherung. Durch die geringfügigen Erweiterungen bleiben die Betriebe konkurrenzfähig.

Der Flächennutzungsplan 2005, dessen 5. Änderung mit öffentlicher Bekanntmachung vom 21.05.2019 bzw. 11.07.2019 rechtskräftig ist, stellt für das Gewerbegebiet am S-Bahnhof gewerbliche Baufläche dar. Das Erfordernis für die Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich daher aus dem Ziel die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um die Änderungsbereiche 2a und 2b des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ planungsrechtlich zu sichern und zu entwickeln. In diesen Bereichen soll im Bebauungsplan ein „Sonstiges Sondergebiet – großflächiger Lebensmittelmarkt“ (Änderungs-bereich 2a) und ein „Sonstiges Sondergebiet – Drogeriemarkt“ (Änderungsbereich 2b) festgesetzt werden und im Flächennutzungsplan entsprechend als „Sonstiges Sondergebiet –Drogeriemarkt“ bzw. als „Sonderbaufläche – Einzelhandel“ ausgewiesen. Gemäß Gutachten (Planungsrechtliche Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen, GMA, Ludwigsburg, den 18.10.2020) wird sich die Zentralität auch nach Erweiterung auf einem Niveau bewegen, das auf eine lokale Versorgungsfunktion ausgerichtet ist. Das Gutachten weist eine städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit nach. Konkrete Pläne zur Erweiterung des Drogeriemarktes bestehen derzeit nicht. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,0 ha.

Das Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ wird im Parallelverfahren durchgeführt. Der Gemeinderat hat bereits am 13.10.2020 beschlossen, für das Gebiet „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ einen Bebauungsplan aufzustellen.

Regionalplan

Die Gemeinde Gärtringen liegt gemäß Regionalplan des Verbands Region Stuttgart, vom 22.07.2009, im Verdichtungsraum Stuttgart zwischen den Mittelzentren Herrenberg und Böblingen /Sindelfingen und damit direkt an der Landesentwicklungsachse Stuttgart – Böblingen/Sindelfingen – Herrenberg (- Horb am Neckar). Gärtringen gehört zum Siedlungsbereich.

Das Plangebiet ist im Regionalplan Stuttgart im Bereich „Gärtringen-Ost“ als Schwerpunkt für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen (Vorranggebiet) - Schwerpunkt in Bestandsgebieten festgelegt.

In der Begründung zu den eingetragenen Schwerpunkten für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen ist folgender Passus enthalten: „Das bedeutet, dass diese Standorte vor der Inanspruchnahme durch andere Nutzungen geschützt und gesichert werden müssen, dass die gewerbliche Nutzung den spezifischen Standortqualitäten Rechnung trägt und dass sie langfristig gesichert und haushälterisch (in Bauabschnitten) in Anspruch genommen werden sollen.“ (Verband Region Stuttgart, Regionalplan Stuttgart, Satzungsbeschluss vom 22. Juli 2009, S. 96, Zu 2.4.3.1.1 (Z) Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen).

Die Festsetzung von Sonderbauflächen für großflächigen Einzelhandel weicht somit von den Darstellungen im Regionalplan ab. Die Festsetzung wurde jedoch getroffen im Hinblick auf die bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebe mit hoher Bedeutung für die ortsnahe Grundversorgung der Bevölkerung sowie in Abstimmung mit den Behörden. Die Sicherung und Stärkung der vorhandene Einzelhandelsbetriebe (Lebensmittelmarkt, Drogeriemarkt) hat zudem stattgefunden, da auf der anderen Seite Einzelhandelsbetriebe im übrigen Bereich des Gewerbegebietes am S-Bahnhof“ im Zuge der Bebauungsplanänderung „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ ausgeschlossen wurden. Somit sollen Agglomerationsmöglichkeiten verhindert und der Einzelhandel auf die Bestandsstandorte konzentriert und reduziert werden.

Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung in Zusammenhang mit dem sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ist somit mit den Zielen der Regionalplanung vereinbar. Die Nutzungen werden für das gesamte Gewerbegebiet „Am S-Bahnhof“ strukturiert und der Einzelhandel auf die gewünschten Bereiche reduziert. Dadurch werden die gewerblichen Bauflächen gesichert und verstärkt dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten.

