Bauleitplanung: Gemeinde Gärtringen

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Öffentliche Bekanntmachung Gemeinde Gärtingen / Gemeinde Ehningen 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ in Gärtringen

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Gärtringen / Ehningen hat am 06.11.2024 in öffentlicher Sitzung die 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ in Gärtringen beschlossen.

Das Landratsamt Böblingen hat die vom Gemeindeverwaltungsverband Gärtringen / Ehningen am 06.11.2024 beschlossene 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ in Gärtringen mit Erlass vom 14.05.2025, Az.: 41-2022-2107 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Lageplan der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 02.10.2024.

Abbildung 1 von Baldauf Architekten und Stadtplaner aus Stuttgart (PDF-Dokument, 206,46 KB, 13.06.2025)

Die 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen für den Bereich „Gewerbegebiet am S-Bahnhof“ in Gärtringen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Die 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der weiteren Anlagen nach § 6a BauGB während den üblichen Dienstzeiten im

Bürgermeisteramt Ehningen: Bauamt: Bauen und Liegenschaften, Königsstr. 29, Erdgeschoss, Zimmer 1+2 und beim

Bürgermeisteramt Gärtringen:
Bauamt, Hauptstraße 16-18, 2.OG, Zimmer 2.02

eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Ferner wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei dieser Flächennutzungsplanänderung nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverwaltungsverbands Gärtringen / Ehningen geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister / Verbandsvorsitzende in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Gärtringen / Ehningen, den 16.06.2025

Thomas Riesch, Bürgermeister und stellvertretender Verbandsvorsitzender

 

Folgende Unterlagen stehen zur Einsicht/zum Download bereit:

 

Planteil, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 02.10.2024 (PDF-Dokument, 195,16 KB, 13.06.2025)

Begründung, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 02.10.2024 (PDF-Dokument, 1,24 MB, 13.06.2025)

Umweltbericht, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, Göppingen vom 02.10.2024 (PDF-Dokument, 3,61 MB, 13.06.2025)

Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes, Stand 13.06.2022, Freier Landschaftsarchitekt Jörg Schießl, Münsingen (PDF-Dokument, 384,71 KB, 13.06.2025)

Planungsrechtliche Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen, GMA, Ludwigsburg, den 18.10.2021 (PDF-Dokument, 2,88 MB, 13.06.2025)

Antrag Zielabweichungsverfahren für das „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2.Änderung“, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 05.02.2024 (PDF-Dokument, 3,91 MB, 13.06.2025)

Bescheid Zielabweichungsverfahren Regierungspräsidium Stuttgart, 29.05.2024 (PDF-Dokument, 231,65 KB, 13.06.2025)

18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen für die Teilbereiche 1-9 in Gärtringen und Rohrau als Nachvollzug an den Bestand

Aufstellungsbeschluss der 18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für die Teilbereiche 1-9 in Gärtringen und Rohrau als Nachvollzug an den Bestand und Beschluss über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

1) Erfordernis der Planaufstellung

Die Gemeinden Gärtringen und Ehningen des Gemeindeverwaltungsverbands Gärtringen-Ehningen sind derzeit dabei eine Digitalisierung des derzeit gültigen Flächennutzungsplans 2005 (6. Änderung i.K.g. 30.03.2023) durchzuführen. In diesem Zuge werden die zugrundeliegenden Datengrundlagen aktualisiert und Flächennutzungsplanänderungen sowie Berichtigungen aufgrund von §13a Bebauungsplänen der letzten Jahre berücksichtigt. Für die reine Digitalisierung des Flächennutzungsplans ist keine Fortschreibung bzw. sind keine Änderungen des derzeit gültigen Flächennutzungsplans vorgesehen. 

In Gärtringen sind in verschiedenen Teilbereichen, über das gesamte Gemeindegebiet hinweg, vorhandene Gebäude und Straßen vielfach abweichend von den im Flächennutzungsplan enthaltenen Flächendarstellungen ausgeführt worden. Die Abweichungen im Bestand sind großteils durch rechtskräftige Bebauungspläne und/oder rechtsverbindliche Baugenehmigungen bereits baurechtlich gesichert.

Im Zuge der 18. Änderung des Flächennutzungsplans 2005 sollen diese lediglich nachvollzogen werden, als Anpassung an den tatsächlichen Bestand, an die genehmigte Nutzung und an die rechtskräftigen Bebauungspläne. Es handelt sich somit explizit nicht um Neudarstellungen, die zu einer Neubebauung / Neunutzung der Grundstücke führen können. Das Ziel ist eine konsistente Datengrundlage für die digitale Fassung des Flächennutzungsplans in den Teilbereichen zu schaffen.

Es handelt sich um folgende Teilbereiche im Gemeindegebiet Gärtringen:

- Teilbereich 1/9 „Öfele-Seeweg“

- Teilbereich 2/9 „Kayertäle“

- Teilbereich 3/9 „Nordrandstraße“

- Teilbereich 4/9 „Kindergarten Schickhardtstraße“

- Teilbereich 5/9 „Gärtringen Nord“

- Teilbereich 6/9 „Wolfäckerweg“

- Teilbereich 7/9 „Feuerwehr“

- Teilbereich 8/9 „Schulstraße“

- Teilbereich 9/9 „Schuppengebiet Schöpferin“

Der Gemeindeverwaltungsverband Gärtringen / Ehningen hat daher am 19.03.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Flächennutzungsplan 2005, (6. Änderung, i.K.g. 30.03.2023) in der 18. Änderung zu ändern. Das Plangebiet hat (bestehend aus 9 Teilbereichen) eine Gesamtgröße von ca. 4,61 ha.  

2) Regionalplan / Landesentwicklungsplan

Die Gemeinde Gärtringen liegt gemäß nachrichtlicher Übernahme aus dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 unter 2.1.1 Abs. 1 (N) des Regionalplans für die Region Stuttgart vom 12.11.2010 im Verdichtungsraum Stuttgart zwischen den Mittelzentren Herrenberg und Böblingen /Sindelfingen und damit direkt an der Landesentwicklungsachse Stuttgart – Böblingen/Sindelfingen – Herrenberg (– Horb am Neckar).  Gem. 2.5 Abs. 1 (NV) liegt die Gemeinde Gärtringen im Mittelbereich Böblingen / Sindelfingen, verfügt jedoch über keine zentralörtliche Zuordnung.

Abbildung 1: Regionalplan des Verbands Region Stuttgart, Raumnutzungskarte, vom 22.07.2009 (geändert 28.04.2023), mit Teilbereich 1/9 bis 9/9 in schwarz (JPEG-Bilddatei, 566,11 KB, 28.05.2025)

Die Flächennutzungsplanänderungen Teilbereiche 1-9 entsprechen den regionalplanerischen Vorgaben bzw. stehen diesen nicht entgegen.

3) Innerhalb der Teilbereiche 1-9 befinden sich keine Schutzgebiete.

4) Grundwasserschutz:

Die jeweiligen Rechtsverordnungen Schutzzone III, III A und III B sind zu beachten.

5) Gutachten / Untersuchungen

Es handelt sich bei der 18. Teiländerung des Flächennutzungsplans 2005 lediglich um den Nachvollzug an den bereits entstandenen Bestand, an die genehmigte Nutzung und an die rechtskräftigen Bebauungspläne. Es handelt sich nicht um Neudarstellungen. 

Die Umweltbelange für die einzelnen Bebauungsplanbereiche werden nicht erneut im Detail geprüft, da die jeweiligen Verfahren im Regelverfahren durchgeführt wurden und die Bebauungspläne rechtskräftig sind. Des Weiteren liegen für die vorhandenen Bebauungen die Baugenehmigungen vor. Es wird davon ausgegangen, dass die Umweltbelange bereits im Rahmen der jeweiligen Verfahren entsprechend berücksichtigt wurden. 

