Formulare zum Download
Die folgenden Formulare stehen für Sie zum Download als PDF Datei bereit (rechte Maustaste, Ziel speichern unter) oder können direkt am Bildschirm von Ihnen ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden.
Bürgeramt
Bauamt
Ordnungsamt
Gaststättenrecht
Gaststättenrecht - vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Am 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Damit entfällt die Erlaubnispflicht nicht nur für den Alkoholausschank in regulären Gaststättenbetrieben sondern auch bei Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes. Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist aber weiterhin mindestens zwei Wochen vorab bei der Gemeinde anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht sind nun grundsätzlich alle vorübergehenden Gaststättengewerbe erfasst, ohne Unterscheidung nach dem Alkoholausschank.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer das Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass für kurze Dauer betreibt. Besondere Anlässe sind in der Regel Veranstaltungen wie zum Beispiel Vereins- oder Gemeindefeste, Konzerte, Jubiläen, Märkte, Tage der offenen Tür, usw.
Die Anzeigepflicht gilt generell beim Anbieten von Speisen und Getränken zum Vor-Ort-Verzehr und nicht mehr nur bei Ausschank alkoholischer Getränke. Anzeigepflichtig sind demnach auch Grillstände, Crêpes-Stände oder Kaffee- und Kuchenverkauf.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Reisegewerbetreibende , wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen tätig werden.
Für Vereine gilt sie wiederum weiterhin nur bei Ausschank alkoholischer Getränke.
Zur Einhaltung von Auflagen kann es unter Umständen weiterhin erforderlich sein, dass ein ordnungsrechtlicher Bescheid gegenüber dem Anzeigenden verfügt wird.
Weitere Informationen finden Sie unter Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Rentenantrag
Die Gemeinde Gärtringen bietet aktuell keine Rentenberatung an.
Bitte nutzen Sie für den Rentenantrag die offizielle Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Flüchtlings- und Obdachlosenwesen
Friedhofsangelegenheiten
Kämmereiamt
Sepa Lastschriftsmandat (PDF-Dokument, 63,68 KB, 22.08.2019)
Antrag Stundung (PDF-Dokument, 122,60 KB, 22.08.2019)
Anmeldung Hundehaltung (PDF-Dokument, 57,77 KB, 29.05.2020)
Anmeldung Weihnachtsmarkt (PDF-Dokument, 146,12 KB, 03.09.2025)
Bedingungen für die Teilnahme am Weihnachtsmarkt (PDF-Dokument, 249,29 KB, 11.09.2024)
Gewerbeamt
Gewerbeanmeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung mit Empfangsbestätigung
Für das Gaststättengewerbe besteht eine Anzeigepflicht (§ 2 Abs. 1 LGastG) mindestens 6 Wochen vor Betriebsbeginn. Die bisherige Erlaubnispflicht entfällt. Die Betriebsart auf der Anzeige ist so genau wie möglich anzugeben (siehe Ausfüllhilfe) (PDF-Dokument, 101,13 KB, 05.02.2026).
Gleichzeitig zur Anzeige einer Gaststätte ist ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer nach neuer Regelung vorzulegen (§ 3 Abs. 1 LGastG), alternativ dazu ein entsprechendes Abschlusszeugnis (§ 3 Abs. 2 LGastG und Verwaltungsvorschrift Gaststättenunterrichtung- VwV Gaststättenunterrichtung).
Gewerbeummeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung mit Empfangsbestätigung
Gewerbeabmeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung mit Empfangsbestätigung
Aufforderung zur Meldung eines Gewerbes nach § 14 Gewerbeordnung