Vereinbarkeit mit den gemeindlichen Planungen der Gemeinde Gärtringen / Alternativen

Die im Bestand vorhanden Einzelhandelsbetriebe stellen eine wichtige Funktion in der Versorgung der Gemeinde Gärtringen dar. Die Sicherung der dort angesiedelten Betriebe liegt daher im Interesse der Gemeinde.

Eine Prüfung von Alternativen zur anderweitigen Nutzung der betroffenen Flächen fand nicht statt, da es sich um bereits vorhandene Einzelhandelsnutzungen handelt

Gutachten / Untersuchungen - Anlagen

Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ geändert werden. Da der Teilbereich „Gewerbegebiet Am S-Bahnhof“, der im Zuge des Parallelverfahrens geändert wird, nur einen Teilbereich der Bebauungsplanänderung umfasst, wurden für die Flächennutzungsplanänderung - wo sinnvoll - separate Gutachten angefertigt. Diese werden der Änderung des Flächennutzungsplans als Anlage beigefügt.

Umweltbericht, 11. Änderung des Flächennutzungsplans 2005 des Gemeinde-verwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“, Landschaftsarchitektur Strunk, Göppingen, Planstand Vorentwurf, 11. Juli 2022

Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes, 11. Änderung des Flächennutzungsplanes 2005 des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen/Ehningen für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof – 2. Änderung“, Jörg Schießl, Freier Landschaftsarchitekt, Münsingen, 13.06.2022

Planungsrechtliche Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen, GMA, Ludwigsburg, den 18.10.2021

Verfahren
Durch die 11. Flächennutzungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am S-Bahnhof – 2.Änderung“ geschaffen für welchen am 13.10.2020 vom Gemeinderat Gärtringen der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Da sich der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, ist letzterer im Parallelverfahren (§8 Abs. 3 BauGB) zu ändern.

Nachdem der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans am 24.10.2022 gefasst wurde wird nun gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Frühzeitige Unterrichtung

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGBist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, für die „11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit auf der Grundlage des gebilligten Vorentwurfs der Flächennutzungsplanänderung vom 19.07.2022 durchzuführen. Der Vorentwurf der 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich Gewerbegebiet am S-Bahnhof vom 19.07.2022 mit Begründung, Umweltbericht, spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und einem GMA-Gutachten können

im Bürgermeisteramt Ehningen, Rathaus, Königstr. 29, Bauamt: Bauen und Liegenschaften, EG, Zimmer 1, und im

Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstraße 16-18 (Volksbankgebäude), 2. OG, Flurbereich,

im Zeitraum vom 11.11.2022 bis einschließlich 16.12.2022

während den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Öffentlichkeit hat hier die Gelegenheit Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In dieser Zeit können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zur vorstehend bekannt gemachten Auslegung der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die ausgelegten Unterlagen während des Zeitraums der Auslegung auch hier im Anschluss als PDF-Download in elektronischer Form verfügbar sind.

Hinweis: Diese Öffentlichkeitsbeteiligung stellt noch nicht die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB dar. Diese wird zu gegebener Zeit gesondert bekannt gegeben.

11. Änderung des FNP 2005 für den Bereich "Gewerbegebiet Am S-Bahnhof, 2. Änderung“ - Planzeichnung (PDF-Datei)

11. Änderung des FNP 2005 für den Bereich "Gewerbegebiet Am S-Bahnhof, 2. Änderung“ - Begründung (PDF-Datei)

11. Änderung des FNP 2005 für den Bereich "Gewerbegebiet Am S-Bahnhof, 2. Änderung“ - Planungsrechtliche Begründung (PDF-Datei)

11. Änderung des FNP 2005 für den Bereich "Gewerbegebiet Am S-Bahnhof, 2. Änderung“ - Umweltbericht (PDF-Datei)

11. Änderung des FNP 2005 für den Bereich "Gewerbegebiet Am S-Bahnhof, 2. Änderung“ - Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes (PDF-Datei)

13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen

 - Aufstellungsbeschluss der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen und Beschluss über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, das Verfahren zur „13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich Erweiterung Schuppengebiet“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einzuleiten. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Schuppengebiet“.