6) Nachvollzug / Flächenbilanz:

6.1) Teilbereich 1/9 „Öfele-Seeweg“

Das Plangebiet (Teilbereich 1/9) befindet sich im Südosten der Gemeinde Gärtringen, innerhalb eines bestehenden großflächigen Gewerbegebiets mit zahlreichen namhaften Firmen, welches sich südöstlich der Bahnlinie entwickelt hat. Durch die Nähe zur Autobahn A 81, Bundesstraße B 14 und Kreisstraße K 1077 und in direkter Nähe zur Autobahnausfahrt „Gärtringen“ ist das Plangebiet sehr gut erschlossen.

Im Flächennutzungsplan 2005 sind die Verkehrswege (Geplante Verkehrsfläche) und die landwirtschaftlichen Flächen rund um den Riedbrunnenbach sowie Gewerbegebietsflächen abweichend zur Bestandssituation dargestellt. Im nördlichen Bereich ragt im gültigen Flächennutzungsplan ein Überschwemmungsgebiet, das sich beidseitig des Riedbrunnenbachs erstreckt, geringfügig in den Geltungsbereich. Gemäß Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg bestehen jedoch in diesem Bereich kein Überschwemmungsgebiet und auch kein Eintrag in der Hochwassergefahrenkarte. Das früher bestehende Überschwemmungsgebiet wurde mit Erstellung der Hochwassergefahrenkarte, die andere Maßstäbe ansetzt, herausgenommen. Südlich des Riedbrunnenbachs (Flrst. 1469/2; 1469/3; 1469/4; 1469; 1469/1) befinden sich bereits entgegen der Darstellung im Flächennutzungsplan zwei Gewerbebetriebe mit Gebäuden und versiegelten Hofflächen. Auch nördlich der Erich-Kiefer-Straße (Flrst. 1452/1) überschreitet die tatsächliche Gewerbefläche die bislang im FNP dargestellte Fläche. Die tatsächliche Bebauung und Nutzung der Flächen entspricht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Straßwiesen“, i.K.g. 11.03.1999 in diesem Bereich. 

Abbildung 2: Teilbereich 1/9 „Öfele-Seeweg“, Baldauf Architekten Stuttgart (JPEG-Bilddatei, 558,75 KB, 28.05.2025)

6.2) Teilbereich 2/9 „Kayertäle“

Das Plangebiet 2/9 „Kayertäle“ befindet sich im Wohngebiet „Kayertäle“ im Norden Gärtringens. Südlich angrenzend zum Plangebiet liegt der Kayerbach. Im Flächennutzungsplan 2005 (6. Änderung i.K.g. 30.03.2023) ist eine geplante Wohnbaufläche dargestellt. Abweichend zur Flächennutzungsplandarstellung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan „Wohngebiet Kayertäle, 1. Änderung“ i.K.g. 12.04.2006 eine Gemeinbedarfsfläche fest. Auf dem Grundstück befindet sich der Kindergarten Kayertäle. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden im Zuge des Nachvollzugs an die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sowie an die tatsächliche Nutzung als Kindergarten angepasst und berichtigt. Der Gemeinde ist es wichtig, dass die Gemeinbedarfsflächen als solche im Flächennutzungsplan verortet sind.

Abbildung 3: Teilbereich 2/9 „Kayertäle“, Baldauf Architekten Stuttgart (JPEG-Bilddatei, 735,23 KB, 28.05.2025)

6.3) Teilbereich 3/9 „Nordrandstraße“

Das Plangebiet 3/9 „Nordrandstraße“ befindet sich am nördlichen Ortsrand von Gärtringen und beinhaltet die Verkehrsfläche der Nordrandstraße. Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan (6. Änderung i.K.g. 30.03.2023) ist bislang eine geplante Wohnbaufläche, eine geplante Hauptverkehrsstraße sowie landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Abweichend zur Flächennutzungsplandarstellung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan „Kayertäle, 1. Änderung“ i.K.g. 12.04.2006 eine Verkehrsfläche fest und wurde den Festsetzungen entsprechend umgesetzt. Eine Umlegung bzw. Anpassung des Katasters hat stattgefunden. Aufgrund ihrer übergeordneten Bedeutung (in Zukunft Weiterführung der Ortsumfahrung) soll die Nordrandstraße im Flächennutzungsplan als Hauptverkehrsstraße dargestellt sein. Die Flächen, die nicht für die Herstellung der Verkehrsflächen benötigt wurden, werden zukünftig als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden im Zuge des Nachvollzugs an die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans, das Kataster sowie an die tatsächlichen Nutzungen angepasst und berichtigt.

Abbildung 4: Teilbereich 3/9 „Nordrandstraße“, Baldauf Architekten Stuttgart (JPEG-Bilddatei, 2,61 MB, 28.05.2025)

6.4) Teilbereich 4/9 „Kindergarten Schickhardtstraße“

Das Plangebiet 4/9 „Kindergarten Schickhardtstraße“ befindet sich im Wohngebiet „Kayertäle“ im Norden Gärtringens. Südlich angrenzend zum Plangebiet liegt die Theodor-Heuss-Schule sowie Sportanlagen. Im Flächennutzungsplan (6. Änderung i.K.g. 30.03.2023) sind bislang eine geplante Wohnbaufläche sowie eine Verkehrsfläche festgesetzt. Abweichend zum Flächennutzungsplandarstellung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan „Kayertäle, 1. Änderung“ i.K.g. 12.04.2006 ein Allgemeines Wohngebiet fest. Auf dem Grundstück befindet sich die Kindertagesstätte Schickhardtstraße Schatzkiste. Eine Umlegung bzw. Anpassung des Katasters hat stattgefunden, die Verkehrsfläche wurde zurückgenommen. Der Gemeinde ist es wichtig, dass die Gemeinbedarfsflächen als solche im Flächennutzungsplan verortet sind. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden im Zuge des Nachvollzugs an das Kataster sowie an die realisierte Nutzungen (Gemeinbedarf) angepasst und berichtigt.

Abbildung 5: Teilbereiche 4/9 „Kindergarten Schickhardtstraße“ und 5/9 „Gärtringen Nord“, Baldauf Architekten Stuttgart (JPEG-Bilddatei, 444,73 KB, 28.05.2025)

6.5) Teilbereich 5/9 „Gärtringen Nord“

Das Plangebiet 5/9 „Gärtringen Nord“ befindet sich im Norden Gärtringens. Östlich angrenzend zum Plangebiet liegt die Theodor-Heuss-Schule sowie Sportanlagen. Im Flächennutzungsplan ist bislang eine Gemeinbedarfsfläche für Schule sowie Sportliche Zwecke dargestellt. Abweichend zur Flächennutzungsplandarstellung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan „Gärtringen Nord“ i.K.g. 18.11.1982 ein Allgemeines Wohngebiet fest und wurde den Festsetzungen entsprechend umgesetzt. Hier ist Wohnbebauung entstanden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden im Zuge des Nachvollzugs an die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sowie an die tatsächliche Nutzung als Wohngebiet angepasst und berichtigt.

6.6) Teilbereich 6/9 „Wolfäckerweg“

Das Plangebiet 6/9 „Wolfäckerweg“ liegt in der Ortsmitte von Gärtringen in einem Wohngebiet. Im Flächennutzungsplan ist bislang eine Gemeinbedarfsfläche Kirche festgesetzt. Abweichend zur Flächennutzungsplandarstellung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan „Zwischen Wolfäckerweg, Finkenweg, Vogelsang“ i.K.g. 27.08.1998 ein Allgemeines Wohngebiet fest und wurde den Festsetzungen entsprechend umgesetzt. Die vorhandene Bebauung stellt eine Wohnnutzung dar. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden im Zuge des Nachvollzugs an die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sowie an die tatsächliche Nutzung als Wohngebiet angepasst und berichtigt.

Abbildung 6: Teilbereiche 6/9 „Wolfäckerweg“, Baldauf Architekten Stuttgart (JPEG-Bilddatei, 498,61 KB, 28.05.2025)

6.7) Teilbereich 7/9 „Feuerwehr“

Das Plangebiet 7/9 „Feuerwehr“ befindet sich in der Ortsmitte im westlichen Bereich an der Kreuzung der Bismarckstraße mit der Deufringer Straße. Im Flächennutzungsplan ist bislang eine Wohngebietsfläche festgesetzt. Südlich befindet sich eine Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr. Abweichend zum Flächennutzungsplandarstellung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan „Lammtal, 1.Änderung“ i.K.g. 21.03.2019 auch für das Flrst. 3176/5 ein Gemeinbedarfsfläche fest. Das Gebäude der Feuerwehr wurde den Festsetzungen entsprechend umgesetzt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden im Zuge des Nachvollzugs an die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sowie an die tatsächliche Nutzung als Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr angepasst und berichtigt.

Abbildung 7: Teilbereiche 7/9 „Feuerwehr“, Baldauf Architekten Stuttgart (JPEG-Bilddatei, 315,73 KB, 28.05.2025)

6.8) Teilbereich 8/9 „Schulstraße“

Das Plangebiet 8/9 „Schulstraße“ befindet sich zentral im Ortsteil Rohrau. Östlich angrenzend liegt die Joseph-Haydn-Schule. Im Flächennutzungsplan ist bislang im nördlichen Bereich eine Gemeinbedarfsfläche für die Schule und im südlichen Bereich eine gemischte Baufläche festgesetzt. Abweichend zum Flächennutzungsplandarstellung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan „Marderäcker“ i.K.g. 17.12.1998 ein Allgemeines Wohngebiet fest und wurde den Festsetzungen entsprechend umgesetzt. Die vorhandene Bebauung stellt eine Wohnnutzung dar. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden im Zuge des Nachvollzugs an die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sowie an die tatsächliche Nutzung als Wohngebiet angepasst und berichtigt.

Abbildung 8: Teilbereiche 8/9 „Schulstraße“, Baldauf Architekten Stuttgart (JPEG-Bilddatei, 875,67 KB, 28.05.2025)

6.9) Teilbereich 9/9 „Schuppengebiet Schöpferin“

Das Plangebiet 9/9 „Schuppengebiet Schöpferin“ befindet sich nördlich des Ortsteils Rohrau im Außenbereich. Es grenzt nördlich an das bestehende Schuppengebiet bzw. Kleingärtensiedlung an. Im Flächennutzungsplan ist bislang Landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Abweichend zur Flächennutzungsplandarstellung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan „Schuppengebiet Schöpferin“ i.K.g. 10.03.2005 ein Sondergebiet Schuppengebiet fest und wurde den Festsetzungen entsprechend umgesetzt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden im Zuge des Nachvollzugs an die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sowie an die tatsächliche Nutzung als Schuppengebiet angepasst und berichtigt.

Abbildung 9: Teilbereich 9/9 „Schuppengebiet Schöpferin“, Baldauf Architekten Stuttgart (JPEG-Bilddatei, 1,18 MB, 28.05.2025)

7) Verwirklichung

Es handelt sich um eine Änderung des Flächennutzungsplans als Nachvollzug zur Anpassung an den tatsächlichen Bestand, an die genehmigten Nutzungen und an die rechtskräftigen Bebauungspläne. Es handelt sich somit explizit nicht um Neudarstellungen, die zu einer Neubebauung / Neunutzung der Grundstücke führen können.

8) Verfahren
Nachdem der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans am 19.03.2025 gefasst wurde wird nun gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Frühzeitige Unterrichtung

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGBist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen hat am 19.03.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, für die „18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für die Teilbereiche 1-9“ eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit auf der Grundlage des gebilligten Vorentwurfs der Flächennutzungsplanänderung vom 19.03.2025 durchzuführen. Der Vorentwurf vom 19.03.2025 mit Begründung können

im Bürgermeisteramt Ehningen, Rathaus, Königstr. 29, Bauamt: Bauen und Liegenschaften, EG, Zimmer 1, und im

Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstraße 16-18 (Volksbankgebäude), 2. OG, Flurbereich,

im Zeitraum vom 12.06.2025 bis einschließlich 14.07.2025

während den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Öffentlichkeit hat hier die Gelegenheit Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In dieser Zeit können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanung unberücksichtigt bleiben können. 

Hinweis: Diese Öffentlichkeitsbeteiligung stellt noch nicht die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB dar. Diese wird zu gegebener Zeit gesondert bekannt gegeben.

Gärtringen/Ehningen, den 05.06.2025

gez. Thomas Riesch

Bürgermeister und Stellvertretender Verbandsvorsitzender

 

Weitere Dokumente zur Einsicht/zum Download:

18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 - Begründung (PDF-Dokument, 1,32 MB, 28.05.2025)
18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 - Plan „Öfele-Seeweg“ (PDF-Dokument, 385,36 KB, 28.05.2025)
18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 - Plan „Kayertäle“ (PDF-Dokument, 476,44 KB, 28.05.2025)
18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 - Plan „Nordrandstraße“ (PDF-Dokument, 997,11 KB, 28.05.2025)
18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 - Plan „Kindergarten Schickhardtstraße“ und „Gärtringen Nord“ (PDF-Dokument, 485,62 KB, 28.05.2025)
18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 - Plan „Wolfäckerweg“ (PDF-Dokument, 418,87 KB, 28.05.2025)
18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 - Plan „Feuerwehr“ (PDF-Dokument, 462,07 KB, 28.05.2025)
18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 - Plan „Schulstraße“ (PDF-Dokument, 429,81 KB, 28.05.2025)
18. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 - Plan „Schuppengebiet Schöpferin“ (PDF-Dokument, 261,62 KB, 28.05.2025)

Öffentliche Bekanntmachung / Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ (genehmigt am 10.03.1956)

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 01.04.2025 in öffentlicher Sitzung die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen behandelt und nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zugestimmt. Am 01.04.2025 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung die Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ist gemäß der unten abgedruckten Karte begrenzt und mit einer rot-gestrichelten Bandierung umschlossen. Maßgebend ist der Lageplan zur Aufhebung des Bebauungsplans in der Fassung vom 27.02.2025.

Geltungsbereich (JPEG-Bilddatei, 449,13 KB, 26.03.2025)

Der Aufhebungsbeschluss des Bebauungsplans "Nördlich des Rohrwegs" (genehmigt am 10.03.1956) wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst.

Im vereinfachten Verfahren wird abgesehen von:
• der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
• der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und
• der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs.1. BauGB
• Das Monitoring nach §4c BauGB ist nicht anzuwenden.  

Die Aufhebung des Bebauungsplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft, (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann das Ergebnis der Öffentlichkeits- und TöB-Beteiligung zum Entwurf mit Abwägung, den zeichnerischen Teil, die Aufhebungssatzung, die Begründung, den Übersichtsplan und die Verfahrensvermerke ab diesem Tage im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18, während der öffentlichen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich sind die Unterlagen hier auf der Homepage der Gemeinde Gärtringen im Anschluss abrufbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Gärtringen, den 03.04.2025

gez.

Thomas Riesch
Bürgermeister

 

Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ - Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (PDF-Dokument, 382,77 KB, 26.03.2025)
Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ - Verteilerliste der Träger öffentlicher Belange (PDF-Dokument, 56,57 KB, 26.03.2025)
Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ - Städtebauliche Begründung (PDF-Dokument, 4,68 MB, 26.03.2025)
Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ - Aufhebungssatzung (PDF-Dokument, 77,98 KB, 26.03.2025)
Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ - Planteil (PDF-Dokument, 2,03 MB, 26.03.2025)
Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ - Übersichtsplan (PDF-Dokument, 2,98 MB, 26.03.2025)
Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ - Luftbildplan (PDF-Dokument, 11,3 MB, 26.03.2025)
Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans „Nördlich des Rohrwegs“ - Verfahrensvermerke (PDF-Dokument, 72,47 KB, 26.03.2025)

Öffentliche Bekanntmachung/Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen

Billigung des Entwurfs der 13. Teiländerung und Beschluss über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Der Gemeindeverwaltungsverband Gärtringen/Ehningen hat am 19.03.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbands wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Maßgeblich ist der Entwurf der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen mit Anlagen einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Schuppengebiet“. Das Plangebiet, mit einer Gesamtfläche von ca. 0,6 ha, ist dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt zu entnehmen.

Plangebiet Kartenausschnitt (JPEG-Bilddatei, 440,64 KB, 20.03.2025)

Sachverhalt / Begründung

1. Verfahrensstand

Der Gemeindeverwaltungsverband Gärtringen/Ehningen hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan 2005, genehmigt am 15.01.2013, in der 13. Teiländerung zu ändern. Das Bebauungsplanverfahren „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen wird im Parallelverfahren durchgeführt.