1. Erfordernis der Flächennutzungsplanänderung

1.1 Planungsanlass und Planbereich

Der zu überplanende Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ liegt westlich von Gärtringen, ca. 1,4 km vom Siedlungsrand entfernt in Richtung Deckenpfronn und östlich des Waldgebiets „Gärtringer Mark“. Das Plangebiet wird wie der Großteil der umliegenden Flächen landwirtschaftlich genutzt. Im Osten grenzt unmittelbar ein bestehendes Schuppengebiet an.

Insbesondere im Norden und Westen von Gärtringen erstrecken sich ausgedehnte land-wirtschaftlich genutzte Flächen mit hohen Anteilen hochwertiger Böden. Das Angebot geeigneter Räumlichkeiten zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Unterbringung von Gerätschaften ist allerdings begrenzt. Nicht privilegierte Nebenerwerbs- und Hobbylandwirte werden dadurch in besonderem Maße eingeschränkt, sind sie doch im Außenbereich grundsätzlich nicht berechtigt Betriebsgebäude zu errichten.

Die bestehende Schuppenanlage östlich des Plangebiets kann den Bedarf nicht weiter decken. Alle Baugrundstücke sind vergeben. Daher soll das Schuppengebiet erweitert werden. In einem kleinen Bereich sind ergänzend eine Schutz- und eine Gerätehütte für Waldarbeiter geplant. Die vorgesehene Erweiterung umfasst ca. 0,6 ha.

Für den Großteil der Flächen im Plangebiet existiert allerdings noch kein qualifizierter Bebauungsplan. Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan sieht eine Fläche für die Landwirtschaft vor. Um dem Bedarf nicht privilegierter Landwirte nach kleineren Wirtschafts-gebäuden bzw. landwirtschaftlichen Schuppen nachzukommen und die bereits bestehende Schuppenanlage adäquat zu erweitern, sind daher eine Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren (§8 Abs. 3 BauGB).

1.2 Städtebauliche Ziele

Ziel der FNP-Änderung „Erweiterung Schuppengebiet“ ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Erschließung und Ausweisung weiterer Bauplätze für Schuppen bzw. Scheunen zu schaffen und dadurch dem Bedarf nicht privilegierter Nebenerwerbs- und Hobbylandwirte zu entsprechen. Durch die Unterstützung und Weiterentwicklung dieser kleinteiligen landwirtschaftlichen Nutzungsformen wird außerdem indirekt zur Pflege und Offenhaltung der Landschaft beigetragen. Der Bebauungsplan dient dazu, den Bedarf bzw. die weiteren Schuppen zu bündeln und hierfür konsequent und konsistent an das bestehende Schuppengebiet anzuknüpfen. Schließlich werden eine geordnete und landschaftsverträgliche Einbindung und eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Bestands beabsichtigt.

2. Übergeordnete Planungen und bestehende Rechtsverhältnisse ​​​​​​​

Bauleitpläne sind nach § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Flächennutzungsplans. Für den Geltungsbereich des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen sind die Ziele des rechtsgültigen Regionalplans Stuttgart aus dem Jahr 2009 maßgebend.

Die Gemeinde Gärtringen liegt auf der Entwicklungsachse zwischen Böblingen / Sindelfingen und Herrenberg und insbesondere inmitten eines regionalen Grünzugs (Vorranggebiet) zwischen Böblingen / Dagersheim und Herrenberg / Oberjesingen, welcher hohe Anteile hochwertiger Böden und landbauwürdiger Flächen aufweist.

Umgeben wird Gärtringen von Gebieten für Landschaftsentwicklung sowie für Naturschutz und Landschaftspflege. Nördlich und westlich befinden sich große zusammenhängende Flächen für Land- und Forstwirtschaft bzw. Wald. So ist auch das Plangebiet selbst im Regionalplan als Gebiet für Landwirtschaft gekennzeichnet. In der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange wird die Bedeutung dieser Vorgabe überprüft. Die Erweiterung der Schuppenanlage steht grundsätzlich aber im Widerspruch zum Grundsatz der Raumordnung. Schließlich dienen die Schuppen jedoch zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im regionalen Grünzug und tragen langfristig zu dessen Sicherung sowie indirekt auch zur Pflege und Offenhaltung der Landschaft bei.