2. Ziel und Zweck der vorliegenden 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen 

Die bestehende Schuppenanlage westlich von Gärtringen kann den Bedarf nicht weiter decken. Alle Baugrundstücke sind vergeben. Daher soll das Schuppengebiet erweitert werden. Die vorgesehene Erweiterung umfasst ca. 0,6 ha. Für den Großteil der Flächen im Plangebiet existiert allerdings noch kein qualifizierter Bebauungsplan. Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan (FNP) sieht eine Fläche für die Landwirtschaft vor. Um dem Bedarf nicht privilegierter Landwirte nach kleineren Wirtschaftsgebäuden bzw. landwirtschaftlichen Schuppen nachzukommen und die bereits bestehende Schuppenanlage adäquat zu erweitern, sind daher eine Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Ziel der FNP-Änderung „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Erschließung und Ausweisung weiterer Bauplätze für Schuppen bzw. Scheunen zu schaffen und dadurch dem Bedarf nicht privilegierter Nebenerwerbs- und Hobbylandwirte zu entsprechen. Durch die Unterstützung und Weiterentwicklung dieser kleinteiligen landwirtschaftlichen Nutzungsformen wird außerdem indirekt zur Pflege und Offenhaltung der Landschaft beigetragen. Die FNP-Änderung dient dazu, den Bedarf bzw. die weiteren Schuppen zu bündeln und hierfür konsequent und konsistent an das bestehende Schuppengebiet anzuknüpfen. Schließlich werden eine geordnete und landschaftsverträgliche Einbindung und eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Bestands beabsichtigt. Die durchgeführte Standortalternativenprüfung hat schlussendlich keinen besser geeigneten Standort ergeben.

2. Vorabwägung 

In der als Anlage 1 beigefügten Abwägungstabelle sind die von der Öffentlichkeit sowie von den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen (inklusive der wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen) aufgelistet und jeweils mit einem Abwägungs- bzw. Beschlussvorschlag versehen. 

3. Entwurf der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplans 

Mit dem in der Sitzung am 24.10.2022 gebilligten Vorentwurf der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplanänderung nach § 4 Abs. 1 BauGB vom 26.10.2022 bis zum 16.12.2022 durchgeführt – kurz vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 11.11.2022 bis zum 16.12.2022. Im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung wurden 5 Stellungnahmen mit Anregungen oder Hinweisen vorgetragen und in der Abwägung berücksichtigt; Bedenken oder Einwendungen wurden nicht geäußert.

Der Gemeindeverwaltungsverband stimmte in der GVV-Sitzung am 19.03.2025 den Bewertungsvorschlägen (Vorabwägung) zu den im Zuge der frühzeitigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit entsprechend Spalte 3 (Beschlussvorschlag) der Anlage 1 zu.

Aufgrund der während der frühzeitigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit musste die Planung nicht geändert werden. In der Begründung wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen betreffend des Entfalls einer Schutzhütte für Waldarbeiter. Ausserdem wurden Hinweise des Regierungspräsidiums Stuttgart / Regierungspräsidiums Freiburg / Verbands Region Stuttgart zum Regionalplan und der ausnahmsweise nach PS 3.1.1 Abs. 3 des Regionalplans zugelassenen Erweiterung des bereits vorhandenen Schuppengebietes mit aufgenommen. Aufgrund der unterdurchschnittlichen Bodenqualität (Ackerwertzahl 41-45) und des geringen Umfangs führt dies noch zu keiner Beeinträchtigung der öffentlichen landwirtschaftlichen Belange.
(Planstand Entwurf 20. Februar 2025 mit Anlage 2 Planteil und Anlage 3 Begründung von Citiplan GmbH, Pfullingen).

4. Umweltbelange

Die Realisierung des Planvorhabens verursacht Eingriffe in die Natur und Landschaft, in die Landwirtschaft und die Fläche. Die betroffenen Belange wurden vom Planungsbüro StadtLandFluss (Nürtingen) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Erweiterung Schuppengebiet“ ermittelt und im Umweltbericht ausgewertet. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse ist in die Begründung zum Bebauungsplan eingestellt.

Da der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert wird, dienen die Ergebnisse des Umweltberichts auch für diese Begründung zur 13. Flächennutzungsplanänderung. Deshalb wird hinsichtlich der Umweltbelange auf die Zusammenfassung des Umweltberichts zum Bebauungsplan verwiesen.

5. Verfahren:

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gärtringen / Ehningen hat am 19.03.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen, für die 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen mit Planteil und Begründung (gebilligter Entwurf vom 20.02.2025) eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Der Entwurf der 13. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ vom 20.02.2025 und die Begründung können im

Bürgermeisteramt Ehningen, Rathaus, Königstr. 29, Bauamt: Bauen und Liegenschaften, EG, Zimmer 1, und im

Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstraße 16-18 (Volksbankgebäude), 2. OG, Flurbereich,

im Zeitraum vom 04.04.2025 bis einschließlich 05.05.2025

während den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Öffentlichkeit hat hier die Gelegenheit Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In dieser Zeit können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen zur 13. Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben können. Zusätzlich zur vorstehend bekannt gemachten Auslegung wird der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die ausgelegten Unterlagen während des Zeitraums der Auslegung auch in elektronischer Form hier im Anschluss als PDF-Download verfügbar gemacht.

Gärtringen / Ehningen, den 27.03.2025

gez. Thomas Riesch
Bürgermeister

13. Teiländerung des FNP für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen - Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (PDF-Dokument, 124,40 KB, 20.03.2025)

13. Teiländerung des FNP für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen - Planteil (PDF-Dokument, 9,32 MB, 20.03.2025)

13. Teiländerung des FNP für den Bereich „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen - Begründung (PDF-Dokument, 338,35 KB, 20.03.2025)

Öffentliche Bekanntmachung / Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 05.11.2024 in öffentlicher Sitzung die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. §3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2.Änderung“ eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander abgewogen und den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zugestimmt. Die Anregungen führten lediglich zu redaktionellen Ergänzungen des Bebauungsplans. Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus regionalplanerischer Sicht (Verband Region Stuttgart und Regierungspräsidium Stuttgart) keine Bedenken gegen die Zulassung einer Zielabweichung des Landesentwicklungsplans bestehen. Der Zielabweichungsbescheid vom 29.05.2024 liegt vor und wird dem Bebauungsplan zum Satzungsbeschluss beigelegt. Hier wird die Abweichung von Plansatz (PS) 3.3.7.2 (Z) S. 2 – Integrationsgebot (für Einzelhandelsgroßprojekte) - des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (LEP) zugelassen.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamts Böblingen – Abteilung Naturschutz - wurden die Bewertungsgrundlagen des finalen Gesamtausgleichsbedarfs für den Wegfall der Ausgleichsfläche (Ausgleich 1) sowie die Ausweisung als Gewerbefläche (Ausgleich 2) im Änderungsbereich 3 festgelegt. Die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wurde abgestimmt und im Ökokonto der Gemeinde Gärtringen mit – 326.482 ÖP Gesamt-Ausgleichsbedarf berücksichtigt. Auf die Anforderung der Abteilung Landwirtschaft bezüglich der Ausgleich 1 – Maßnahme auf Flst. 4304 (Streuobstwiese nördlich des Waldkindergartens im Rößeweg) wird klargestellt, dass die angrenzende Ackerfläche durch die Ausgleichsmaßnahme nicht beeinträchtigt wird und weiterhin betriebliche Maßnahmen möglich sind.
Auf Anregung der Abteilung Wasserwirtschaft (Bodenschutz) wurden die Hinweise in Kapitel D3 des Textteils ergänzt, dass geeignetes, kulturfähiges Bodenmaterial in den kommenden Jahren für die Oberflächenabdichtung der Kreismülldeponie Leonberg benötigt wird.

Auf Hinweis der Abteilung Wasserwirtschaft (Grundwasserschutz) wird im Zuge der Ausführungsplanung eines Bauantrags, also außerhalb des Bebauungsplanverfahrens, ein Antrag gestellt, für die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Änderungsbereich 3 in den nördlichen Graben (Vorflut), der in den Krebsbach führt.

Außerdem hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 05.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2.Änderung“ auf Gemarkung Gärtringen nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung nach § 74 LBO beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist gemäß der unten abgedruckten Karte begrenzt.

Geltungsbereich (JPEG-Bilddatei, 764,15 KB, 18.11.2024)

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 02.10.2024 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH aus Stuttgart.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen wurde als qualifizierter Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB mit den örtlichen Bauvorschriften gem. §74 (1) LBO aufgestellt.

Im Änderungsbereich 2a und 2b ist die Entwicklung des Plangebietes aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht gegeben. Daher ist in diesen Bereichen eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB. Der Feststellungsbeschluss für die 11. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 

wurde am 06.11.2024 vom GVV Gärtringen / Ehningen gefasst (die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt Böblingen.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof – 2. Änderung“ vom 02.10.2024 bestehend aus: 

Anlage 1: Bewertungsvorschläge (Abwägung) zu den im Zuge der Entwurfsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit entsprechend Spalte 3 (Beschlussempfehlung), Stand 02.10.2024 (PDF-Dokument, 3,54 MB, 18.11.2024)

Anlage 2 Planteil, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 02.10.2024 (PDF-Dokument, 12,3 MB, 18.11.2024) (PDF-Dokument, 12,1 MB, 28.11.2024)

Anlage 3 Begründung, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 02.10.2024 (PDF-Dokument, 2,28 MB, 18.11.2024) (PDF-Dokument, 2,16 MB, 28.11.2024)

Anlage 3.1 Textteil und örtliche Bauvorschriften, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 02.10.2024 (PDF-Dokument, 1,27 MB, 18.11.2024) (PDF-Dokument, 1,15 MB, 28.11.2024)

Anlage 3.2 Textteil und örtliche Bauvorschriften, Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 1. Änderung" (PDF-Dokument, 2,58 MB, 18.11.2024)

Anlage 3.3 Textteil und örtliche Bauvorschriften, Gewerbegebiet am S-Bahnhof" (PDF-Dokument, 326,78 KB, 18.11.2024)

Anlage 4: Umweltbericht, LarS – Landschaftsarchitektur Strunk, Göppingen vom 02.10.2024 (PDF-Dokument, 5,90 MB, 18.11.2024)

Anlage 5: Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes, Stand 06.06.2022, Freier Landschaftsarchitekt Jörg Schießl, Münsingen (PDF-Dokument, 2,12 MB, 18.11.2024)

Anlage 6: Planungsrechtliche Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2. Änderung“ in Gärtringen, GMA, Ludwigsburg, den 18.10.2021   (PDF-Dokument, 2,88 MB, 18.11.2024)

Anlage 7: Antrag Zielabweichungsverfahren für das „Gewerbegebiet am S-Bahnhof, 2.Änderung“, Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart, 05.02.2024 (PDF-Dokument, 3,91 MB, 18.11.2024)

Anlage 8: Bescheid Zielabweichungsverfahren Regierungspräsidium Stuttgart, 29.05.2024 (PDF-Dokument, 231,39 KB, 18.11.2024)

Anlage 9: Zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB (PDF-Dokument, 94,75 KB, 18.11.2024)

im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18, während der öffentlichen Sprechzeiten Montag-Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr eingesehen werden. Zusätzlich stehen sämtliche Unterlagen im PDF-Format zum Download zur Verfügung.
Zudem kann jedermann über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im §214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
  2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Der o.g. Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften (§74 LBO) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).

Öffentliche Bekanntmachung / Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“

1) Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 08.10.2024 in öffentlicher Sitzung die im Rahmen der öffentlichen Auslegung (vom 23.05.2024 bis 21.06.2024) gem. §3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1.Änderung eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander abgewogen und den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zugestimmt. Die Anregungen führten lediglich zu redaktionellen Ergänzungen des Bebauungsplans. Insbesondere wurde auf Anregung des Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden oder Befunden mit aufgenommen. Auf Anregung der Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz des Landratsamtes Böblingen wurde im Planungsrecht 2.1 des Textteils präzisiert, dass auch für begrünte und mit 50cm überdeckte unterirdische Bauteile eine Beschränkung der GRZ auf max. 0,8 gilt. Auf Anregung des BUND wird die artenschutzrechtliche Vorprüfung und Kartierung in der Anlage beigefügt die der Landkreis Böblingen für die Radschnellwegeplanung von Ehningen nach Herrenberg bereits hat durchführen lassen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wird noch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für die gesamte Maßnahme durchgeführt. Vom Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 21 und dem Verband Region Stuttgart wurde auf das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet für die mögliche Erweiterung um ein drittes Gleis der Gäubahn im Abschnitt Stuttgart-Rohr - Böblingen – Herrenberg - Bondorf - Horb hingewiesen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der 12 m Abstand zur Gleismitte des Radschnellwegausbaus inklusive Gehweg gewährleistet. Hinweise zur Starkregengefahrenkarte (mit Verlinkung der Internetseite) der Gemeinde Gärtringen wurden redaktionell ergänzt. Vom VVS Stuttgart GmbH und der Deutschen Bahn AG wird die Variante C der Radschnellwegplanung empfohlen. Diese ist bereits im Bebauungsplan berücksichtigt mit einer Radwegführung über die Mörikestraße. Aus Sicherheitsgründen hat die Gemeinde Gärtringen bereits im Vorfeld die Varianten A und B verworfen. Der notwendige Grunderwerb bzw. die vertragliche Regelung für die Variante C wird mit der Deutschen Bahn AG / DB Immobilien und dem Landratsamt Böblingen abgestimmt um den Radschnellweg auf der zu verbreiternden Mörikestraße führen zu können.

Die Erkenntnisse des Regierungspräsidiums Freiburg (Landesamt für Geologie) bzgl. der Ingenieurgeologie werden unter Hinweise 16. im Textteil ergänzt. Auf Anregung der Baurechtsbehörde des Landratsamts Böblingen wurde im Nachgang an die TöB-Beteiligung noch abgestimmt, dass der im Planungsrecht des Textteils unter 10. bisher aufgeführte Punkt über Auffüllungen und Abgrabungen ( §74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) herausgenommen und nun mit den Örtlichen Bauvorschriften unter dem Punkt Hinweise 11. Auffüllungen und Abgrabungen ( §74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) zusammengeführt wird:

Die Stützmauern bis max. 1m Höhe wurden hier ergänzt um die Möglichkeiten der Geländegestaltung im Hinblick auf Tiefgaragen im grenznahen Bereich zu erweitern. Die Grundzüge der Planung sind gleich geblieben, für eine erneute öffentliche Auslegung besteht keine Notwendigkeit.

2) Außerdem hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 08.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1.Änderung“ auf Gemarkung Gärtringen nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist gemäß der unten abgedruckten Karte begrenzt.

Angrenzungskarte (JPEG-Bilddatei, 458,55 KB, 09.10.2024)

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.08.2024 des Ingenieurbüros Gillich + Semmelmann aus Herrenberg.

Der o.g. Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften (§74 LBO) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1.Änderung in Gärtringen wurde als qualifizierter Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren unter Verzicht auf eine erneute Umweltprüfung und einen neuen Umweltbericht mit den örtlichen Bauvorschriften gem. §74 (1) LBO aufgestellt. Er kann mit Abwägungstabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vom 23.05.2024 bis 21.06.2024 und der Benachrichtigung und Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 13.05.2024 bis 02.07.2024, der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung, Lageplan Radschnellweg Abschnitt Ehningen / Gärtringen inkl.. Artenschutzrechtlicher Vorprüfung sowie zusätzlich mit den weiterhin verbindlichen Anlagen zum Bebauungsplan „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg“ bestehend aus Begründung und Schalltechnischer Untersuchung im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18, während der öffentlichen Sprechzeiten Montag-Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr eingesehen werden.