Im Südosten des Plangebiets existiert ein Heckenbiotop (Biotop-Nr. 173191150757). Das Plangebiet liegt außerdem in der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebiets WSG Herrenberg-Ammertal-Schönbuch-Gruppe.

3. Standortalternativen

Die Ansiedlung weiterer Schuppen erfolgt nicht durch Ausweisung eines gänzlich neuen und eigenständigen Schuppengebiets. Stattdessen grenzt das Plangebiet unmittelbar an die bestehende Schuppenanlage an und stellt dementsprechend eine maßvolle Bestandserweiterung dar.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine besser geeigneten Standortalternativen.

4. Inhalte der Planänderung und Flächenbilanz
Das Plangebiet (ca. 0,6 ha) ist im wirksamen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen als Teil einer Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Zuge der 13. Flächennutzungsplanänderung soll stattdessen ein Sondergebiet ausgewiesen werden.

5. Verfahren
Durch die 13. Flächennutzungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung Schuppengebiet“ geschaffen für welchen am 22.03.2022 vom Gemeinderat Gärtringen der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Da sich der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, ist letzterer im Parallelverfahren (§8 Abs. 3 BauGB) zu ändern.

Nachdem der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans am 24.10.2022 gefasst wurde wird nun gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

Frühzeitige Unterrichtung

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGBist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, für die „13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich Erweiterung Schuppengebiet“ eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit auf der Grundlage des gebilligten Vorentwurfs der Flächennutzungsplanänderung vom 22.02.2022 durchzuführen.

Der Vorentwurf der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich Erweiterung Schuppengebiet vom 22.02.2022 und die Begründung können

im Bürgermeisteramt Ehningen, Rathaus, Königstr. 29, Bauamt: Bauen und Liegenschaften, EG, Zimmer 1, und im

Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstraße 16-18 (Volksbankgebäude), 2. OG, Flurbereich,

im Zeitraum vom 11.11.2022 bis einschließlich 16.12.2022

während den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Öffentlichkeit hat hier die Gelegenheit Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In dieser Zeit können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zur vorstehend bekannt gemachten Auslegung der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die ausgelegten Unterlagen während des Zeitraums der Auslegung auch hier im Anschluss als PDF-Download in elektronischer Form verfügbar sind.

Hinweis: Diese Öffentlichkeitsbeteiligung stellt noch nicht die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB dar. Diese wird zu gegebener Zeit gesondert bekannt gegeben.

13. Teiländerung des FNP für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen - Planteil (PDF-Datei)

13. Teiländerung des FNP für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen - Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss (PDF-Datei)

13. Teiländerung des FNP für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen - Begründung (PDF-Datei)​​​​​​​

Informationen

Aufgabe der Bauleitplanung ist es die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten. Dies obliegt der Gemeinde als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit. Die Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan, der für das gesamte Markung aufgestellt wird, sowie aus Bebauungsplänen für einzelne Teilbereiche des Gemeindegebietes. Während der Flächennutzungsplan im Wesentlichen behördenverbindlichen Charakter hat, sind die Bebauungspläne als Satzungen mit direkter Wirksamkeit für den Grundstückseigentümer und Bauherrn verbunden.

Den Flächennutzungsplan der Gemeinde Gärtringen können Sie gerne im Bauamt nach vorheriger Terminabsprache zu den Sprechzeiten einsehen.

Gemäß § 3 Baugesetzbuch findet bei Bauleitplanverfahren (Aufstellungs-, Änderungs- und Aufhebungsverfahren) in der Regel eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Hierbei wird zunächst die Öffentlichkeit bei Vorliegen des ersten Planentwurfs (Vorentwurf) beteiligt, um alle Gesichtspunkte im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen zu können (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung). Sobald ein förmlicher, vom Gemeinderat gebilligter Entwurf eines Bauleitplanes vorliegt, wird die zweite Stufe der Beteiligung durchgeführt (öffentliche Auslegung), bevor dann im Gemeinderat der abschließende Beschluss gefasst wird.

Die Einsichtnahme ist im Bauamt/Flurbereich nach vorheriger Terminabsprache zu folgenden Dienstzeiten möglich:

  • Montag bis Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag zusätzlich: 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Bitte beachten Sie, dass momentan eine FFP2-Maskenpflicht besteht.

Infobereiche