Zudem kann jedermann über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im §214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
  2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Folgende Unterlagen stehen zum Download bereit:

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Planzeichnung (PDF-Dokument, 1,80 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Begründung (PDF-Dokument, 82,58 KB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg“ - Begründung (weiterhin gültig) (PDF-Dokument, 2,54 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Textteil (PDF-Dokument, 175,37 KB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Schalltechnische Untersuchung (PDF-Dokument, 18,2 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Lageplan Radschnellweg Abschnitt Ehningen-Gärtringen (PDF-Dokument, 6,35 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Radschnellweg Kartierergebnisse 2022 Ehningen - Herrenberg (PDF-Dokument, 3,58 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Radschnellweg (PDF-Dokument, 2,63 MB, 09.10.2024)

Bebauungsplans „Hauptstraße, Max-Eyth-Straße, Rohrweg, 1. Änderung“ - Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (PDF-Dokument, 180,27 KB, 09.10.2024)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB der 17. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Bereich „Ortsumfahrung Gärtringen Nord-West”

Der Gemeinderat Gärtringen hat die Verwaltung am 12.03.2024 beauftragt über den GVV Gärtringen / Ehningen den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB für die 17. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2005 für den Teilbereich Ortsumfahrung Gärtringen Nord-West“ beraten und beschließen zu lassen. Der Aufstellungsbeschluss wurde nun in der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Gärtringen / Ehningen am 20.03.2024 in öffentlicher Sitzung gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen wird dann nach Fertigstellung des Vorentwurfs mit Begründung und Umweltbericht durchgeführt. Hierzu wird die Öffentlichkeit an dieser Stelle noch gesondert informiert und eingeladen.

Der Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbands wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Das Änderungsgebiet der 17. Teiländerung des Flächennutzungsplans 2005 umfasst ca. 4,1 ha und ist dem angehängten Plan im Maßstab 1:7500 zu entnehmen.

Erfordernis der Planaufstellung / Städtebauliches Konzept / Vorhabenplanungen

Das Verkehrskonzept der Gemeinde Gärtringen sieht vor mittel- bis langfristig einen Ringschluss für die Ortsumfahrung Gärtringen herzustellen von der jetzt endenden Nordrandstraße über einen möglichen Kreisverkehr an der Deufringer Straße (K1067) bis zum Kreisverkehr Umfahrung West (K1067). Mit diesem Ringschluss könnte künftig der gesamte überörtliche Verkehr außerhalb des Siedlungsgebietes geleitet werden, so dass dann keine Kreisstraßen innerorts mehr notwendig wären. Der Geltungsbereich umschließt den Bereich für die Ortsumfahrung welche die Kreisstraßen K 1077 und K1067 außerhalb des Siedlungsgebietes verbinden und vom Gemeindegebiet Aidlingen eine direkte Verbindung zur A81 bzw. in Richtung Nufringen / Herrenberg schaffen würde. Die geplante Trasse wurde mit 20m Breite geplant, so dass eine Fahrbahn mit 7,50m Platz findet sowie erforderliche Entwässerungsgräben und bei angrenzenden betroffenen Siedlungsgebieten Lärmschutzwälle bzw. Lärmschutzwände. Auch ein Geh- und Radweg wäre in diesem Bereich bei Bedarf möglich. Die vorgesehene Trasse für die Nord-West-Umfahrung wäre technisch umsetzbar mit einem maximalen Gefälle von 10 %.

Im Bereich des ehemaligen Steinbruchs Zinser tangiert die Trasse den Rand der Wasserschutzgebietszone II. Dieser Bereich gehört noch zu dem Flurstück des ehemaligen Steinbruchs dürfte aus hydrogeologischer Sicht aber außerhalb des WSG II liegen. Geschützte Biotope (LUBW) werden nicht tangiert. Die nächsten baulichen Anlagen der möglichen Ortsumfahrung wäre der Steingrubenhof mit einem Abstand von 22,41m zur Grundstücksgrenze und einem Abstand von 42,95 m zum Gebäude Steingrubenhof 1. Somit wäre der erforderliche Mindestabstand nach § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg der Kreisstraße von 15m, gemessen ab Fahrbahnrand, gegeben. Eine Lärmschutzwand wäre dann zur Abschirmung der Schallemissionen vorzusehen.

Eine zeitnahe Umsetzung der Umfahrung ist nicht geplant zumal diese nur mit einer zeitintensiven Flurbereinigung möglich gemacht werden könnte. Denkbar wäre auch, dass z.B. nur ein Teil realisiert wird von der Nordrandstraße bis zur Deufringer Straße.

Eine noch durchzuführende Verkehrsuntersuchung müsste vor Realisierung die Wirtschaftlichkeit untersuchen. Ein Bebauungsplanverfahren mit Planungs-Detaillierungen und Gutachten wäre dann eine weitere Voraussetzung für die Realisierung.

Die Trasse der Ortsumfahrung, welche mit der Flächennutzungsplanänderung rechtlich gesichert werden soll, erfüllt jedoch noch eine weitere wichtige bauleitplanerische Funktion um eine Siedlungsentwicklung nördlich angrenzend an die Gebiete „Kayertäle 1. Änderung“, „Gärtringen Nord“, „Aidlinger Weg / Friedhofsweg“, „Lammtal 1. Änderung“ sowie nordwestlich angrenzend an die Gebiete „Gründle“, „Deckenpfronner Straße“, „Nördlich des Rößeweg“, „Rößeweg Erweiterung“, „Nelkenweg“ und „Kuppinger Weg“ weiterhin offen zu halten bis maximal angrenzend an die Ortsumfahrung.

Dies sind Flächen die für eine mögliche Siedlungsentwicklung der Gemeinde Gärtringen in den kommenden Jahren und Generationen offen gehalten werden sollen. Die mögliche Ortsumfahrung markiert somit den künftigen Ortsetter und könnte auch für die Siedlungsflächen im Gemeindegebiet eine wichtige Verkehrsfunktion übernehmen, da die innerörtlichen Verkehrsverbindungen teilweise unzureichend sind und eine Verkehrsentlastung am Ortsrand die Emissionen innerorts zu reduzieren hilft.

Ursprünglich war seitens der Gemeindeverwaltung vorgesehen, erst in den nächsten Jahren vertieft in die Planungen einzusteigen. Der derzeitige Leitungsvorschlag der TransnetBW SüdWestLink Gleichstromtrasse setzt die Gemeinde nun aber in Zugzwang, eine mögliche Trasse der Umfahrung planerisch im Flächennutzungsplan abzusichern und eine Überplanung dieser Trasse sowie der künftigen Siedlungsentwicklung im Nord-Westen Gärtringens durch die Stromleitung zu verhindern.

Die Nord-Süd Stromleitungsverbindung von Schleswig-Holstein bis zum Umspannwerk Oberjettingen stellt einen wichtigen Baustein für die Energiewende dar indem der mit Windenergie im Norden gewonnene Ökostrom auch dorthin geleitet wird wo dieser dringend benötigt wird und trägt zur Netzstabilität bei. Derzeit werden die Planungen für die SüdWestLink-Gleichstrom-Trasse (DC42) von der TransnetBW mit den Betroffenen abgestimmt.

Die Gemeinde Gärtringen begrüßt ausdrücklich dieses Vorhaben und beabsichtigt mit der geplanten 17. Teiländerung des Flächennutzungsplanes einen konstruktiven Beitrag zu leisten zur Arrondierung der noch nicht fixierten Leitungstrassenplanung die direkt nördlich und westlich im Anschluss an die „Ortsumfahrung Gärtringen Nord-West“ vorgesehen werden kann.

Weiteres Vorgehen und nächste Schritte:

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes und Erarbeitung des Vorentwurfs ist eine Begründung nach § 2a BauGB erforderlich. Diese beinhaltet auch einen Umweltbericht.

Nach der Ausarbeitung des Vorentwurfs und dessen Billigung im GVV folgt dann die Auslegung im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird dann parallel dazu durchgeführt.

Folgende Dateien stehen zum Download bereit:

Plan zum Aufstellungsbeschluss im Maßstab 1:7500 (PDF-Dokument, 952,53 KB, 22.03.2024)

Übersichtsplan mit Luftbild im Maßstab 1:5000 (PDF-Dokument, 14,9 MB, 22.03.2024)

Profil mit Gefällesituation im steilsten Bereich vom möglichen Kreisverkehr an der Deufringer Straße bis zum Steingrubenweg in Richtung Kreisverkehr Umfahrung West (PDF-Dokument, 172,46 KB, 22.03.2024)

Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Öfele-Seeweg, 5. Änderung“

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 25.07.2023 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren „Öfele-Seeweg, 5.Änderung“ hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.07.2023 eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Öfele-Seeweg, 5.Änderung“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre lässt sich aus dem nachfolgend abrufbaren Lageplan vom 28.06.2023 entnehmen (Geltungsbereich_Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung.pdf).

Die Veränderungssperre (siehe unten abrufbare PDF Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung_2023_07_26.pdf) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre im Bürgermeisteramt Gärtringen, Bauamt, Hauptstr. 16-18 (Volksbankgebäude), während der üblichen Dienstzeiten Montag - Freitag 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag 14.00 Uhr bis18.30 Uhr während der üblichen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

Ist die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig, wenn Fehler nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre gegenüber der Gemeinde Gärtringen schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Gärtringen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 (GemO) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 (GemO) genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Geltungsbereich_Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung (PDF-Dokument, 2,96 MB, 27.07.2023)

Veraenderungssperre_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aenderung_2023_07_26 (PDF-Dokument, 65,36 KB, 27.07.2023)

Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplans "Öfele-Seeweg, 5. Änderung"

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 25.07.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den mit schwarz-gestrichelter Bandierung umgrenzten Bereich eine Bebauungsplanänderung mit der Bezeichnung "Öfele-Seeweg, 5. Änderung" gem. § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) zusammen mit Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO (Landesbauordnung) aufzustellen. Der Bebauungsplan soll nach Möglichkeit bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

A) Lage, Abgrenzung und Größe des Plangebietes

In dem schwarz-gestrichelt bandierten Geltungsbereich sollen die Bebauungspläne "Öfele-Seeweg" (RK 04.12.1970), "Öfele-Seeweg II" (RK 04.08.1972), "Öfele-Seeweg III (RK 17.08.1979) und „Straßwiesen“ (RK 11.03.1999) im Bereich östlich der Rohrauer Straße, südlich der Böblinger Straße, nördlich und westlich der Bundesstraße B14 geändert werden.

Der Plangeltungsbereich beinhaltet eine Fläche von ca. 17,2 ha. Aus der unten abrufbaren Anlage (Anlage_Abgrenzungsplan_zur_Aufstellung_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aend.pdf) geht der Geltungsbereich hervor.

B) Anlass der Planung 

In der Gemeinde Gärtringen stehen in den vorhandenen Gewerbegebieten nur noch wenige gewerbliche Grundstücke zur Verfügung. Brach liegende Gewerbegrundstücke im Innenbereich, über welche die Gemeinde verfügen könnte, bestehen derzeit ebenfalls nicht mehr. Neben Neuausweisungen von Gewerbegebieten ist es daher Ziel der Gemeinde, die bestehenden Gewerbegebiete funktional zu stärken und zu entwickeln und somit an aktuelle Anforderungen anzupassen und zukunftsfähig zu gestalten. 

Das Plangebiet ist im Regionalplan Stuttgart im Bereich „Gärtringen-Ost“ als Vorranggebiet mit Schwerpunkt für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen festgelegt. In der Begründung zu den eingetragenen Schwerpunkten für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen ist folgender Passus enthalten: „Das bedeutet, dass diese Standorte vor der Inanspruchnahme durch andere Nutzungen geschützt und gesichert werden müssen, dass die gewerbliche Nutzung den spezifischen Standortqualitäten Rechnung trägt und dass sie langfristig gesichert und haushälterisch (in Bauabschnitten) in Anspruch genommen werden sollen.“ (Verband Region Stuttgart, Regionalplan Stuttgart, Satzungsbeschluss vom 22. Juli 2009, S. 96, Zu 2.4.3.1.1 (Z) Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen).

C) Ziele und Zwecke der Planung

Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Gewerbebetriebe in ihrem aktuellen Bestand abzusichern und die Gewerbeentwicklung in dem nahezu vollständig aufgesiedelten Bereich zu gewährleisten. Hinzu kommt der Wunsch der Gemeinde Gärtringen, leistungsfähigen Firmen und damit Unternehmen nach Qualität und nicht nach Quantität anzusiedeln, um das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinde zu verbessern.

1) Die örtlich vorhandenen Gebäude und Straßen wurden vielfach abweichend von den Bebauungsplänen ausgeführt. Somit haben die Bebauungspläne in großen Teilen Ihre Aussagekraft und Steuerungsfunktion verloren. Die Gemeinde möchte dem gesetzlichen Auftrag nach § 1 (3) BauGB nachkommen Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planung soll an die Bestandssituation angepasst werden mit möglichen Weiterentwicklungen.

2) Die Straßenklassifizierung der südlich und östlich angrenzenden Straße hat sich von Bundesautobahn dauerhaft auf Bundesstraße verändert. Insofern sind die vorgesehenen Mindestabstände der Baufenster von 40m auf 20m reduzierbar (§9 (1) FStrG). In der Vergangenheit wurden hier bereits entsprechende Befreiungen erteilt. Die Baufenster werden an die örtlichen Verhältnisse angepasst und Erweiterungsspielraum wird nach Möglichkeit geschaffen.

3) Die Gemeinde Gärtringen hat einen großen Bedarf an Bauflächen für Gewerbebetriebe der in den vorhandenen Gewerbegebieten kaum mehr gedeckt werden kann. Dieser soll künftig besser in dem Gewerbegebiet gedeckt werden können. Daher beabsichtigt die Gemeinde Gärtringen, das Gewerbegebiet verstärkt dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten bzw. vorrangig Nutzungen anzusiedeln, die nicht auch die Möglichkeit haben, sich in anderen Baugebieten ansiedeln zu können. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass in der Gemeinde Gärtringen auch künftig noch Flächen für diese gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen. Um dies zu gewährleisten, sollen konkurrierende Nutzungen aus dem Plangebiet des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nach § 8 (3) 2. und 3. BauNVO). Bestehende Nutzungen haben Bestandsschutz.

4) Das Konzept zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Gärtringen hat zum Ziel weitere Ansiedlungen für Logistik und Fuhrunternehmen zu minimieren da diese mit einem großen Platzbedarf verbunden sind mit vergleichsweise geringer Mitarbeiterzahl und unterdurchschnittlichem Gewerbesteueraufkommen. Daher wird innerhalb des Geltungsbereichs ein östlicher Abschnitt definiert in dem keine Logistik- bzw. Fuhrunternehmen zulässig sind. Im westlichen Abschnitt genießen die bestehenden Logistikunternehmen Bestandsschutz und sollen dort auch Möglichkeiten für Erweiterungen haben.

5) Regelung Thema Einzelhandel gemäß den Vorgaben des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart.

6) Erlass eines Baugebots nach § 176 (1) BauGB. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Öfele-Seeweg, 5.Änderung“ verpflichtet die Gemeinde Gärtringen die (betreffenden) Eigentümer ihr Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Als angemessene Frist wird ein Zeitraum von 5 Jahren festgelegt. Die Frist läuft ab Datum des Bescheids.

Anlage_Abgrenzungsplan_zur_Aufstellung_Bpl_Oefele_Seeweg_5_Aend (PDF-Dokument, 3,03 MB, 27.07.2023)

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung / Veröffentlichung des Bebauungsplan – Vorentwurfs "Schlachthof" in Gärtringen

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durch öffentliche Auslegung und frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 den Vorentwurf des Bebauungsplanes, den Textteil und die örtlichen Bauvorschriften „Schlachthof“ in der Fassung vom 27.06.2023 gebilligt mit folgenden Anlagen und umweltbezogenen Informationen:

a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Schlachthof“, Ingenieurbüro für technischen Umweltschutz Dröscher, Tübingen, Stand 06.06.2023

Zusammenfassung:

Es ist keine planerische Beschränkung der Schallemissionen erforderlich und die Planung zum Bebauungsplan „Schlachthof“ kann aus schalltechnischer Sicht wie vorgesehen umgesetzt werden.

b) Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen zum Bebauungsplan „Schlachthof“, Ingenieurbüro für technischen Umweltschutz Dröscher, Tübingen, Stand 25.05.2023

Zusammenfassung:

Aus Gründen des Immissionsschutzes bestehen in Bezug auf die Geruchsimmissionen keine Einschränkungen für das Bebauungsplangebiet „Schlachthof“.

c): Zwischenbericht zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Büro Dr. Deuschle aus Köngen, Stand Juni 2023

Zusammenfassung:

Die Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sehen eine Bauzeitenregelung, eine Kontrolle des Gebäudes auf Fledermäuse vor Beginn der Rückbauarbeiten, Maßnahmen zur Vermeidung raumwirksamer Lichtemissionen und der Vermeidung von Vogelschlag sowie Maßnahmen zum Schutz der Zauneidechse vor (vgl. Kap. 5.2.1 bis 5.2.4). Zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktion wird außerdem die Ausbringung von Nisthilfen für den Haussperling und Ersatzquartieren für gebäudebewohnende Fledermausarten sowie die Aufwertung von Habitatflächen für die Zauneidechse erforderlich.

d): Umweltbericht zum Bebauungsplan “Schlachthof”, Büro LarS - Landschaftsarchitektur Strunk aus Göppingen, Stand 13.06.2023, Genaue Festlegungen zu Pflanzbindungen / Pflanzgeboten bzw. Pflanzzwang folgen zum Entwurf

e): Baugrund- und Gründungsgutachten, BV Schlachthof Gärtringen, Dipl. Geol. Dr. G. Hafner + Partner Büro für Ingenieurgeologie, Erd- und Grundbau, Stuttgart, Stand 16.09.1993

Der Gemeinderat hat entschieden den Vorentwurf im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

Für den Geltungsbereich (schwarz gestrichelte Bandierung) ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes in der Fassung vom 27.06.2023 maßgebend.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB findet durch Auslegung und Veröffentlichung mit Planteil, Begründung, Textteil, Umweltbericht und vorliegenden Gutachten in den Räumen des Bauamtes (im Dachgeschoss), Hauptstraße 16-18, 71116 Gärtringen, zur öffentlichen Einsicht statt und kann dort zu den üblichen Öffnungszeiten Mo.-Fr. 8:30 Uhr – 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr öffentlich eingesehen werden.

Ferner stehen die Unterlagen unten in der Folge als PDF-Version zum Download bereit.

Vom 27. Juli bis einschließlich zum 31. August 2023 haben die Bürger Gelegenheit die vorliegenden Unterlagen des Vorentwurfs einzusehen und Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten.

Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In dieser Zeit können – schriftlich und mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeinde Gärtringen (E-Mail: Samsel@gaertringen.de) abgegeben werden.

Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Planzeichnung (PDF-Dokument, 1,08 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Textteil (PDF-Dokument, 766,49 KB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Begründung (PDF-Dokument, 2,06 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Umweltbericht (PDF-Dokument, 4,85 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Schalltechnische Untersuchung (PDF-Dokument, 1,50 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen (PDF-Dokument, 1.007,66 KB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Baugrund- und Gründungsgutachten (PDF-Dokument, 9,04 MB, 18.07.2023)

Vorentwurf Bebauungsplan "Schlachthof" - Zwischenbericht zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (PDF-Dokument, 2,24 MB, 18.07.2023)

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen

Ziel ist dem Bedarf nicht privilegierter Land- und Forstwirte nach kleineren Wirtschaftsgebäuden bzw. landwirtschaftlichen Schuppen nachzukommen. Daher plant die Gemeinde ein bestehendes Schuppengebiet zu erweitern. Hierfür ist es erforderlich, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Die vorgesehene Erweiterung umfasst ca. 0,6 ha.

Der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen hat am 06.12.2022 in seiner öffentlichen Sitzung die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 11.04.2022 bis 23.05.2022 sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit vom 11.04.2022 bis 13.05.2022 abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander hat der Gemeinderat den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu den im Zuge der öffentlichen Auslegung gem. §3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entsprechend Spalte 3 (Beschlussvorschlag der Verwaltung) in der Anlage zugestimmt und beschließt diese. Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans „Erweiterung Schuppengebiet“ in Gärtringen und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften, Berichte und Gutachten (s. Anlagen) zum Bebauungsplan in der Fassung vom 09.11.2022 wurden gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung

vom 23.12.2022 bis zum 27.01.2023 im
Bauamt Gärtringen, Hauptstr. 16-18
(Volksbankgebäude) 2.OG im Flurbereich

öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme kann zu üblichen Zeiten erfolgen:

Mo-Fr  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
Mo-Mi 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Do       14.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen ausschließlich zu den geänderten und ergänzten Teilen abgeben.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind die abgegebenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung und die Abwägungsvorschlägen der Gemeinde Gärtringen.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht zum Bebauungsplan des Ingenieurbüros StadtLandFluss aus Nürtingen vom 09.11.2022 mit Informationen zu den vorhandenen Umweltqualitäten und Belastungen des Plangebietes und den Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Grundwasser, Klima / Luft, Arten und Biotope und Landschaftsbild sowie den Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich bzw. Kompensation.

Die Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom Juli 2022 sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom November 2022 des Ingenieurbüros Dr. Jürgen Deuschle aus Köngen zeigt die Auswirkungen der Planung auf die Tier- und Pflanzenwelt auf. Das Vorhabengebiet wurde auf die Habitatausstattung hinsichtlich der Eignung für Anhang II und IV-Arten der FFH-RL in Baden-Württemberg überprüft. Zusätzlich fanden detaillierte Untersuchungen zu den wertgebenden Brutvögeln – insbesondere der Goldammer und Fledermäusen sowie zum Vorkommen von Eidechsen und Haselmäusen statt.

Während der Auslegung können mündlich oder schriftlich Stellungnahmen bei der Gemeinde abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Zu beachten ist, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der oben genannten Frist  nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten fristgerecht gemacht werden können.

Im Anschluss stehen die oben beschriebenen Anlagen im PDF-Format zum Download bereit:

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Planteil (PDF-Dokument, 255,59 KB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Textteil (PDF-Dokument, 216,57 KB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Begründung (PDF-Dokument, 1,00 MB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF-Dokument, 1,60 MB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Dokument, 2,10 MB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Umweltbericht (PDF-Dokument, 2,71 MB, 08.12.2022)

Bebauungsplan „Erweiterung Schuppengebiet“ - Abwägungstabelle der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (PDF-Dokument, 197,02 KB, 08.12.2022)

Informationen

Aufgabe der Bauleitplanung ist es die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten. Dies obliegt der Gemeinde als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit. Die Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan, der für das gesamte Markung aufgestellt wird, sowie aus Bebauungsplänen für einzelne Teilbereiche des Gemeindegebietes. Während der Flächennutzungsplan im Wesentlichen behördenverbindlichen Charakter hat, sind die Bebauungspläne als Satzungen mit direkter Wirksamkeit für den Grundstückseigentümer und Bauherrn verbunden.

Den Flächennutzungsplan der Gemeinde Gärtringen können Sie gerne im Bauamt nach vorheriger Terminabsprache zu den Sprechzeiten einsehen.

Gemäß § 3 Baugesetzbuch findet bei Bauleitplanverfahren (Aufstellungs-, Änderungs- und Aufhebungsverfahren) in der Regel eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Hierbei wird zunächst die Öffentlichkeit bei Vorliegen des ersten Planentwurfs (Vorentwurf) beteiligt, um alle Gesichtspunkte im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen zu können (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung). Sobald ein förmlicher, vom Gemeinderat gebilligter Entwurf eines Bauleitplanes vorliegt, wird die zweite Stufe der Beteiligung durchgeführt (öffentliche Auslegung), bevor dann im Gemeinderat der abschließende Beschluss gefasst wird.

Die Einsichtnahme ist im Bauamt/Flurbereich nach vorheriger Terminabsprache zu folgenden Dienstzeiten möglich:

  • Montag bis Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag zusätzlich: 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr

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